Integration in der GS [Ortschaft], Gemeinde [Gemeinde], Landkreis Wolfenbüttel
Inhalt
Unsere Gründe
Die Gründe der Schulbehörde
Die Bedingungen der Schulbehörde
Das Ergebnis
Unsere Erkenntnis
 
Letzte Bearbeitung: 12.10.1999
Auf Anfrage per e-Mail mit Angabe der vollständigen Anschrift ist eine Namensliste für den Grundschulkonflikt erhältlich!

Wie mich die Niedersächsische Staatskanzlei in einem Schreiben vom Oktober 1999 wissen ließ, macht mein Buch, das ich über diese vier Grundschuljahre unseres Sohnes geschrieben habe, "allzu deutlich, daß Sie die Integration von Till-Philipp mit sehr großem Engagement begleiten und unterstützen. Dafür gebührt Ihnen Dank und Anerkennung". Eine solche Würdigung, wenn auch nicht in diesem Ausmaß, war von der Bezirksregierung durch das Einwirken der Sonderschulpädagogin nicht zu erwarten. Daß sich allerdings die Bezirksregierung von der Sonderschulpädagogin so verbiegen ließ, daß sie im Schutz der Behörde Eltern verleumden kann, ohne zur Rechenschaft gezogen zu werden, gewährt nach meiner Meineung einen kleinen Einblick in die Mechanismen dieser Behörde. Es ist zwar möglich, aber nicht einfach, trotz einer solchen verbalen Steinigung gesellschaftlich zu bestehen.
 

Integration in der Grundschule
Unsere Gründe:

  • Behinderte sind grundsätzlich Mitglieder unserer Gesellschaft. Es ist für uns nicht nachvollziehbar, weshalb es für Behinderte Sondereinrichtungen gibt bzw. geben muß.
  • Behinderte haben die gleichen Rechte und Ansprüche auf ein erfülltes Leben wie Menschen ohne körperliche oder geistige Beeinträchtigung.
  • Ein erfülltes Leben ist nur in der Gesellschaft möglich. Deshalb dürfen Behinderte nicht aus der Gesellschaft selektiert werden, um in Sondereinrichtungen auf ihr Leben in einer Sondereinrichtung vorbereitet zu werden. Sonderkindergarten mit anschließender Sonderschule bereitet die Behinderten auf ein Arbeitsleben in einer Werkstatt für Behinderte (WfB) vor.
  • Diesen Sondereinrichtungen sind in aller Regel Wohnheime angeschlossen. Damit werden die Behinderten völlig von unserer Gesellschaft ausgeschlossen.
  • Einrichtungen und Verbände für Behinderte haben bisher eine solche Karriere nicht verhindern können.
  • Wir haben im Verlauf des bisherigen Lebens von Till-Philipp eine sehr deutlich vorgetragene und artikulierte Ablehnung erfahren, die zwar ihre Ursache in seiner Existenz als Mensch mit einer Trisomie 21 hat, aber nicht nur nur ihm galt, sondern auch uns.
  • Wir sind der Meinung, daß Menschen mit einer Trisomie 21 zu mehr fähig sind, als zu einer Beschäftigung in einer WfB zu finanziellen Bedingungen, die eines Menschen unwürdig sind.
  • Wir möchten, daß unser Sohn seinen Platz in der Gesellschaft findet und nicht an seinem Rand.
  • Behinderte dürfen nicht länger so (sonder)behandelt werden, als wären sie Störfaktoren für unsere Wirtschaft und Gesellschaft.
  • Wir möchten, daß unser Sohn seinen Beitrag für die Gesellschaft leistet wie jedes andere Mitglied der Gesellschaft auch, zu fairen Bedingungen.
  • Das geht nicht ohne ausreichende Schulbildung, das geht aber auch nicht, ohne die Gesellschaft daran zu gewöhnen, d.h. sie zu ändern.
  • So dient die von uns gewünschte Integration nicht nur dem persönlichen Wohl unseres Sohnes in der Hoffnung, anderen ein Beispiel zum Nachmachen gegeben zu haben, sondern sie dient auch der Auflösung der gesellschaftlichen Peripherie der Behinderten durch Hereinnahme in unser gesamtsoziales Gesellschaftssystem.
  • Wir halten es demnach für unumgänglich, der Zielsetzung des Gewinnstrebens eine andere Priorität zu geben: Nicht die Maximierung des materiellen Gewinns ist von Bedeutung, sondern die Maximierung des Gewinns an Menschlichkeit.
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    Die Gründe der Schulbehörde:

  • Die Integration ist nach § 4 NSchG gesetzlich möglich unter der Voraussetzung, daß es die organisatorischen, personellen und sächlichen Gegebenheiten erlauben.
  • Unsere Anfrage drei Jahre vor der Einschulung gab der Schule und Behörde ausreichend Zeit, die in § 4 NSchG genannten Voraussetzungen zu schaffen.
  • Einhergehen sollte damit auch eine soziale Integration im nachbarschaftlichen Umfeld.
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    Die Bedingungen der Schulbehörde:

  • Unser Verzicht auf Herstellung von Öffentlichkeit
  • Unser Verzicht auf Mitsprache jeglichen pädagogischen Bezugs und Inhaltes
  • Als Wunsch wurde noch ergänzt, die Schule bei Problemen und Schwierigkeiten im Umgang mit Computern zu unterstützen.
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    Das Ergebnis:

  • Unsere frühe Bekanntgabe, die Integration nach den vier Grundschuljahren in einer IGS weiterführen zu lassen, trübte das Verhältnis zwischen uns Eltern und der Sonderschulpädagogin merklich ein.
  • Strafe als sonderpädagogisches Instrument bei einem 8-jährigen Jungen mit Trisomie 21: Im zweiten Halbjahr der zweiten Klasse mußte Till-Philipp wegen unerlaubten Verlassens des Schulhofes, daß ihm trotz der Pausenaufsicht gelang, auf Geheiß der Sonderschulpädagogin eine Schulstunde in der Mitte des Klassenraums allein verbringen, um über sein begangenes Unrecht zu reflektieren. Es war erkennbar, daß er sich eines von ihm begangenen Unrechts nicht bewußt war.
  • Dies markiert den Beginn einer Sprachstörung, die heute noch akut ist, und die von der Sonderschulpädagogin uns gegenüber nie erwähnt wurde und trotz ihrer Zusatzausbildung als Sprachheilerzieherin nicht beseitigt wurde.
  • Die mit universitären Fachausdrücken verzierte Sprache in den Zeugnissen verdeutlichte den Leistungsstand von Till-Philipp an seinen Defiziten.
  • Im Verlauf der Kontakthaltung mit der Schulbehörde weist uns der zuständige Schulamtsdirektor darauf hin, daß ich in der Bezirksregierung Braunschweig den Ruf eines Fundamentalisten habe, was nicht positiv zu werten ist.
  • Der Integrationsbericht der Sonderschulpädagogin in der Mitte des zweiten Halbjahres der vierten Klasse enthält eine Unwahrheit, weist im Vergleich zu seinen Zeugnissen noch mehr Defizite auf, widerspricht teilweise den Zeugnissen und kriminalisiert Till-Philipp.
  • In der Schlußbemerkung des Berichts wird indirekt eine Sonderbeschulung empfohlen.
  • Der Bericht der Klassenlehrerin kommt der realen Situation sehr nahe.
  • Nach unserer Kommentierung des Berichts der Sonderschulpädagogin und unserem Hinweis, daß nur ein Bericht per Erlaß vorgesehen ist, wird ein gemeinsamer Bericht hergestellt unter bedeutender Mitwirkung eines Vertreters der Schulbehörde.
  • Auf dem Elternabend des 10.06.1998 verbreitet die Sonderschulpädagogin im offiziellen Teil eine infame Lüge über uns, in dem sie uns einer gegen sie gerichteten Tat beschuldigt.
  • Daraufhin verlassen spontan und geschlossen die Eltern mit Ausnahme von drei Personen den Klassenraum.
  • War die soziale Integration nach dem dritten Schuljahr schon versiegt, so war es nach diesem Elternabend kaum noch möglich, in [Ortschaft] als Mitbürger anerkannt zu sein, wenn das danach stark reduzierte Grußverhalten der [Ortschaft]er dafür der Maßstab ist.
  • Eine Dienstaufsichtsbeschwerde bei der Schulbehörde wird als unbegründet zurück gewiesen, der Niedersächsische Landtag und das Niedersächsiche Kultusministerium erklären sich einverstanden mit dem Verhalten der Schulbehörde und damit auch mit dem Verhalten der Sonderschulpädagogin.
  • Es wurde von keiner amtlichen Stelle die Tatsache in Frage gestellt, daß die Sonderschulpädagogin über uns eine Lüge verbreitet hat.
  • Es wurde nur nach zu langem Zögern von der Bezirksregierung bestätigt, daß wir die Tat nicht begangen haben, die uns von der Sonderschulpädagogin in der Klassenöffentlichkeit unterstellt wurde.
  • Damit ist eine Möglichkeit geschaffen, Integration abzubrechen oder erst gar nicht beginnen zu lassen.
  • Die Bezirksregierung hat unserem Antrag auf Weiterführung der Integration in einer Integrierten Gesamtschule außerhalb des Landkreises Wolfenbüttel entsprochen. Dafür bedanken wir uns auch an dieser Stelle bei der Bezirksregierung Braunschweig.
  • Unsere Erkenntnis:
  • Der Einfluß sonderschulopädagischer Fachkräfte auf die Schulverwaltung ist kaum kalkulierbar und wird dann mit anhaltenden Folgen spürbar, wenn Eltern sich einer vermeintlichen Abhängigkeit nicht unterordnen.
  • Die Solidarität der Hauptlehrkraft mit der sonderschulopädagischer Fachkraft hat eine höhere Priorität als ein normales gesundes Rechtsempfinden.
  • Uns hat das gezwungen, das Leben unseres Sohnes als Ganzes betrachtend Standfestigkeit zu wahren und zu zeigen.
  • Der Ausgang unserer Dienstaufsichtsbeschwerde ist vermutlich nicht nur auf den Einfluß des Vaters der Sonderschulpädagogin zurückzuführen, der Vater ist Oberstadtdirektor von Braunschweig, sondern auch auf meinen Ruf als Fundamentalist.
  • Durch die nachträglich nicht beanstandete Verleumdung der Sonderschulpädagogin ist ein Präzedenzfall geschaffen.
  • Die Verleumdung selbst ist von der Bezirksregierung nie angezweifelt worden.
  • Damit verletzt eine Verleumdung von Eltern durch eine Lehrkraft nicht das derzeit bestehende Dienstrecht, es ist also handwerkliches Rüstzeug pädagogischen Wirkens von Lehrkräften an Schulen.
  • Unter Berufung auf diesen Vorgang kann jede sonderschulpädagogische Lehrkraft Eltern verleumden, um diese gefügig zu machen, um Integration abzubrechen oder eine Weiterführung zu verhindern, ohne disziplinarische Folgen fürchten zu müssen.
  • Mein Ruf, ein Fundamentalist zu sein, mag seinen Anfang genommen haben, als uns nach der Geburt von Till-Philipp das Jugendamt der Stadt Braunschweig einen 1983 Antrag auf Adoption mit der Bemerkung stornierte: Man kann einer leiblichen Mutter nicht zumuten, ihr Kind in so eine Familie zu geben.
  • Wer also in unserer Demokratie einmal amtlich auffällig wird wie im vorigen Punkt erwähnt, hat einen schweren Gang vor sich, wenn er gezwungen ist, mit Behörden zu kommunizieren, um sein oder eines Familienmitglieds Lebensziel realisieren will.
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