Der Landkreis Wolfenbüttel

Letzte Bearbeitung: 22.03.2000

Unser Sohn Till-Philipp besucht außerhalb des Landkreises eine Integrierte Gesamtschule in Braunschweig. Der Grund liegt darin, daß der Landkreis keine solche Schulform vorhält und die zuständige Orientierungsstufe in der Samtgemeinde Sickte eine Integration ablehnt. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist die Schule von [Ortschaft] nur über die Deutsche Bahn, anschließend mit der Straßenbahn und dann einem Bus zu erreichen. Der Zeitaufwand dafür beträgt je Richtung etwa eine Stunde. Mit dem Pkw ist die Schule in 15 Minuten erreicht.

Unser Antrag auf Fahrtkostenerstattung wird nur soweit entsprochen, als die Kosten den Maximalbetrag für einen nichtbehinderten Schüler nicht übersteigt. Wir legten Widerspruch ein, da das Gestz für behinderte Schüler eine etwas andere Regelung vorsieht. Nachfolgender Schriftwechsel gibt meinen Widerspruch und den Amtsbescheid darauf wieder. Im Prinzip ist gegen die Entscheidung der Behörde nichts einzuwenden. Das Schreiben ist nach unserer Meinung jedoch nicht nur unglücklich formuliert, sonder es stellt auch vorwurfsvoll fest, daß Till-Philipp unnötigerweise eine IGS in Braunschweig besucht.

Meine Beschwerde dieser Formulierungen wegen wurden nicht verstanden. Die Antwort darauf zeigt, daß der Landkreis, zumindest was diese Behörde betrifft, die gesellschaftliche und menschliche Notwendigkeit einer Integration entweder völlig verkennt oder total ignoriert. Im Landkreis Wolfenbüttel ist es nicht normal, anders zu sein, sondern wünschenswert normal, in die bereitgestellten Schubladen zu springen. In einem Abschlußschreiben stellte ich noch einmal klar heraus, daß auch eine Behörde die Wünsche der Bürger respektieren sollte, wenn ihnen nicht entsprochen werden kann.


16.05.1999

unser Sohn Till-Philipp besucht in seiner Eigenschaft als 100 %ig Geistigbehinderter gemäß §4 NSchG in einer eigens für insgesamt sechs behinderte Schülerinnen und Schüler eingerichteten Integrationsklasse die IGS in Braunschweig-Querum. Eine Integration war nur auf dieser Schule möglich, da die zuständige OS in Sickte mit Schreiben vom 13.05.1998 die Einrichtung einer Integrationsklasse und damit auch die Integration gemäß §4 NSchG abgelehnt hatte und der Landkreis Wolfenbüttel sich bisher erfolgreich von einer IGS hat freihalten können.

Aus diesem Grunde ordnete die Bezirksregierung mit Schreiben vom 07.08.1998 den Schulbesuch in der IGS >Braunschweig-Querum in der Integrationsklasse an. Till-Philipp ist dort gemäß besagter Anordnung nach den Rahmenrichtlinien der Schule für geistig Behinderte zu beschulen. Danach erfüllt die IGS Querum die Funktion einer Sonderschule.

Der §114 sagt in Satz 2 u.a.: »Die Beförderungs oder Erstattungspflicht besteht in jedem Fall, wenn Schülerinnen oder Schüler wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung befördert werden müssen.«  Till-Philipps Behinderung ist eine Trisomie 21, die er sein Leben lang behalten wird.

Mit der alternativen Beförderung per öffentlicher Verkehrsmittel wäre Till-Philipp mehr als zwei Stunden unterwegs: Morgens mit dem Zug ab Bahnhof [Ortschaft] nach Braunschweig, dort mit Bus und Tram nach Querum, nach der Schule in umgekehrter Reihenfolge. Durch die 100 %ige Behinderung ist dies für Till-Philipp allein nicht durchführbar, um der Niedersächsischen Schulpflicht zu genügen.

Wie Sie schreiben, greift die Erstattungsbegrenzung nicht für den Fall des Besuchs von Sonderschulen. Daraus entnehmen wir, daß bei Sonderschülern diese Erstattungsbegrenzung nicht greift. Möglicherweise besteht hier ein Grenzfall, der in dieser Form im Landkreis erstmalig ist. Wir bitten um wohlwollende Prüfung, ob unter den von uns genannten Gesichtspunkten eine Aufrechterhaltung der Erstattungsbegrenzung gerechtfertigt erscheint.

Mit freundlichen Grüßen

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21.06.1999

Schülerbeförderung gemäß § 114 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG);
hier: Antrag auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten für Ihren Sohn Till-Philipp Spanier, geb. 13.10.87

 

aufgrund Ihres Widerspruchs vom 16. Mai 1999 gegen meinen Bescheid vom 1 1. Mai 1999, mit dem ich die Erstattung von Schülerbeförderungskosten für Ihren Sohn für das Schuljahr 1998/99 abgelehnt habe, soweit die Kosten den Betrag von 1.369, DM übersteigen, ergeht folgender

W i d e r s p r u c h s b e s c h e i d

1. Ihr Widerspruch wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens sind von Ihnen zu tragen.

Begründung:

Die Aufgabe der Schülerbeförderung gehört gemäß § 114 Abs. 1 Satz 3 NSchG zum eigenen Wirkungskreis des Landkreises Wolfenbüttel. Danach hat er aufgrund dieser gesetzlichen Ermächtigung die Möglichkeit, die Leistung der Schülerbeförderung, die ihm als Pflichtaufgabe übertragen worden ist, näher auszugestalten.

Der Kreistag des Landkreises Wolfenbüttel hat am 14. Juli 1997 eine Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Wolfenbüttel beschlossen. Diese Satzung ist im Amtsblatt für den Landkreis Wolfenbüttel Nr. 24 vom 24. Juli 1997 öffentlich bekannt gemacht worden.

In dieser Satzung hat der Landkreis Wolfenbüttel als Träger der Schülerbeförderung von der ihm gemäß § 114 Abs. 3 Satz 5 NSchG eingeräumten kostenbegrenzenden Regelung Gebrauch gemacht.

Es trifft zwar zu, daß diese Obergrenzenregelung nicht im Falle des Besuchs von Sonderschulen gilt. Ihr Sohn besucht aber keine Sonderschule im Sinne des § 14 NSchG, sondern eine Integrierte Gesamtschule. Eine Ausnahmeregelung für Integrationsklassen sieht das Gesetz eindeutig nicht vor.

Es ist richtig, daß nach § 114 Abs. 2 Satz 3 NSchG die Beförderungs oder Erstattungspflicht in jedem Fall besteht, wenn Schülerinnen oder Schüler wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung befördert werden müssen. Die Bezirksregierung Braunschweig hat mit Bescheid vom 07. Aug. 1998 festgestellt, daß bei Ihrem Sohn sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt.

Sie führen in Ihrem Widerspruchsschreiben vom 16. Mai 1999 aus, daß Ihr Sohn Till-Philipp zu 100 % geistig behindert ist. Der Landkreis Wolfenbüttel hält für geistig Behinderte ein entsprechendes schulisches Angebot durch die "PeterRäuberSchule" Sonderschule für geistig Behinderte in Wolfenbüttel vor. Eine Schülerbeförderung zur"PeterRäuberSchule" wird im Rahmen des freigestellten Schülerverkehrs durch Kleinbusuntemehmen sichergestellt. Derzeit werden aus der Ortschaft [Ortschaft] der Gemeinde [Gemeinde] bereits zwei Schulkinder zur "PeterRäuberSchule" befördert, so daß dem Landkreis Wolfenbüttel als Träger der Schülerbeförderung bisher keine zusätzlichen Beförderungskosten für Ihren Sohn Till-Philipp im Schuljahr 1998/99 entstanden wären. Sowohl bei der YSonderschule als auch bei der Gesamtschule handelt es sich um eine eigene Schulform im Sinne des § 5 Abs. 2 NSchG. Die in Abs. 2 angeführten Schulformen stehen gleichberechtigt nebeneinander. Die Einrichtung einer Integrationsklasse an einer Gesamtschule stellt nicht die Errichtung eines "Schulzweiges" dar, der unter den Oberbegriff der Sonderschule im Rahmen des § 14 NSchG zu fassen ist.

Sie hatten mit einem Schreiben vom 30. Juni 1997 den Landkreis Wolfenbüttel gebeten, mit dem Träger der Gesamtschule Querum, der Stadt Braunschweig, eine Benehmensherstellung einzuleiten, um die Kontinuität der integrativen Beschulung für ihren Sohn Till-Philipp aufrechtzuerhalten. Till-Philipp besuchte seinerzeit eine Integrationsklasse an der Grundschule in [Ortschaft]. Darüber hinaus hatten Sie mit diesem Schreiben seinerzeit dem Landkreis Wolfenbüttel gegenüber gleichzeitig geäußert (Zitat): pp. " Transportkosten werden nicht anfallen, da meine Frau unseren Sohn gern nach Querum fahren wird. " pp. ...(Zitat): pp. " Grundsätzlich ist aber die Bereitschaft meiner Frau als Beitrag zur Kostenersparnisfür den zuständigen Schulträger zu sehen. " pp.

Seit Schuljahresbeginn 1998/99 erfolgt die Beschulung Ihres Sohnes Till-Philipp an der IGS Braunschweig-Querum im Rahmen einer Integrationsmaßnahme nach § 4 NSchG. Der Landkreis Wolfenbüttel ist als Träger der Schülerbeförderung zu der Frage der Schülerbeförderungskosten nicht angehört worden.

Trotz Ihrer im Schreiben vom 30. Juni 1997 gegebenen Zusicherung, daß Transportkosten nach Querum nicht anfallen werden, haben Sie Anträge auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für den Zeitraum ab 03. Sept. 1998 wegen der Beschulung an der IGS Braunschweig-Querum beim Landkreis Wolfenbüttel eingereicht und auch

den Ihnen rechtlich zustehenden Betrag in Höhe der Kosten der teuersten Zeitkarte des öPNV im Bereich des Landkreises Wolfenbüttel für das gesamte Schuljahr 1998/99 gezahlt erhalten.

Dem Träger der Schülerbeförderung muß aber das Recht zugestanden werden, von seiner Obergrenzenregelung Gebrauch zu machen, wenn eine Integrationsmaßnahme im Sinne des § 4 NSchG nicht an der dem Wohnort [Gemeinde], Ortsteil [Ortschaft], nächsten "Regelschule" (hier: Hauptschule mit Orientierungsstufe in Sickte), sondem an einer von dem Wohnort weit entfernt und außerhalb des Gebietes des Landkreises Wolfenbüttel liegenden Integrierten Gesamtschule erfolgt.

Ich bedauere, dem Widerspruch aus all den genannten Gründen nicht abhelfen zu können.

Kostenentscheidung:

Diese Entscheidung ist gemäß § 1 Abs. 1 der Satzung des Landkreises Wolfenbüttel über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung vom 10.02.1998, Amtsblatt für den Landkreis Wolfenbüttel Nr. 6 vom 18.02.1998) kostenpflichtig.

Die Kosten werden wie folgt festgesetzt:

a) Gebühr (§ 4 Verwaltungskostensatzung) 4,00 DM
b) Auslagen (§ 6 Verwaltungskostensatzung) 4,10 DM
  Gesamtbetrag 8,10 DM

Die Kostenschuld wird gemäß § 9 Verwaltungskostensatzung mit dieser Aufforderung fällig. Ich bitte Sie deshalb, den genannten Gesamtbetrag unverzüglich an die Kreiskasse Wolfenbüttel, KtoNr. 9 802 042 bei der Nord/LB Wolfenbüttel (BLZ 250 500 00) unter Angabe der "Haushaltsstelle 200.100" zu überweisen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen den Bescheid des Landkreises Wolfenbüttel vom 1 1. Mai 1999 kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides Klage beim Verwaltungsgericht Braunschweig, Am Wendentor 7 in 3 8 1 00 Braunschweig, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.

Gegen die Kostenentscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Landkreis Wolfenbüttel, Bahnhofstr. 11, 38300 Wolfenbüttel, eingelegt werden.

Ich weise vorsorglich darauf hin, daß ein Widerspruch gegen diese Kostenentscheidung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der zur Zeit geltenden Fassung keine aufschiebende Wirkung hat und Sie nicht von der Zahlungspflicht entbindet.
 

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrage

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25.06.1999

um es deutlich herauszustellen: Wir gehen davon aus, daß Ihr Schreiben vom 21.06 1999 nicht Ihre persönliche Meinung ist, sondern daß Ihre Dienstpflicht Ihnen keine andere Wahl gelassen hat.

Die in ihrem Schreiben vom 21.06.1999 gemachten Feststellungen und Bemerkungen haben uns die Erfahrung beschert, daß das Ergebnis einer Umfrage des Landesbehindertbeauftragten Karl Finke in 1992 hier bestätigt wird: Der Landkreis Wolfenbüttel ist in der Bewertungsskala in der Behandlung von Behinderten Mitbürgern der Gemeinden und Landkreise in Niedersachsen ganz unten angesiedelt.

Der Bildungsauftrag der Schulen in Niedersachsen hat sich zu Lasten der humane Aspekt gewandelt: Das Heranreifen künftiger Leistungsträger hat Priorität. Eine humane Schule ist da völlig deplaziert. Aus diesem Grund läßt der Landkreis Wolfenbüttel auf seinem Gebiet keine Integrierten Gesamtschulen zu. Finanzielle Argumente können in diesem Zusammenhang ausgeschlossen werden, da nicht nachvollziehbar ist, wenn zum Wohle des eigenen Volkes gerade in diesem Basisbereich Kosten gescheut werden. Der Teil des Nachwuchses, der als Leistungsträger für ungeeignet erklärt wird, hat sich einer Sonderbehandlung zu unterwerfen, um der Schulpflicht zu genügen.

Mit Greifen einer sozialen und demokratischen Politik in Niedersachsen sind auch mit Hilfe einer relativ neuen, ins Parlament gewählten, politischer Gruppierung diese Vorgaben auf Landesebene humanisiert worden, für die als sogenannte Leistungsversager definierte Kinder wurde die Möglichkeit geschaffen, sich, entgegen der bisherigen Praxis, nicht aus der Gesellschaft hinauskatapultieren zu lassen: Integration statt Segregation. Dies gilt auch für die Kinder, die der Duden, Ausgabe 1986, ihrer Existenzform wegen als ‚Idioten‘ bezeichnet. Das wirkt sich im traditionellen deutschen Sprachgebrauch sozialvernichtend aus, in uns weckt es Gedanken an die Vergangenheit.

Wer sich der Segregation versagt, wird es z.B. wegen sozialer, gesellschaftlicher oder existenzieller Gründe für das Kind tun, wenn es erwachsen ist. Die Beschäftigung in einer WfB, als Folge einer Sonderbehandlung in einer entsprechenden Schule, unterliegt Gesetzmäßigkeiten, die menschenverachtend sind. Neben einem Antrag auf Sozialhilfe mit all den damit verbundenen Entehrungen, hat der Behinderte für seine Vergütung selbst aufzukommen, indem seine ihm durch Erbschaft zugefließenden Vermögenswerte enteignet werden als Bedingung für die Gewährung der Sozialhilfe. So ist es gesetzlich geregelt!

Wir lassen es uns in keiner Weise bieten, wenn irgend jemand beginnt, das Schicksal unseres Sohnes wegen seiner Trisomie 21 bestimmen zu wollen. Daß dies immer wieder versucht wird, können Sie in meinem Buch  nachlesen, das ich in 1995 veröffentlicht habe. Ein Folgeband ist fast fertig und liegt dem Verlag in einer ersten Fassung bereits vor.

Artikel 3, Absatz 3, Satz 2 GG: »Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden«, setzt auf das Verständnis der Behörden. Wir spüren dieses Verständnis im Landkreis Wolfenbüttel nicht. Ihr Brief bestätigt dies, wenn Sie mit Hinweis auf die Fahrtkosten eine Art Vorwurf landen, weil wir Till-Philipp außerhalb des Landkreises beschulen lassen. Wir werden uns mit Verweis auf Ihr Schreiben öffentlich für die Kosten verursachende Behinderung unseres Sohnes erklären. Sollte dieser Leserbrief nicht erscheinen, liegt das nicht an uns. Wir haben die gesellschaftliche und staatliche Verfahrensweise mit Behinderten und deren Angehörigen sehr früh erkannt und die Konsequenz daraus gezogen: Till-Philipp gehört wie jedes andere Kind, egal ob behindert oder nicht, in die Gesellschaft. Hätten wir um die Behinderten ablehnende Grundhaltung des Landkreises Wolfenbüttel gewußt, hätten wir uns in einem anderen Landkreis niedergelassen.

Ihr Verweis auf die PeterRäuberSchule in Wolfenbüttel betrachten wir aus vorstehendem Kontext heraus als Einmischung in unsere Erziehungsbefugnis und kompetenz. Der für den Transport der behinderten Schüler eingesetzte Kleinbus, so ist mir glaubhaft versichert worden, ist ausgelegt für den Transport von 8 (acht!) Schülern, befördert werden aber jetzt schon 10 (zehn!), d.h. zwei können sich nicht in vorgeschriebener Weise mit einem Gurt sichern. Und da wollen Sie unseren Sohn noch mit hineinzwängen, mit Behinderten kann man es ja machen!

Eltern nichtbehinderter Kinder werden nicht an den Transportkosten ihrer Kinder beteiligt, wenn sie in Braunschweig zur Schule gehen. Diese Kostenbeteiligung ist eines der ‚Privilegien‘, die der Landkreis Wolfenbüttel den Familien mit behinderten Kindern zugesprochen hat!!!

Es gab während der vier Grundschuljahre unseres Sohnes intensive Bestrebungen, eine Fortsetzung der Integrationsmaßnahme zu verhindern. Wir haben dagegen gehalten und uns erfolgreich um eine Fortsetzung bemüht. Der Behörde war das lange Zeit überhaupt nicht recht. Im Verlauf unserer Bemühungen wurden wir aufgefordert, eine Benehmensherstellung zwischen Landkreis Wolfenbüttel und der Stadt Braunschweig einzuleiten. Wenn in diesem Gesamtverfahren der beteiligten Verwaltungsinstanzen und Behörden der Landkreis Wolfenbüttel zu der Frage der Schülerbeförderungskosten nicht angehört worden ist, dann liegt das nicht an uns, sondern ist als behördliches Versagensmoment zu erkennen. Es gibt keine äußerung unsererseits und kein Schriftstück oder Dokument von uns, mit dem sich das Auslassen der Anhörung des Landkreises erklären ließe.

Wenn ich geschrieben habe, daß keine Transportkosten für den Landkreis anfallen, so geschah dies nicht nur in Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen für den Schülertransport, sondern war ein Hinweis darauf, daß dieser Kosten wegen eine Fortsetzung der Integration nicht scheitern sollte. Wahrscheinlich wäre die Fortsetzung nicht erfolgt, wenn Ihre Behörde zu entscheiden gehabt hätte.

Wenn im übrigen jede Behörde unsere Worte so ernst nehmen würde wie Ihre Behörde, wäre uns manche gravierende Nachteilnahme seitens der Behörden unseres Sohnes wegen erspart geblieben.

Ihr Schreiben macht deutlich, daß der Landkreis eine Integration von Kindern mit Trisomie 21 gern unterbinden möchte. In diesem Sinne hat die OS in Sickte die Fortsetzung der integrativen Maßnahme abgelehnt. In unseren Gesprächen mit dem Schulpersonal kam dies deutlich zum Ausdruck. In meinem zweiten Buch über Till-Philipp gehe ich darauf ausführlich ein. Sie machen uns zum Vorwurf, daß Till-Philipp nicht in der dem Ortsteil [Ortschaft] nächstgelegenen Regelschule integrativ beschult wird. Die OS in Sickte hat eine Integration unseres Sohnes abgelehnt, nicht wir. Wir legen größten Wert darauf, daß Ihrer Behörde dies deutlichst bewußt wird.

In der Rahmenplanung des Niedersächsischen Kultusministeriums ‚Lernen unter einem Dach‘ ist von der Ausprägung regionaler Integrationskonzepte entsprechend der Empfehlungen der Konferenz der Kultusminister und entsprechend der Erklärung von Salamanca die Rede. Die Fortsetzung der Integration steht in voller übereinstimmung mit dieser ministeriellen Rahmenplanung. Ihr Brief hat uns gezeigt, daß der Landkreises Wolfenbüttel ein solches Konzept nicht erarbeitet hat. Damit erfahren die behinderten Kinder eine Nachteilnahme, die ihr weiteres Leben entscheidend prägt.

Um es deutlich herauszustellen: Wir gehen davon aus, daß Ihr Schreiben vom 21.06 1999 nicht Ihre persönliche Meinung ist, sondern daß Ihre Dienstpflicht Ihnen keine andere Wahl gelassen hat.

Mit freundlichen Grüßen

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16.07.1999

in Ihrem Schreiben vom 25.06.1999 bitten Sie mich darum, meinen Einfluß dahingehend geltend zu machen, daß die Familien mit behinderten Angehörigen auch in dienstlichen Schreiben des Landkreises Wolfenbüttel verbal geachtet bleiben. Ich werde dieser Bitte gerne nachkommen, gehe jedoch schon heute davon aus, daß diese verbale Achtung in den Schreiben meines Hauses generell erfolgt.

Auch in dem an Sie gerichteten förmlichen Widerspruchsbescheid meines Schul und Kulturamtes vom 21.06.1999 kann ich inhaltlich eine verbale Nichtachtung von Familien mit behinderten Angehörigen nicht erkennen. Widerspruchsbescheide müssen, um einer eventuellen gerichtlichen Prüfung standhalten zu können, in eine bestimmte - für Außenstehende auch sehr formal wirkende - Form gegossen werden. Das ist bei dem Widerspruchsbescheid vom 21.06.1999 auch so geschehen, wobei der Umgangston in diesem Schriftstück an jeder Stelle gewahrt worden ist.

In Ihrem an das Schul- und Kulturamt gerichteten Schreiben vom 25.06.1999 fuhren Sie aus, der Widerspruchsbescheid vom 21.06.1999 wurde deutlich machen, daß der Landkreis eine Integration von Kindern mit Trisomie 21 gern unterbinden möchte. Ich möchte an dieser Stelle hervorheben, daß das nicht der Fall ist. Vielmehr geht es in dem Widerspruchsbescheid um die Zahlung von Schülerbeförderungskosten und nicht um das Für und Wider einer Integrationsmaßnahme.

Meine Einstellung zur Durchführung von Integrationsmaßnahmen mögen Sie auch daran erkennen, daß ich die Fortführung einer im Schulzentrum Cranachstraße begonnenen Integrationsmaßnahmen mit zwei Schülerinnen an der in der Trägerschaft des Landkreises Wolfenbüttel stehenden Haupt und Realschule in Remlingen unterstütze. Sie wissen aber auch, daß ich nur eine Integrationsmaßnahme unterstützen kann, wenn diese Maßnahme von der beteiligten Schule per Konferenzbeschluß auch gewollt wird.

Daß seinerzeit die Fortsetzung der Integrationsmaßnahme für Ihren Sohn Till-Philipp an der Orientierungsstufe Sickte per Konferenzbeschluß abgelehnt wurde, kann mir insofern nicht angelastet werden.

Ich möchte abschließend auf die Erstattung der Schülerbeförderungskosten zurückkommen und darauf hinweisen, daß die kostenbegrenzende Regelung nach dem Niedersächsischen Schulgesetz und der Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Wolfenbüttel für alle Eltern gilt, deren Kinder Schulen mit Ausnahme von Sonderschulen außerhalb des Gebietes des Landkreises Wolfenbüttel besuchen.

Zwischenzeitlich habe ich durch mündliche Aussagen seitens der Bezirksregierung Braunschweig auch erfahren, daß bei der kostenbegrenzenden Regelung beim Besuch von Integrationsklassen außerhalb des Gebietes des Trägers der Schülerbeförderung ggf eine Gesetzeslücke bestehen könnte.

Ich gehe davon aus, daß durch anhängige Gerichtsverfahren bald Klarheit darüber herrschen wird, wie zukünftig hinsichtlich dieser Schülerbeförderungskosten zu verfahren sein wird.

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28.07.1999

wir danken Herrn Drake für seinen bemerkenswerten Brief vom 16.07.1999, hier eingegangen am 21.07.1999. Wir richten diesen Brief an Sie, weil die Antwort von Herrn Drake signalisiert, von uns nicht mehr in dieser Angelgenheit angesprochen zu werden. Wir möchten aber, daß Sie Herrn Drake dieses Schreiben zur Kenntnis bringen.

Widerspruchsbescheide müssen in eine bestimmte Form gegossen sein, wurde uns in dem Schreiben mitgeteilt; das können wir nachvollziehen. Hier geht es aber um Inhalte:

»Sie führen in Ihrem Widerspruchsschreiben vom 16. Mai 1999 aus, daß Ihr Sohn Till-Philipp zu 100 % geistig behindert ist. Der Landkreis Wolfenbüttel hält für geistig Behinderte ein entsprechendes schulisches Angebot durch die "PeterRäuberSchule" Sonderschule für geistig Behinderte in Wolfenbüttel vor. Eine Schülerbeförderung zur"PeterRäuberSchule" wird im Rahmen des freigestellten Schülerverkehrs durch Kleinbusuntemehmen sichergestellt. Derzeit werden aus der Ortschaft [Ortschaft] der Gemeinde [Gemeinde] bereits zwei Schulkinder zur "PeterRäuberSchule" befördert, so daß dem Landkreis Wolfenbüttel als Träger der Schülerbeförderung bisher keine zusätzlichen Beförderungskosten für Ihren Sohn Till-Philipp im Schuljahr 1998/99 entstanden wären.«

Dieser Absatz im Widerspruchsbescheid vom 21.06.1999 ist ein deutlicher Vorwurf dafür, daß wir durch unseren Integrationsanspruch dem Landkreis unnötige Kosten verursachen. Wenn uns Herr Drake mitteilen läßt, daß Widerspruchsbescheide einer gerichtlichen Prüfung standhalten müssen, dann ist es offensichtlich für eine solche Prüfung wichtig, daß uns der Landkreis darauf aufmerksam macht, im Sinne des Landkreises unnötige Kosten verursacht zu haben. Einen anderen Zweck für diesen Hinweis auf die PeterRäuberSchule ist nicht erkennbar. Daraus ergibt sich das Versagen einer verbalen Achtung. Ein Landkreis, der stolz darauf ist, daß einer seiner behinderten jungen Bewohner integrativ beschult wird, wenn auch außerhalb des Landkreises, läßt sich nicht dazu hinreißen, bei seinen Eltern einen solchen Vorwurf zu landen.

Daß dieser Kleinbus nach Angaben einer Mutter schon ohne Till-Philipp total überfüllt ist, wird nicht für erwähnenswert gehalten, schließlich sind es ja ‚auch nur behinderte Kinder‘, die zu transportieren sind.

Dieser Absatz ist auch Beleg dafür, daß der Landkreis die Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarf ausgesondert wissen möchte. Weil wir aber unseren Sohn nicht selektieren lassen wollen, sondern ihn der Gesellschaft erhalten wollen, haben wir uns zu einer Integration entschlossen. Eine in diesem Sinn Mut machende bzw. anerkennende amtliche Aussage enthält kein bisheriges Schreiben aus der Landkreisverwaltung! Das sagt mehr, als in dem Widerspruchsbescheid zu lesen ist.

»Dem Träger der Schülerbeförderung muß aber das Recht zugestanden werden, von seiner Obergrenzenregelung Gebrauch zu machen, wenn eine Integrationsmaßnahme im Sinne des § 4 NSchG nicht an der dem Wohnort [Gemeinde], Ortsteil [Ortschaft], nächsten "Regelschule" (hier: Hauptschule mit Orientierungsstufe in Sickte), sondern an einer von dem Wohnort weit entfernt und außerhalb des Gebietes des Landkreises Wolfenbüttel liegenden Integrierten Gesamtschule erfolgt.«

Was soll der Hinweis auf die Orientierungsstufe in Sickte, die nicht so weit entfernt ist wie die IGS Querum. Die Verfasserin des Widerspruchsbescheids vom 21.06.1999 hat gewußt, daß Sickte eine Integration abgelehnt hat und daß Till-Philipp auf Anordnung der Bezirksregierung die IGS in Querum besucht. Hier wird die Schuld der Integrationsverweigerung der OS Sickte uns übertragen. Die Hervorhebung durch Fettdruck macht zudem auch optisch deutlich, daß wir nicht im Sinne des Landkreises handeln, wenn wir auf eine Integration bestehen. Die ist in unserem Sinne keine verbale Achtung.

Hier wird auch ein Teilgrund dafür deutlich, warum der Landkreis keine IGS im schulischen Angebot bereit hält. Im Landkreis Wolfenbüttel sollen die Behinderten dort beschult werden und als Erwachsene tätig werden, wo es dem Landkreis genehm ist und nicht den dafür Verantwortlichen, den Eltern.

Mit diesen beiden Absätzen des Widerspruchsbescheids wird uns verdeutlicht, eigenmächtig gegen die Interessen des Landkreises gehandelt zu haben. Es wird damit auch herausgestellt, daß der Landkreis für sich beansprucht, in einem solchen Fall zum Nachteil des Kindes die Eltern zu bevormunden. Sind Sie sicher, daß dies ein Gericht hören will und lobend herausstellen wird, wenn es gehalten ist, nach Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 GG: »Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden« zu handeln?

Die beiden Zitate aus dem Widerspruchsbescheid vom 21.06.1999 offenbaren aber auch die Absicht des Landkreises, eine Schulintegration möglichst zu unterbinden, wenn sie im Landkreis nicht möglich ist. Also sind die beiden Zitate zwei Beispiele einer gut verpackten verbalen Mißachtung. Eine verbale Mißachtung verstehen wir als eine deutliche Sprache, die zu verstehen geben soll, dem Gesetz entsprechend und zugunsten des eigenen Kindes gegen die Interessen der Macht verstoßen zu haben, wie es die beiden zitierten Absätze zum Ausdruck bringen. Galt für uns bisher immer der Satz, daß Behörden für die Menschen eingerichtet wurden, so erfährt dieser Satz durch den Widerspruchsbescheid seine logische Umkehr. Die Pflicht, zum Wohl des eigenen Kindes zu handeln, wird hier zum Vorwurf, weil es dem Landkreis Geld kostet, das er lieber für ‚Sinnvolleres‘ investieren möchte. Denn diese Aussage, Herr Lehmann, lese ich zwischen den Zeilen.

Aus dem Zusammenhang ergibt sich für uns zwangsläufig, daß es keine Fortführung der Integration gegeben hätte, wenn der Landkreis mit Blick auf die Kosten über eine Fortführung außerhalb des Landkreises hätte entscheiden müssen. Ein anderer Hintergrund für die mehrmaligen Hinweise auf die entstandenen Beförderungskosten ist nicht erkennbar. Wir empfehlen dem Landkreis, gerichtlich gegen unsere Anträge der Fahrtkostenerstattung vorzugehen. Im zweiten Absatz des Schreibens vom 16.07.1999 klingt diese Möglichkeit ja schon an.

Wir möchten Ihnen und dem Landkreis unser Bedauern zum Ausdruck bringen, mit einem Kind mit Trisomie 21 in den Landkreis Wolfenbüttel gezogen zu sein. Die damit verbundene Nachteilnahme auf beiden Seiten drückt sich weniger in diesem Schriftwechsel aus als vielmehr auch in den vielen Ablehnungen, die wir durch die Kindergärten im Landkreis erfahren haben, um unseren Sohn integrativ betreuen zu lassen. Eine gesellschaftliche Entwicklung zur Anerkennung der geschäftsunfähigen Menschen und im europäischen Verständnis zustimmungsunfähigen Personen (!) als Mitglieder unserer Gesellschaft ist in dem Gesamtverhalten nicht erkennbar, in diesem Fall betrachten wir Schulen als behördliche Instanz.

Die leuchtende Ausnahme bildet da die Grundschule [Ortschaft]. Welchen Beitrag zur dortigen Integration hat denn der Landkreis geleistet? Die seitens der Sonderschulpädagogin unternommenen Bemühungen, die Integration zu einem frühzeitigen Ende zu bringen oder wenigstens eine Fortführung der Integration nach vier Jahren Grundschule zu verhindern, erscheinen nun in einem völlig anderen Licht und zwingen uns, deren Handlungsweise neu einzuordnen.

Die Sozialgesetzgebung hält da noch gravierendere negative Maßnahmen für Behinderte bereit. Unser Anspruch auf Integration unseres Sohnes findet auch darin seinen Grund, diese bei ihm nicht greifen zu lassen.

Es liegt nicht in unserer Absicht, Forderungen an den Landkreis Wolfenbüttel zu stellen, wir achten lediglich auf die Einhaltung gesetzlicher oder gesetzähnlicher Vorgaben, wie z.B. Fahrtkostenerstattung oder §4 NSchG. Wenn die Gesetz bzw. Vorschrift gebenden Instanzen die Vorgaben unter dem Aspekt einer Kostenminimierung gefaßt hätten, wäre dies mit Sicherheit deutlich zum Ausdruck gekommen. Dann hätte meine Aussage »Grundsätzlich ist aber die Bereitschaft meiner Frau als Beitrag zur Kostenersparnis für den zuständigen Schulträger zu sehen.« Priorität vor dem Gesetz. Das Schreiben läßt erkennen, daß der Landkreis Wolfenbüttel sich als Schulträger der IGS Braunschweig-Querum sieht. Offensichtlich stößt hier der Landkreis an die humane Grenze der Niedersächsischen Landesregierung.

Bedauerlich ist ebenfalls, daß Herr Drake in seinem Schreiben vom 16.07.1999 nicht auf meine Einlassung eines fehlenden Integrationskonzepts eingegangen ist. In der ministeriellen Vorgabe ‚Lernen unter einem Dach‘ ist von regionalen Integrationskonzepten die Rede. Nun wissen wir, daß der Landkreis kein Konzept hat. Inwieweit das den behinderten Kindern zum Vorteil gereicht, ist aus keinem Schriftstück aus der Landkreisverwaltung ersichtlich. Mit freundlichen Grüßen

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