Wunsch, Möglichkeit, Wirklichkeit

Keine Schulverlängerung für Till-Philipp Spanier

© 10.08.2004, Verlag Fallenstein
Zuletzt geändert am 10.05.2005

 

Die Integration in der IGS in Braunschweig wurde bis zum Abschluß der zehnten Klasse genehmigt. Wir planten, Till-Philipp in einem normalen Betrieb unterzubringen. Alle fast 100 Bewerbungen blieben mit einer Ausnahme negativ. Doch dieser eine Betreib wollte verständlicher Weise mit der Einstellung noch zwei Jahre warten, weil sich bei einer mehrstündigen Probearbeit herausgestellt hatte, daß er noch zu verspielt war.

Unser Antrag an die Schule verursachte eine Klassenkonferenz, die laut Protokoll mit der Empfehlung endete, die Beschulung in der Schule für geistig Behinderte böte mehr Gelegenheit zur Begegnung mit Gleichaltrigen auf gleichem Niveau, mehr Zeit für lebenspraktischen Unterricht, eine bessere Rhytmisierung des Tagesablaufes, mehr Ruhezonen, eine bessere therapeutische Versorgung und aufgrund der besseren personellen, räumlichen und materiellen Ausstattung eine effektivere individuelle Förderung als es die Gegebenheiten der IGS zulassen.

Die an der Klassenkonferenz teilnehmenden Pädagogen waren also der festen Meinung, ein Abbruch der Integration sei das eoinzige, was unserem Sohn zum Vorteil gereichen würde. Daß dabei die Integration aufgegeben werden müßte, war dabei von absolut untergeordneter Wertigkeit. Der Weg in eine Rückentwicklung als ersten Schritt in eine soziale und gesellschaftliche Entsorgung stand bei den Konferenzteilnehmern vorrangig im Vordergrund. Ich bin geneigt anzunehmen, die Pädagogen seine der festen Überzeugung, die Behinderung kann wegtherapiert werden.

Es ging uns mit unserem Antrag auf ein freiwilliges Zurücktreten nicht so sehr um einer Mehrung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten, sondern um ein geordnetes Abklingen seiner Pubertät und Adoleszenz. Die Etnwicklungsverzögerung bei Menschen mit einer Trisomie 21 wirkt sich auch auf eine längere Phase der Pubertät und Adoleszenz aus. Da Till-Philipp nach zwei jahren nach der zehnten Klasse eine Stelle in Aussicht hatte, wäre nach der angehängten Wiederholung von zwei Schuljahren eine Basis geschaffen, mit der der Betrieb etwas hätte anfangen können, unserem Sohn wäre der Ausbildung- bzw. Anlernplatz sicher gewesen. Ich muß davon ausgehen, daß es den Teilnehmer Teilnehmern der Klassenkonferenz nicht recht ist, wenn ein geistig behinderter Schulabgänger der IGS in einem Betrieb des allgemeinen Arbeitsmarkt eine Beschäftigung findet.

Till-Philipp unterlag noch für zwei Jahre der Schulpflicht, da er noch keine 18 Jahre alt war und erst zehn Schuljahre absolviert hatte. Wir waren also auf Gedeih und Verderb von der Schulbehörde als Entscheidungsträger angewiesen. Vorsichtshalber versuchten wir, das Niedersächsische Kultusministerium in den Entscheidungsprozeß mit einzubinden. Dies mißlang, da nach Aussage des Ministeriums die Schulbehörde so autark sei, daß sie es selbst zu entscheiden habe. Die rechtliche Situation verbietet ein direktes Eingreifen des Ministeriums.

Der gesamte Themenkomplex ist in meinem dritten Buch über das Leben unseres Sohnes beschrieben, das voraussichtlich im Herbst 2004 erscheinen wird. Als Ergänzung zum Buch veröffentliche ich hier den wichtigsten Teil der geführten Korrespondenz. Die jeweiligen erklärenden Worte sind schräg und in rote Schrift gesetzt. Die Namen in den Originaldokumenten habe ich ersetzt durch die Funktiosnsbezeichnung der Personen, waren sie mir nicht bekannt, habe ich die Bezeischnung 'Mitarbeiter' der entsprechenden Behörde gewählt und zur unterscheidung durchnummeriert. Die Personenersatzbezeichnungen sind zudem noch in Schrägschrift gesetzt

Schon zwei Jahre vor der regulären Ausschulung machten wir uns Gedanken über das Problem, daß sich aus der Tatsache ergibt, daß unser Sohn nach dem Besuch der IGS noch für zwei Jahre der Schulpflicht unterliegt.

Sehr geehrte Frau Ministerin
sehr geehrte Damen und Herren,

wir dürfen uns heute an Sie wenden, um mit Ihnen gemeinsam eine Lösung für ein kleines Problem zu finden, daß wir Ihnen zunächst kurz umreißen möchten. Es geht dabei um unseren Sohn Till-Philipp und das Erfüllen seiner Schulpflicht.

Aus unseren bisherigen Schreiben an Ihr Haus wissen Sie, daß unser Sohn nicht nur durch die Trisomie 21 geistig behindert ist, sondern daß ihm auch die Anwendung des §4 Nds. Schulgesetz gewährt wurde. Mit dem Ende des Schuljahres 2003/2004 wird er die IGS-Querum mit der zehnten Klasse verlassen. Zu Erfüllung seiner Schulpflicht hat er dann noch zwei Schuljahre zu absolvieren. Im Allgemeinen erfolgt dies durch die Berufsschule oder einer entsprechenden Einrichtung wie z.B. des Berufsbildungswerkes. Seine individuelle Ausprägung der Trisomie 21 schränkt die Berufswahl nicht nur stark ein, sondern erlaubt wahrscheinlich nur ein Anlernen in einem Beruf.

Wir möchten erreichen, daß unser Sohn nach der Integration in der Regelschule intergrativ in der Gesellschaft bleibt. Aus diesem Grunde möchten wir verhindern, daß er die Erfüllung seiner Schulpflicht auf der zuständigen Sonderschule für geistig behinderte Kinder ableistet. Die Erfüllung seiner Schulpflicht auf diese Weise wäre ein Konterkarieren seiner bisherigen integrativen Schullaufbahn. Leider ist in Braunschweig/Wolfenbüttel keine Einrichtung des Berufsbildungswerkes etabliert. Mögliche Berufe für Till-Philipp sind in der

  •  Landwirtschaft bzw. im Gartenbau,
  •  Lebensmittelbranche wie z.B. Bäckerei oder Küchenbetriebe,
  •  Bekleidungsindustrie oder
  •  im Druckereigewerbe.
zu suchen. Sie werden verstehen, daß ein Betrieb, der ihn aufnehmen wird, in unmittelbarer Nähe unseres Wohnortes angesiedelt sein muß. Erst ab Juli 2008 sind wir flexibel genug, in die Nähe des Betriebes umzusiedeln, der Till-Philipp beschäftigt.

Eine Werkstatt für Behinderte (WfB) schließen wir für Till-Philipp aus zwei Gründen aus. Erstens wird er der Gesellschaft auf Dauer entzogen, zweitens erlaubt ihm das Arbeitsentgeld nicht die Sicherung seiner Existenz im Hinblick auf Ernährung und Freizeit.

Unsere Suche nach einem für ihn geeigneten Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatz hat bereits begonnen und wird in Kürze in eine intensive Phase übergehen.

Ein erstes intensives Gespräch im Arbeitsamt hat uns gezeigt, daß wir auf dem richtigen Weg sind.

Unser eingangs erwähntes kleines Problem sind die beiden fehlenden Schulpflichtjahre unseres Sohnes. Unserer künftigen intensiven Arbeitsplatzsuche ist es förderlich, wenn mit einer Ausnahmegenehmigung unserem Sohn die beiden letzten Schulpflichtjahre erlassen werden, außer sein künftiger Arbeitgeber erreicht mit uns und den zuständigen Stellen einen integrativen Unterricht in einer Berufsschule. Alternativ dazu können wir uns vorstellen, daß Till-Philipp die neunte und zehnte Klasse auf der IGS wiederholt, die er z.Z. besucht.

Wir möchte Sie bitten, unser Anliegen wohlwollend zu prüfen mit dem Ergebnis einer Befreiung der Schulpflicht für seine letzten beiden Schulpflichtjahre oder einer Wiederholung der neunten und zehnten Klasse der IGS Braunschweig-Querum.

Mit freundlichen Grüßen

Daraufhin wurde wir von der Bezirksregierung zu einem Gespräch eingeladen, in dem wir uns so verständigte, daß wir Eltern einen Betrieb für Till-Philipp suchen und bei einem erfolg die Behörde dafür sorgt, daß er von der Schulpflicht befreit wird. Wie zu verfahren sei, wenn wir keinen Betrieb finden, wurde trotz unserer Nachfrage nicht erörtert. Kurze Zeit darauf erhielten wir ein Schreiben von der Behörde.

Das war also die Lösung für den Fall, daß wir keinen Betrieb finden. Viel später stellte sich heraus, daß diese Lösung nicht praktiabel war. Der zitierte Paragraph schlägt für solche Fälle eine Jugendwertkstatt vor, die weder in der Stadt noch im Landkreis Wolfenbüttel vorgehalten wird. Braunschweig hat fünf Jugendwerkstätten, von denen aber keine für Jugendliche mit einer Trisomie 21 (Frage am Telefon: Was ist das denn?) offen steht. Einer späteren Auskunft zufolge werden in diesen Jugendwerkstätten Jugendliche aus zerüttenden Verhältnissen oder Jugendliche, die ein zerüttetes Leben führen, auf eine für sie zufriedenstellende berufliche zukunft vorbvereitet. Im Gesetzestext, § 67 Abs. 5 ist von Jugendlichen die Rede, die in besonderem Maße auf eine sozialpädagogische Hilfe angewiesen sind, die Rede. Nach Auffassung des zuständigen Dezernenten sei das nicht für Till-Philipp zutreffend.

Bei der Suche nach einem Betrieb fanden wir einen, der aber nach einer Probearbeit feststellte, daß Till-PHilipp noch zu verspielt ist. Es wäre schön, wenn er noch zwei Jahre an der Schule bleiben könnte, dann wäre die Pubertät und Adoleszenz abgeklungen und er selbst nicht mehr so verspielt. Wir hatten ja schon in 2002 eine Schulverlängerung angedacht. Nun beantragten wir sie direkt in der Schule.

21.02.2004

ANTRAG

auf Erfüllung der Schulpflicht für Till-Philipp Konrad Spanier



Sehr geehrter Herr Schulleiter,
mit der regulären Ausschulung zum Ende des laufenden Schuljahres hat unser Sohn Till-Philipp seine Schulpflicht noch nicht erfüllt. Wir beantragen zur Erfüllung der Schulpflicht die Wiederholung der Klasse 9 und 10 an Ihrer Schule. Wir haben uns zu diesem Schritt entschlossen, weil Till-Philipp nach diesen weiteren zwei Jahren Schulbesuch so an Reife gewinnen wird, daß der Berufseinstieg im ersten Arbeitsmarkt besser gelingen wird.
Wir gehen davon aus, daß die derzeitige Gesetzes- und Erlaßlage einer Wiederholung der beiden Klassen nicht widerspricht. Wir können uns außerdem vorstellen, daß wir nicht die ersten Eltern sind, die mit einem solchen Wunsch an Sie herantreten.
Mit freundlichen Grüßen

Der Empfang wurde bestätigt. Gut zehn Wochen später erhielten wir die Ablehnung unseres Antrages, den die Schule sechs Wochen zuvor erhalten hatte. Bei einem Gespräch mit dem Schulleiter erläuterte er uns den Grund für die sechswöchige Verzögerung damit, daß sich der für das zweite Kind mit Trisomie 21 zuständige Dezernent sich nicht schriflich zum gleichlautenden Antrag der Eltern geäußert hat. Im Zuge der Gleichbehandlung wollte er beide Eltern zeitgleich unterrichten. Wir bezweifeln diese Erklärung, weil dem Schulleiter in Kenntnis unserer beabsichtigten Integration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bewußt gewesen sein muß, daß er uns sechs wertvolle Wochen an Zeit genommen hat, auf diese Ablehnung adäquat und zum Vorteil unseres Sohnes zu reagieren.
Empfangsbestätigung unseres Antrages seitens der Schule

Mitteilung der Schule über den Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung

Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung

Der Dezernent in der Bezirksregierung erklärte sich nicht mehr für zuständig, da es sich jetzt nicht mehr um eine schulfachliche Angelegenheit handelt, sonder um eine schulrechtliche. Er stand somit nach eigener Aussage nicht mehr für ein Gespräch zu Verfügung. Der Schulleiter war auf Klassemfahrt und somit für ein Gespräch nicht verfügbar. Unsere einzige Möglichkeit der Abwendung war ein Widerspruch, den wir einlegten in dem Wissen um seine Erfolglosigkeit. Wir wollten damit Zeichen setzen, daß man so nicht mit eine Familie mit einem geistig behinderten Kind in ihrer Mitte umspringen kann.

14.05.2004

Widerspruch

Sehr geehrter Herr Dezernent,

Wir erlauben uns, eine Begründung dafür abzugeben, warum wir mit Ihnen sprechen möchten: Ihr Schreiben vom 26.03.2004 mit Ihrer Entscheidung ist laut Eingangsstempel der Schule am 31.03.2004 eingegangen. Das Schreiben der IGS mit einer Kopie Ihres Schreibens ist auf den 07.05.2004 datiert, wie erhielten es am 11.04.2004 an. Die Schule hat uns Ihre Entscheidung sechs Wochen lang vorenthalten. Wir gehen davon aus, daß dies eine bewußt durchgeführte Verfahrensweise ist. Wir legen Widerspruch gegen diese Entscheidung ein, weil uns sechs wertvolle Wochen genommen wurden, um angemessen reagieren zu können.

Einen weiteren Grund sehen Sie bitte in der nun folgenden Erklärung:

Zur Begründung der negativen Entscheidung läßt sich unsererseits Folgendes sagen: Der § 7 in der Verordnung über die Durchlässigkeit sowie über Versetzungen und Überweisungen an den allgemein bildenden Schulen (Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung) läßt ein freiwilliges Wiederholen zu. Der § 8 (Entsprechende Anwendung von Vorschriften) macht da keinerlei Einschränkungen für geistig behinderte Schüler in Integrationsklassen. Die Verordnung enthält besondere Vorschriften für die Grundschule und die Schule für Lernbehinderte, für die Haupt- und Realschule und für das Gymnasium, aber keine für die Sonderschule für geistig Behinderte.

Till-Philipp wird nach den Rahmenrichtlinien der Sonderschule für geistig Behinderte zieldifferent unterrichtet. Die Sonderschule behält ihre Schüler wenigstens bis zur Erfüllung der Schulpflicht, d.h. bis sie wenigstens 18 Jahre alt sind. Unserer Ansicht nach ist das Bestandteil der Rahmenrichtlinien, nach denen Till-Philipp an der IGS Braunschweig Querum beschult wird. Aus dieser Sichtweise ist die Entscheidung nicht nachvollziehbar.

Entgegen Ihrer Formulierung haben wir ein freiwilliges Zurücktreten in die 9. Klasse, also in den vorherigen Jahrgang beantragt und nicht in den vorvorherigen.

Die Einlassung im Ergebnis der Klassenkonferenz ist ebenso wenig verständlich. In einem pädagogischen Gespräch unter Teilnahme aller Till-Philipp unterrichtenden Lehrkräfte, der Sozialkraft und des Schulleiters hatte ein Tutor geäußert, Till-Philipp sei kein richtiger Junge, weil er »noch auf keinen Baum geklettert sei und noch an keinen Baum gepinkelt habe«. Dieser Tutor war an der Entscheidungsfindung der Klassenkonferenz beteiligt, die der Schulleiter mit den Worten umschrieb: »Die Klassenkonferenz konnte keine Gesichtspunkte erkennen, nach denen Till-Philipp in den beiden künftigen Jahren an der IGS Querum so an Reife gewinnen könne, um danach einen Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt erfolgreich bewerkstelligen zu können«. Wir haben im Rahmen unserer Bewerbungsaktion, in der wir mehr als 100 Betriebe angeschrieben haben, für Till-Philipp einen Betrieb gefunden, der ihn höchstwahrscheinlich beschäftigen wird. Dieser Betrieb möchte aber mit dieser Anstellung noch zwei Jahre warten, da er ihm bei einer Probebeschäftigung noch zu verspielt erschien, was nach unserer Meinung auch mit der Pubertät und Adoleszenz zu erklären ist, in denen er noch mit seinen sechzehneinhalb Jahren steckt.

Die Lehrkräfte haben vor Beginn der Schulzeit an der IGS auch keine Gesichtspunkte erkannt, nach denen Till-Philipp das Schulziel erreichen wird, dennoch erfolgte die Einschulung in eine Integrationsklasse. Beziehe ich diese Aussage auf die Sonderschule für geistig Behinderte, komme ich zu der Erkenntnis, daß das Ziel dieser Schule auch darin liegt, die Schüler bis zu ihrem Alter zu unterrichten, die sie aus der Schulpflicht entläßt. Bei der starken Entwicklungsverzögerung von Kindern mit Trisomie 21 eine sinnvolle Maßnahme.

Aus Gesprächen mit der Bundesagentur für Arbeit in Braunschweig wissen wir, daß in Till-Philipp eine Person gesehen wird, in die in Form von Fördermaßnahmen zu investieren sich nicht auszahlt. Bei der hier vorliegenden Entscheidungsfindung waren wir sehr daran erinnert.

Sie werden sich an unser Gespräch erinnern, das wir in Ihrem Hause führten. Dabei ging es um Till-Philipp's nachschulisches Leben. Sie versprachen, in unserem Sinne tätig zu werden, damit er auf dem ersten Arbeitsmarkt einer Beschäftigung nachgehen kann. Ihre damalige Unverbindlichkeit fand ihre Bestätigung in dem Versagen einer schriftlichen Bestätigung. Unser damaliger Einwand, was denn geschehen werde, wenn Ihre Bemühungen fehlschlagen, verwiesen Sie in den Bereich des Undenkbaren. Nun sind wir an dem ‚undenkbaren' Punkt angelangt, und Sie lassen uns hängen.

Nun müssen wir andere Wege suchen, die uns zum Erfolg führen. Ein erster Schritt dahin ist der Widerspruch gegen die Entscheidung der Bezirksregierung durch Ihre Person.

Mit freundlichen Grüßen

Wir waren nicht der Ansicht, daß es sich nur noch um eine rein schulrechtliche Frage handelt. Das versuchten wir dem Dezernenten in einem weiteren Schreiben deutlich zu machen.

31.05.2004

Sehr geehrter Herr Dezernent,

wir haben unsere Zweifel, ob der eigentliche Anlaß in die schulrechtliche Bearbeitung gehört. Es geht um die berufliche, und damit gesellschaftliche Zukunft unseres Sohnes Till-Philip, dem durch einen gebietsbedrohenden Zwischenfall in Tschernobyl im unersättlichen Streben nach Energie eine biologische Erscheinungsform (Trisomie 21) aufgezwungen wurde, die in Deutschland nicht gern gesehen wird. (Der Spiegel Ausgabe 21/1993: ‚Havarie im Erbgut'.) Eine Konsequenz dieser politisch behüteten Ablehnung sehen Sie bitte darin, daß etwa 90% der Embryos, die mit dieser Behinderung auf die Welt zu kommen drohen, abgetrieben, also vernichtet, werden.

Es mag sein, daß ich das nicht mehr korrekt im Gedächtnis habe, was Sie uns am 27.11.2002 vorgeschlagen hatten. Nach dem Wechsel auf die IGS-Querum fand auch ein Wechsel unserer Ansprechpartner in der Bezirksregierung statt. Um nicht die Last der Erfahrungen aus der Grundschulzeit mit uns herumzuschleppen, haben wir wieder volles Vertrauen in Ihre Behörde gesetzt. Deshalb verzichtete ich darauf, jedes Gespräch mit Ihrer Behörde in einem Gedächtnisprotokoll festzuhalten. Da Sie keine Zweifel hegen, auf unsere damalige Frage, was zu tun sei, wenn wir keinen Arbeitsplatz finden, die Antwort schuldig geblieben zu sein, und Sie in Ihrer Antwort vom 26.05.2004 auch nicht darauf eingehen, muß ich davon ausgehen, daß Ihre Verhaltensweise systembedingt war und noch ist. Da bleibt uns nur, uns zu entschuldigen ob des Vertrauens, daß wir in Ihre Behörde gesetzt hatten.

Das Schreiben von Herrn Mitarbeiter 2 vom 04.12.2002 liegt uns vor. Es enthält lediglich unter Hin-weis auf das Schulgesetz, wie zu verfahren ist, wenn eine ‚Einrichtung' bereit ist, Till-Philipp auf eine Berufsausbildung oder eine berufliche Tätigkeit vorbereitet. Das klingt sehr stark nach einer Werkstatt für Behinderte (WfB) oder ähnliches. Soweit uns bekannt ist, gibt es auf dem ersten Arbeitsmarkt keine solche Einrichtungen. Über eine Einrichtung haben wir aber mit Ihnen am 27.11.2002 nicht verhandelt. Wir haben in diesem Gespräch eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß wir unseren Sohn auf dem ersten Arbeitsmarkt unterbringen wollen, auch um ihm die volle Teilhabe an der ersten Gesellschaft in unserem Staat zu erhalten. Eine Segregation, mit welcher Begründung auch immer, lassen wir für unseren Sohn nicht zu.

In dem von ihnen erwähnten und von Herrn Mitarbeiter 2 beigefügten "Antrag auf Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch einer anderen Einrichtung" ist als erstes zu beantworten: "Begründung für den Antrag (ggf Rückseite oder gesondertes Blatt benutzen). Warum soll der/die Jugendliche nicht zu Schule gehen?" Hier müßten wir doch hineinschreiben, weil Sie es, Bezirksregierung Braunschweig, mit Schreiben vom 26.03.2204 an die IGS Querum, uns von der IGS mit Datum vom 07.05.2004 am 11.05.2004 zur Kenntnis gebracht, nicht erlauben.

Das Schreiben von Herrn Mitarbeiter 2 benennt auch nicht Ihrer Verweigerung, unsere Frage zu beantworten, was zu tun sein, wenn wir keinen Betrieb für Till-Philipp finden.

Wie Sie aus unserem Schreiben vom 14.05.2004 wissen, betrachtet der Staat in seiner Erscheinung als Bundesagentur für Arbeit das Leben unseres Sohnes als so unwert, daß er keine Möglichkeit sieht, in seinen beruflichen Werdegang zu investieren. Wenn ich die Bezirksregierung ebenfalls als staatliche Vertretung definiere, haben Sie als Vertreter des Staates mit der Verweigerung einer Antwort die Frage, was zu tun sei, wenn wir keinen Arbeitsplatz für unseren Sohn finden, und mit der Formulierung in Ihrem Schreiben vom 26.05.2004, »Besuch einer anderen Einrichtung « der Bundesagentur für Arbeit nicht widersprochen.

Wir haben 92 Bewerbungen verschickt, von denen 32 unbeantwortet geblieben sind. Die restlichen 60 Bewerbungen waren mit zwei Ausnahmen Ablehnungen. Einer dieser Betriebe sah erstens in der Unterstützung der Bundesagentur für Arbeit eine so geringe Leistung, daß es besser sei, darauf zu verzichten und fand zweitens nach einer entsprechenden Umfrage im möglichen Einsatzgebiet keine Unterstützung der Mitarbeiter! Der Betrieb, der für unseren Sohn eine Chance sieht, hat nach einer Probearbeit, die Till-Philipp dort absolvierte, festgestellt, daß es besser sei, er würde noch zwei Jahre die Schule besuchen. Danach wäre er reifer und größtenteils aus der Pubertät und Adoleszenz heraus. Darauf begründete sich unser Antrag auf Wiederholung der letzten beiden Klassen, also Klasse 9 und 10. Aus Ihrer Ablehnung war zu entnehmen, daß unserem Sohn eine berufliche Zukunft auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht zugestanden wird. Unsere Sicht der Dinge sagt uns, daß sein amtlich festgestelltes unwertes Leben höchstwahrscheinlich ausschlaggebend war. Dies dient uns auch zur Begründung Ihrer Gesprächsverweigerung. Inwieweit die gesamte Angelegenheit schulrechtlich relevant und damit schulrechtlich zu klären und zu entscheiden sei, wie Sie es uns weismachen wollen, ist für uns nicht ersichtlich. Wir sehen jedenfalls in der Ermöglichung einer beruflichen Zukunft unseres Sohnes auf dem ersten Arbeitsmarkt und damit seiner Teilhabe an der ersten Gesellschaft keine schulrechtliche Relevanz.

Wir erhielten von einer Mitarbeitrin der Bezirksregierung eine Bestätigung des Eingans unseres Widerspruches. Sie schreibt dort, die Schule habe unseren Antrag abgelehnt. Aus dem Schriftverklehr geht eindeutig hervor, daß die Ablehnung die Bezirksregierung ausgesprochen hat, und zwar auf der Basis des Ergebnisses der klassenkonferenz. Die Schule hat diese Ablehnung lediglich weitergeleitet, wenn auch nach einer Wartezeit von sechs Wochen.

Der Dezernent benannte uns einen zuständigen Mitarbeiter in der Rechtsabteilung der Schulbehörde. Diesem schickten wir einige Zeilen zwecks Entscheidungshilfe. Als Anlage fügte ich das Schreiben an den Dezernenten vom 31.05.2004 an.

31.05.2004

Sehr geehrter Mitarbeiter 1,

zur Erleichterung Ihrer Entscheidungsfindung, die das künftige Leben unseres Sohnes beeinflussen kann, machen wir Ihnen hiermit ein Schreiben an Herrn Dezernenten verfügbar, das als Antwort auf dessen Schreiben vom 26.05.2004, was Ihnen vorliegen wird, unerläßlich war. Wir gehen davon aus, daß Sie sich Ihrer Verantwortung bewußt sind und unseren Sohn, dessen Leben aus staatlicher Sicht ein unwertes Leben ist, nicht aus der Gesellschaft verweisen, sondern ihm ermöglichen, die Rahmenrichtlinien der Sonderschule für geistig Behinderte, nach denen er sechs Jahre lang an der IGS Braunscheig-Querum unterrichtet wurde, an dieser Schule voll auszuschöpfen.

Wenn das Grundgesetz in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 (Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.) eine Richtlinie vorgibt, der zu Folge ein Ausschluß aus der Gesellschaft zumindest nicht akzeptiert zu werden braucht, dann denke ich, wird es auch keine niedersächsische gesetzliche oder erlaßgebundene Regelung geben, die die Aussage des Grundgesetzes und dessen Kompetenz, Richtlinien bindend vorzugeben, auszuhebeln die Kraft haben kann.

Mit freundlichen Grüßen

Obwohl wir amtliche Schreiben sehr gründlich lesen, uns dabei aber auf das momentan Wichtigste konzentrieren, ist es uns nicht aufgefallen, daß der Titel im Schreiben vom 27.05.2004 nicht ganz richtig war. Deshalb enthält das folgende Schreiben nur Argumente, die sich auf die Ablehnung beziehen.

04.06.2004

Sehr geehrte Frau Mitarbeiterin 3,

Ihr Schreiben vom 27.05.2004 ist am 03.06.2004 bei uns eingegangen. Inzwischen hatten wir mit dem Schulleiter der IGS Querum ein ausführliches Gespräch, in dem wir darlegen konnten, weshalb wir eine Wiederholung beantragt hatten.

Erstmalig hatten wir in einem Schreiben vom 27.10.2002 an das Nds. Kultusministerium eine Wiederholung der letzten beiden Schuljahre für unseren Sohn angeregt bzw. beantragt. Diese Eingabe ist umgehend an die Bezirksregierung Braunschweig abgegeben worden. Daraufhin hatten wir mit Herrn Dezernent am 27.11.2002 ein Gespräch über die Zukunft unseres Sohnes, solange er noch schulpflichtig ist. Wir vereinbarten, daß wir einen Betrieb suchen, der Till-Philipp in die ‚Ausbildung' nimmt und Herr Dezernent übernimmt dann das Übrige, was zu tun sei. Herr Dezernent blieb uns bis heute eine Antwort schuldig auf unsere damalige Frage, was zu tun sein, wenn wir keinen Betrieb für unseren Sohn finden.

Aus dem Schreiben von Herrn Mitarbeiter 2 vom 04.12.2002 als Resultat des Gespräches mit Herr Dezernent geht hervor, daß Till-Philipp seine Schulpflicht mit seiner Gestattung erfüllen kann in einer »Einrichtung, die auf eine Berufsausbildung oder eine berufliche Tätigkeit vorbereitet« für die Jugendlichen, die »in besonderem Maße auf sozialpädagogische Hilfe angewiesen sind«. Wir hegen den Verdacht, es könne sich nur um eine Einrichtung z.B. der Lebenshilfe handeln. Das würde eine Segregation bedeuten, Till-Philipp wäre somit der Gesellschaft entsorgt. Dafür haben wir uns nicht erfolgreich um eine zehnjährige Integration in der Schule bemüht.

Von den 92 Bewerbungen erhielten wir einen Rücklauf von 65 %. Darunter war ein Betrieb, der Interesse an unseren Sohn hat, aber nach einer Probebeschäftigung der Meinung war, es sei besser, noch zwei Jahre zu warten, dann wäre er reifer und hat vermutlich die Pubertät und Adoleszenz hinter sich.

Wir hatten auch diesbezüglich Kontakt mit der Bundesagentur für Arbeit aufgenommen, um zu klären, ob dieses Agentur sich an einer betrieblichen Ausbildung beteiligt. Diese Behörde ist zu der Erkenntnis gelangt, daß das Leben unseres Sohnes für eine diesbezügliche Investition zu unwert ist. Auch hier wurde der weitere Verbleib unseres Sohnes in der Lebenshilfe nicht nur empfohlen, sondern mehr oder weniger zwingend in Erwägung gezogen.

Für eine Wiederholung der letzten beiden Klassen spricht

  •  Das Schweigen von Herrn Dezernent auf unsere diesbezügliche Frage in dem Gespräch vom 27.11.2002
  •  Till-Philipp wird nach den Rahmenrichtlinien der Sonderschule für geistig Behinderte unterrichtet. Bestandteil dieser Rahmenrichtlinien ist, daß die Sonderschulen die Schüler bis zu Erfüllung der Schulpflicht unterrichten. Eine strikte Einhaltung der Rahmenrichtlinien hätte eine Klassenwiederholung zur Folge
  •  Der § 7 in der Verordnung über die Durchlässigkeit sowie über Versetzungen und Überweisungen an den allgemein bildenden Schulen (Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung) läßt ein freiwilliges Wiederholen zu. Der § 8 (Entsprechende Anwendung von Vorschriften) macht da keinerlei Einschränkungen für geistig behinderte Schüler in Integrationsklassen. Die Verordnung enthält besondere Vorschriften für die Grundschule und die Schule für Lernbehinderte, für die Haupt- und Realschule und für das Gymnasium, aber keine für die Sonderschule für geistig Behinderte.

Eine positive Entscheidung

  •  läßt unseren Sohn in der ersten Gesellschaft,
  •  er kann nach Ablauf der Wiederholung auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuß fassen,
  •  wir müssen nicht den Weg der gesellschaftlichen Entsorgung beschreiten, womit die Menschenwürde unseres Sohnes erhalten bliebe,
  •  es würde dem Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.) entsprechen,
  •  wir müssen uns nicht den Vorwurf machen (lassen), dem Staat 10 Jahre lang sehr viel Geld gekostet zu haben für nichts und wieder nichts.

Wir wären auch mit der Wiederholung nur eines Jahres zufrieden, nach dessen Ablauf unser Sohn nur noch zwei Monate schulpflichtig wäre. Sollte eine Wiederholung, aus welchen Gründen auch immer, nicht genehmigt werden können, so beantragen wir wie in unserem Schreiben an das Nds. Kultusministerium vom 27.10.2002 die Befreiung von der Schulpflicht. Das wäre für den Steuerzahler die günstigste Lösung

Sehr gern hätten wir darüber auch mit Herrn Dezernent gesprochen. Leider sieht Herr Dezernent für ein Gespräch offensichtlich nicht die erforderliche Notwendigkeit, er ist zu keinem Gespräch mit uns bereit.

Uns liegt sehr viel daran, unserem Sohn ein erfülltes Leben zu bieten und zu realisieren. Ein erfülltes Leben ist nur in der ersten Gesellschaft möglich. Wir möchten Sie bitten, in diesem Sinne eine Entscheidung für die Zeit bis zum Oktober 2005 zu treffen, die unseren Sohn in der Gesellschaft beläßt

Mit freundlichen Grüßen

Um uns Klarheit in diese Angelegenheit zu verschaffen, kamen wir nicht umhin, mit dem Leiter der Schulabteilung innerhalb der Bezirksregierung ein Gespräch zu führen. Direkt hatte ich ihn nicht ans Telefon bekommen, aber seine Sekretärin sorgte für einen Termin in unmittelbarer zeitlicher Nähe. Ich übermittelte ihr, was wir mit dem Gespräch bezwecken möchten und fügte eine Liste der bisherigen Korrespondenz hinzu.

12.06.2004

Sehr geehrte Frau Mitarbeiterin 4,

ich möchte auf diesem Wege noch einmal deutlich machen, warum uns sehr an einem persönlichen Gespräch mit Herrn Abteilungsleiter liegt. Wir haben auf Grund der massiven Ablehnung unseres Sohnes schon gleich nach der Entbindung in der Klinik (Zitat: »Sagen sie mal, so etwas muß doch heutzutage nicht mehr sein. Warum haben sie das denn nicht wegmachen lassen«! Zitatende) erkannt, daß die Gesellschaft, bedingt durch den Entzug von Behinderten durch diverse Sonderbehandlungen und Einrichtungen, vor allem geistig Behinderte befremdlich bis ablehnend gegenübersteht. Unser Sohn ist in diese Gesellschaft hineingeboren und gehört allein schon deshalb in sie hinein. Diese konsequente Denkweise forderte auch ihre Konsequenz im Handeln. So haben wir erfolgreich eine Integration in der Schule erreicht, die nun vor Ablauf der Schulpflicht unseres Sohnes ihrem Ende entgegengeht. In weiterer Konsequenz haben wir uns bemüht, einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu finden und erhielten die Zusage einer möglichen Einstellung. Dieser Betrieb möchte nach einer Probebeschäftigung unseres Sohnes noch zwei Jahre warten, die er noch zur Schule gehen sollte, um an Reife zu gewinnen. Till-Philipp ist noch zu verspielt und noch mitten in der Pubertät und Adoleszenz. (Informationsbemühungen über die Auswirkung von Pubertät und Adoleszenz bei Jugendlichen mit einer Trisomie 21 blieben leider ergebnislos.) In Voraussicht dieser Entwicklung haben wir schon Ende 2002 im Nds. Kultusministerium eine Rückstellung beantragt, sollte sie nicht möglich sein, eine Befreiung von der Schulpflicht. Zuständigkeitshalber wurde unser Antrag in Ihrer Behörde bearbeitet, was zu einem Gespräch mit Herrn Dezernent führte. Wir einigten uns darauf, daß wir Eltern einen Betrieb finden und Herr Dezernent dafür sorgt, daß die dann einsetzende Beschäftigung als Erfüllung der Schulpflicht anerkannt wird. Wir machten in dem Gespräch deutlich, daß wir nicht bereit sind, Till-Philipp in eine Sondereinrichtung, z.B. Werkstatt für Behinderte, zu geben. Eine Antwort auf die Frage, was zu tun sei, wenn wir keinen Betrieb finden, hat Herr Dezernent bis heute nicht gegeben. Als ‚Nachsorge' des Gesprächs mit Herrn Dezernent schrieb uns Herr Mitarbeiter 2, Till-Philipp könne mit seiner Genehmigung in eine andere Einrichtung gehen, die Jugendliche, die in besonderem Maße auf sozialpädagogischen Hilfe angewiesen sind, berufsvorbereitend unterrichtet bzw. auf eine berufliche Tätigkeit vorbereitet. Die derzeitige Situation geht in Richtung einer Sonderbehandlung unseres Sohnes, die wir auf keinen Fall wünschen und unterstützen können. Von Ausschlag gebender Bedeutung für uns ist die Information, warum unserem Sohn auf diese Weise der Einstieg in den allgemeinen Arbeitsmarkt verwehrt wird. Leider steht uns Herr Dezernent nach seinen Angaben nicht für ein Gespräch mit uns zur Verfügung, da es nach seiner Meinung nicht mehr sein Aufgabengebiet tangiert. Wir denken, Herr Abteilungsleiter wird über ausreichend Informationen verfügen, um uns erschöpfend erklären zu können, warum für unseren Sohn die zehn Jahre Integration in der Schule eine Sackgasse zu werden drohen und warum ihm ein Einstieg in den allgemeinen Arbeitsmarkt verwehrt wird.

Mit freundlichen Grüßen

 Niedersächsisches Kultusministerium  Brief  27.10.2002  
 Niedersächsisches Kultusministerium  Antwort  05.11.2002  Hr. MK-Mitarbeiter 5
 Bezirksregierung Braunschweig  Antwort  21.11.2002  Hr. Dezernent
 Bezirksregierung Braunschweig  Antwort  04.12.2002  Hr. Mitarbeiter 2
 Bezirksregierung Braunschweig  Mail  04.03.2003  Hr. Dezernent
 Bezirksregierung Braunschweig  Mail  23.03.2003  Hr. Dezernent
 Bezirksregierung Braunschweig  Antwort  25.03.2003  Hr. Dezernent
 IGS Braunschweig-Querum  Brief  21.02.2004  Hr. Schulleiter
 IGS Braunschweig-Querum  Antwort  24.02.2004  Hr. Schulleiter
 IGS Braunschweig-Querum  Antwort  07.05.2004  Hr. Schulleiter
 Bezirksregierung Braunschweig  Anhang vom 07.05.2004  26.03.2004  Hr. Dezernent
 IGS Braunschweig-Querum  Mail  12.05.2004  Hr. Schulleiter
 Bezirksregierung Braunschweig  Mail  13.05.2004  Hr. Dezernent
 Bezirksregierung Braunschweig  Antwort  14.05.2004  Hr. Dezernent
 Bezirksregierung Braunschweig  Mail  14.05.2004  Hr. Dezernent
 Bezirksregierung Braunschweig  Brief  14.05.2004  Hr. Dezernent
 Bezirksregierung Braunschweig  Antwort  26.05.2004  Hr. Dezernent
 Bezirksregierung Braunschweig  Brief  31.05.2004  Hr. Dezernent
 Bezirksregierung Braunschweig  Brief  31.05.2004  Hr. Mitarbeiter 1
 Bezirksregierung Braunschweig  Antwort  27.05.2004  Fr. Mitarbeiterin 3
 Bezirksregierung Braunschweig  Brief  04.06.2004  Fr. Mitarbeiterin 3

Unser Widerspruch hatte eine zweite Klassenkonferenz zur Folge, die ebenfalls negativ ausfiel. Der Mitteilung des Schulleiters waren die Niederschriften beider Klassenkonferenzen beigefügt. Da ich nicht weiß, ob ich sie veröffentlichen darf, unterlasse ich es hier vorerst.

Inhaltlich wird von den pädagogischen Fachkräften per Beschluß empfohlen, Till-Philipp für zwei Jahre eine Schule für geistig Behinderte besuchen zu lassen, da dort mehr Gelegenheit gegeben ist für Begegnungen mit Gleichaltrigen auf gleichem Niveau, mehr Zeit für lebenspraktischen Unterricht vorhanden ist sowie eine bessere Rhytmisierung des Tagesablaufes, mehr Ruhezonen und eine bessere therapeutischer Versorgung. Die Ratlosigkeit der Pädagogen an der IGS bricht sich dadurch Bahn, daß sie nicht in der Lage waren, die entsprechenden Therapien zu benennen. Der Hinweis auf Ruhezonen und Rhytmisierung läßt den Schluß zu, daß eine IGS zu unruhig ist und kaum einen geeigneten Rhytmus der Tagesabläufe vorgibt. Der erste Einwand, Begegnungen mit gleichaltrigen auf gleichem Niveau mach erkennbar, daß an der IGS Sinn un Zweck der Integration nicht erfaßt worden ist.

Ich will hier auf keinen Fall behaupten, Till-Phlipp solle oder dürfe gar von uns aus nicht mit seinesgleichen verkehren oder zusammenkommen. Er soll Gelegenheit erhalten, von nicht behinderten Menschen akzeptiert zu werden, d.h. die nicht behinderten Menschen jeweils seines Alters sollten begreifen, daß behindert zu sein eine durchaus normale Erscheinungsform menschlicher Existenz in unserer Gesellschaft ist, die auch durch unsere im Zerstörtwerden begriffene Umwelt mehr und mehr durch Verschieben der biologischen Parameter unvermeidlich wird. Leider ist da, soweit mir bekannt ist, in der Schule nie thematisiert worden.

Wenn ich Schule als Erfüllungsorgan landespolitischer Vorgaben begreife, und Schul- bzw. Bildungspolitik ist in der Hauptsache eine Angelegenheit der Bundesländer, dann komme ich zu der Feststellung, daß die Landesregierung prioritätsgebunden festgelegt hat, daß eine Umweltzerstörung mit den Auswirkungen, die in Behinderungen wie Trisomie 21 sichtbar wird, in Schulen nicht zu thematisieren ist.

Eine Akzeptanz behinderter Menschen ist in einer Sonderbehandlung auch durch Sonderschulen, die jetzt per § 14 Nds. Schulgesetz als Förderschulen zu bezeichnen sind, wodurch sich inhaltlich nichts geändert hat, nicht erreicht. Eine aufgezwungene Ghettoisierung hat meines Wissen noch nie Vorteile gebracht, für wen auch immer, ausgenommen jene, die sie erzwingt, in diesem Fall also die Landesregierung.

Es machte keinen Sinn mehr, Till-Philipp noch weiter auf die Schule zu schicken. So haben wir beschlossen, auf eine Weiterbeschulung zu bestehen, wir erlösten die Schule von unserem Sohn, indem wir den Antrag widerriefen. Wir schickten den Widerruf zum Niedersächsischen Kultusministerium, an die Schulleitung und an drei Personen in der Bezirksregierung.

16.06.2004

Widerruf

unseres Antrags auf Erfüllung der Schulpflicht für Till-Philipp Spanier vom 21.02.2004

und den

Antrag

auf Befreiung von der Schulpflicht für Till-Philipp Spanier

Begründung:

die IGS-Querum lehnt es ab, unseren Sohn weiter zu unterrichten, entweder kann oder will sie nicht. Statt dessen wird uns eine Sonderbehandlung für Till-Philipp auf der Schule für geistig Behinderte empfohlen. Die Empfehlungsbegründung für die Schule für geistig Behinderte ist im Sinne der gesellschaftlichen Integration bzw. Hereinnahme absolut destruktiv, läuft damit unseren legitimen Interessen zuwider und stellt unter Beweis, daß die Segregation unter staatlicher Obhut steht. Dem Hinweis auf eine bessere therapeutische Versorgung fehlt die Ergänzung, welche Therapien unser Sohn nötig hat. Wegtherapiert werden kann die Behinderung nicht!

Wir müssen davon ausgehen, daß die Lehrkräfte eingesehen haben, für die Integration nicht das richtige und ausreichende Rüstzeug zu haben. Offensichtlich sind sie der Meinung, die Schule für geistig Behinderte habe die Fähigkeit, in unseren Sohn in der verbleibenden Zeit, in der er noch schulpflichtig ist, all das sonderpädagogisch hinein zu trichtern, was sie selbst versäumt haben.

Doch diese Lücke, die sich auftut im Vergleich des Iststandes mit den Vorgaben im Förderkonzept und der Integrationsgenehmigung, in einem Jahr zu schließen, denn viel länger ist Till-Philipp nicht mehr schulpflichtig, bezweifeln wir. Aus unserer Sicht ist das pädagogisch nicht nachvollziehbar. Nach zehn Jahren Integration in der Schule ein Kind bzw. Jugendlichen mit Trisomie 21 auf die Sonderschule zu schicken schadet ihm mehr, als es Nutzen bringt. Zudem wird dadurch der § 4 Nds. Schulgesetz ad absurdum geführt.

In den Niederschriften der beiden Klassenkonferenzen beweist die Schule recht eindrucksvoll, im Falle der Integration völlig versagt zu haben. Da es aber für Lehrkräfte nicht möglich scheint, über sich selbst produktiv zu reflektieren, wird hier unserem Sohn durch Auflistung der Defizite die Schuld gegeben. Es war aber gerade auch die Aufgabe der Lehrkräfte, im Rahmen der Integration diese Defizite, wie immer sie sich auch darstellen, abzubauen. Das haben die Lehrkräfte nicht vermocht.

Im Anhang finden Sie die Niederschriften der Klassenkonferenzen, die Genehmigung der Integrationsklasse und das Förderkonzept. Die Protokolle mit der Genehmigung und dem Förderkonzept gegenübergestellt führt zu der Schlußfolgerung, daß die Lehrkräfte ihrer gestellte Aufgabe nicht gewachsen waren. Dabei ist zu berücksichtigen, daß nach Auskunft des Sonderschulpädagogen Till-Philipp weniger als ein Drittel der Stunden im Klassenverband verbracht hat, nach Auskunft eines Schülers zumindest in letzter Zeit nur eine Stunde pro Woche, ausgenommen davon sind Sport, Kunst und Projektarbeiten. Die andere Zeit waren die Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarf in einem Kleinstraum mit der Sozialpädagogin untergebracht. Inwieweit sich der für die Integration abgeordnete Sonderschulpädagoge auch mit den Schülern mit sonderpädagogischen Förderbedarf befaßt hat und mit welcher Intensität, können wir nicht beurteilen, wir können es nur aus den aufgelisteten Defiziten erschließen.

Wir ziehen als Konsequenz unseren Antrag auf Wiederholung der beiden letzten Klassen unseres Sohnes zurück. Wir wollen damit die Überforderung von den Lehrkräften nehmen. Im Falle einer Wiederholung käme die Klasse in Frage, in der ebenfalls ein Mädchen mit sonderpädagogischen Förderbedarf unterrichtet wird. Da ein Abknutschen unseres Sohnes durch dieses Mädchen von den Lehrkräften ohnehin nicht beherrschbar war, gewinnt unser Sohn durch diesen Widerruf.

Wir möchten Sie in aller Form eindringlich bitten, diesem Antrag auf Befreiung von der Schulpflicht für Till-Philipp zu entsprechen. Eine Rücksprache mit dem Betrieb, der Till-Philipp in etwa zwei Jahren einstellen möchte, hat seine Zusage auch unter den nun bestehenden Situation erneuert. Inzwischen hat sich ein weiterer Betrieb bereit gefunden, über eine Einstellung ernsthaft zu reflektieren. Die dortige Prüfung hält noch an.

Mit freundlichen Grüßen

Das Ministerium schrieb ich nochmals gesondert an, um unserer großen Enttäuschung zu artikulieren.

27.06.2004

Sehr geehrte Herr Ministerialrat,

es füllt uns mit unermeßlicher Traurigkeit, sozusagen am eigenen Leib erfahren zu müssen, mit welcher Energie die hiesigen Verantwortlichen eine Gesetzeslücke zu unserem Nachteil auszunutzen trachten. Ich hatte Ihnen in meinem Schreiben vom 18.05.2004 dargelegt, welche rechtlichen Möglichkeiten bestanden, unserem Sohn eine freiwillige Rückstellung zu ermöglichen. Der aber auch bestehende unbesetzte Rechtsraum, was mit geistig behinderten Schülern zu geschehen sei, wenn sie noch der Schulpflicht unterliegen und die Schule nach zehn Jahren Integration verlassen müssen, wird von den Verantwortlichen in unserem Fall zum Nachteil unseres Sohnes interpretiert. Ihn nach zehn Jahren integrativer Beschulung in einer Regelschule in die zuständige Sonderschule, jetzt Förderschule genannt, überwiesen zu sehen, ist nicht frei von Sarkasmus. Unsere Motivation zur Integration war in erster Linie geprägt von den Erlebnissen und den Gedanken, die ich für Herrn Professor Dr. Neuhäuser in 14 Seiten zusammengefaßt habe. Sie können diesen Erlebnisbericht im Internet nachlesen unter der Internetadresse http://home.t-online.de/home/hans-peter.spanier/index_11.htm. Unser Motiv der Integration war nicht ausschließlich persönlich, es war das Erschrecken auf die Reaktion vieler Schichten in der Bevölkerung und in den Ämtern auf die Existenz eines geistig behinderten jungen Menschen, unserem Sohn Till-Philipp. Solange die Mehrheit der Gesellschaft geistig behinderte Menschen als Fremdkörper betrachtet und danach handelt, wenn sich sogar Schule und Behörden hinter nicht nachvollziehbaren Argumenten verstecken, um die Last eines behinderten Jugendlichen durch Entfernen nicht mehr spüren zu müssen, solange ist Integration dringend erforderlich und keine Sonderbehandlung als Abschluß einer langjährigen Integration. Erst wenn alle behinderten Menschen mitten unter uns sind, wenn es keine Sondereinrichtungen mehr gibt wie z.B. in Spanien, Italien oder den skandinavischen Ländern, dann ist eine gezielte Integration nicht mehr erforderlich, denn dann sind die behinderten Menschen integriert und wir sind kompatibel für Europa. Vorstehende Gedanken sind der Hintergrund für den offenen Brief an die Bezirksregierung Braunschweig als Entscheidungsträger für das Schicksal unseres Sohnes zumindest für die nächsten zwei Jahre, also für einen Zeitraum, in dem die Bezirksregierung nicht mehr existiert. Wir hoffen auch für die nach unserem Sohn betroffenen Schüler auf eine Entscheidung für das Leben in der Gesellschaft. Mit freundlichen Grüßen

Der erwähnte offene Brief an die Bezirksregierung habe ich auch der örtlichen Presse verfügbar gemacht, die jedoch von einer Veröffentlichung keine Gebrauch machte. Das ist auch nicht verwunderlich. Warum sollte gerade die örtliche Presse Interesse daran haben und Gefallen daran finden, Gedanken über die Kultur des menschlichen Miteinander einer Familie öffentlich machen, die an der Willkür administrativer Vorgaben, nicht gesetzlicher Richtlinien, zu scheitern droht. Die örtliche Presse versteht sich nicht in dem Maße als offener Kontainer für Bekundungen von Betroffenen dieser Art.

Offener Brief an die Bezirksregierung Braunschweig

Sehr geehrte Damen und Herren,

Kulturhauptstadt sein zu wollen, und sei es auch nur für ein Jahr, setzt voraus, nicht nur in dem Gültigkeitsjahr, sondern auch in den Jahren davor und danach weitestgehend ohne kulturellen Makel zu sein. Diesen Anspruch erhebt die Stadt Braunschweig, und wie der Presse zu entnehmen war, einschließlich des weitläufigen Umlandes wie Wolfsburg und Wolfenbüttel.

Kultur hat auch etwas mit Schule zu tun, nicht umsonst liegt die Zuständigkeit für schulische Belange und Angelegenheiten im Kultusministerium. Kultur hat aber auch nicht unbedingt nur etwas mit Kunst zu tun, welche Künstler im Bereich der Kulturhauptstadt ansässig oder tätig sind oder welche Veranstaltungen im Rahmen der Gültigkeitsdauer geplant oder durchgeführt werden.

Der Umgang mit den Mitmenschen untereinander, aber auch von oben in unserer hierarchisch gegliederten Gesellschaft, ist Ausdruck der kulturellen Wertigkeit der Menschen in der Kulturhauptstadt und dessen Ausstrahlungsgebiet.

Nicht nur im Großraum der sich wünschenden Kulturhauptstadt ist der Umgang mit den Menschen geprägt von deren biologischen Qualität und der sich daraus ableitenden Fähigkeiten. Das schlägt sich auch im Sprachgebrauch nieder. Zu häufig ist nicht von körperlich oder geistig behinderten Menschen die Rede, sondern von körperlich oder geistig Behinderten, ja oft wird auch nur von den Behinderten gesprochen. Das Prädikat Mensch wird in diesem Zusammenhang gar nicht mehr erwähnt, obwohl es auch Menschen sind. Ganz schlimm wird es bei verbaler Verstümmelung wie Köki (=körperbehinderte Kinder) oder DS (=Down-Syndrom)-Kinder.

Kulturelle Niederwertigkeit wird auch in den Sortierungsbestrebungen deutlich, die Menschen mit nicht der normalen Art gerechten biologischen Kriterien erbarmungslos trennt und einer oft lebenslangen Sonderbehandlung zuführt. Mir hat noch keiner nachvollziehbar und auf der Basis unserer kulturellen Errungenschaften erklärt, warum Menschen mit biologischen Besonderheiten ‚niedere' Arbeiten in abgesonderten Arbeitsplätzen zu verrichten haben bei einer Bezahlung, die dieses Wort nicht verdient. Zu behaupten, z.B. die geistig behinderten Kinder bedürfen einer sonderpädagogischen Förderung, ist durchaus gerechtfertigt. Die Konsequenz aus dieser Behauptung, diese Kinder ausgesondert in besonderen Einrichtungen auf das Leben vorzubereiten, berei-tet sie statt auf ein Leben in unserer Mitte auf ein Leben in einem Ghetto vor, damit wird ein Großteil unserer kulturellen Errungenschaften zerstört oder an seiner Entfaltung gehindert.

Wer nach zehn Jahren Integration in einer normalen Schule einen geistig behinderten jungen Menschen zur Absolvierung seiner Schulpflicht in eine Sonderschule, im neuen Sprachgebrauch Förderschule, schickt, hat den Sinn einer Integration gerade behinderter Menschen nicht begriffen. Da ist es sinnvoller, ihn von der Schulpflicht zu befreien und Vertrauen in seine Eltern zu ha-ben, ihn auf das Berufsleben vorzubereiten, daß in unserem Fall höchstwahrscheinlich in zwei Jahren beginnen wird.

Ich will nicht fordern, Braunschweig sollte seine von der Landesregierung bestätigte Bewerbung als Kulturhauptstadt zurückziehen. Ich wünsche mir aber wenigstens als Folge der Bewer-bung eine unserer Kultur angemessene Behandlung der Menschen mit biologischen Besonderheiten.

Aus diesem Grunde halte ich es für durchaus legitim, wenn ich an die Verantwortlichen appelliere, unserem Sohn Till-Philipp zu ersparen, die letzten beiden Schulpflichtjahre in einer Sondereinrichtung abzuleisten. Es war ja auch legitim, ihn die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten einer Klassenwiederholung nicht nutzen zu lassen. Es mag ja sein, daß der Grund der Ablehnung die Einsicht der Verantwortlichen war, nicht über das erforderliche Rüstzeug für eine wei-tergehende Integration in einer Klassenwiederholung zu verfügen. Dies den Schüler spüren zu lassen, ist ein pädagogischer Tiefschlag unter die Gürtellinie und offenbart eine kulturelle Fehlentscheidung.

Am 28.06.2004 fand das Gespräch mit dem Leiter der Schulabteilung in der Bezirksregierung Braunschweig statt. Obwohl sich der Dezernent für schulfachliche Angelegenheiten sich schriftlich nicht mehr für zuständig erklärt hatte, nahm dieser an dem Gespräc teil und eine Mitarbeiterin der Rechtsabteilung.

Das Gespräch war insofern klärend für uns, weil die Idee der Besuch der zuständigen Schule für geistig Behinderte nicht in Erwägung gezogen wird. Belastet hat uns das Gespräch, weil uns die Wahl blieb zwischen einen Betrieb, der Till-Philipp per Förderplan in das Berufsleben einführt und einer Werkstatt für Behinderte der Lebenshilfe. Mir meine Worten ausgedrück lauetet die Wahl: Entweder Entsorgung oder frei Wirtschaft, die natürlich in form eines Betriebes zustimmen muß. Also bestimmt die Bezirksregierung über das weitere Schicksal unseres Sohnes in Abhängigkeit der Bereitschaft eines Betriebes, Till-Philipp zu beschäftigen.

Der Betrieb, der Till-Philipp in zwei Jahren auzunehmen bereit ist, würde ihn nur per Förderplan sofort einstellen, wenn eine für den Betrieb kostenneutrale sozialpädagogische Fachkraft unseren Sohn in dem Betrieb begleitet. Förderplan heißt, anfänglich etwa 3 Stunden wöchentlich im Betrieb. Diese Anfangszeit wird den Fähigkeiten unseres Sohnes entsprechend im Laufe der kommenden beiden Jahre ausgedehnt. Für diese Zwei Jahre wird die Schulpflicht ausgesetzt.

Ich machte meinem Unmut darüber in einer Mitteilung an das Kultusministerium Luft.

29.06.2004

Sehr geehrter Herr Ministerialrat,

um eine gemeinsame konstruktive und in die Zukunft weisende Lösung für unseren Sohn zu erzielen, hatten wir auf eine Gesprächseinladung der Schulbehörde in der Bezirksregierung gehofft. Doch wie schon im Jahre 2002 mußten wir wieder die Initiative ergreifen und dafür sorgen, daß ein solches Gespräch am Montag, 28.06.2004 stattfinden konnte. Das Gespräch unter Leitung des Abteilungsleiters, Herr Abteilungsleiter, hat deutlich gemacht, daß auf beiden Seiten Bedarf bestand.

Das Gespräch hat uns bestätigt, daß uns jetzt die sechs Wochen fehlen, die uns der Leiter der Integrierten Gesamtschule Querum, Herr Schulleiter, dadurch genommen hat, indem er uns die Entscheidung der Bezirksregierung sechs Wochen lang vorenthalten hat. Das läßt erkennen, daß es der Schulleitung an Weitblick mangelt, der nun einmal erforderlich ist, wenn eine Schule eine Integration mit dem Wissen durchführt, daß der integrierte Schüler nach Abschluß der Schulzeit noch für zwei Jahre der Schulpflicht unterliegt. Ich möchte hier der Schulleitung keine böse Absicht unterstellen, ein Beleg für die angebliche konstruktive Zusammenarbeit ist es nicht.

Dadurch haben wir nur noch sechs Wochen Zeit, einen Betrieb zu finden, der unseren Sohn per Förderplan in das Berufsleben einzuführen bereit ist. Die gemeinsame Besprechung hat als Ergebnis ergeben, daß mit Beginn des neuen Schuljahres ein solcher Betrieb gefunden sein muß, sonst droht unserem Sohn die Entsorgung in einer Werkstatt für Behinderte. Das wollen wir auf jeden Fall verhindern.

Vielleicht kann diese Frist zu verlängert werden, falls es uns nicht gelingen sollte, mit den Betrieben, die wir ansprechen werden, zu einer Verständigung zu kommen und wir weitersuchen müssen. Auf Grund eines Gespräches mit der Lebenshilfe Braunschweig habe ich zwar einen Teil meiner Vorbehalte revidieren müssen, vorrausgesetzt, es ist heute so, wie mir gesagt wurde. Aber das Haupthindernis, die nicht gegebene Lebens- und Arbeitswelt inmitten der Gesellschaft und der Verdinest unterhalb des Existenzminimums, ist noch real vorhanden.

Inzwischen wurde uns von vielen, darunter auch Professor Dr. Neuhäuser, bestätigt, daß im Zuge der Entwicklungsverzögerung bei Menschen mit Trisomie 21 die Pubertät und Adoleszenz länger dauert als bei nicht behinderten Menschen. Pädagogen, die eine Integration des betroffenen Personenkreises in der Schule durchführen, sollten dies in Ihre Überlegungen und Beurteilung mit einfließen lassen. Leider findet sich kein entsprechender Niederschlag bei Till-Philipp's Lehrkräften. Die Defizit orientierte Beurteilung Till-Philipp's wird ihm auf keinen Fall gerecht und wertet seine durchaus an der Schule erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse ab.

Der Vorschlag der IGS Querum, Till-Philipp möge seine Schulpflicht auf der zuständigen Sonderschule, jetzt Förderschule genannt, ableisten, ist von diversen Fachleuten als unsinnig und als eine Rückentwicklung bezeichnet worden. Damit wird deutlich, daß es dem Personal der IGS an Kompetenz mangelt. Man muß kein ausgewiesener Experte sein, um zu erkennen, daß nach zehn Jahren Integration in der Schule eine Rücküberweisung in die zuständige Sonderschule keinerlei Vorteile, sondern Nachteile für den betreffenden Schüler bringt. Ich möchte aber den Lehrkräften keinen Kompetenzmangel unterstellen, dann muß ich mir den Verdacht zu äußern erlauben, daß der Vorschlag der Sonderbeschulung kein gut gemeinter Rat gewesen sein kann. Ob dies fremdmotiviert erfolgte, vermag ich nicht zu sagen, ich will den Lehrkräften nicht unterstellen, sich instrumentalisiert haben zu lassen. Vielleicht können Sie herauszufinden, welche Beweggründe für diesen Vorschlag vorlagen. Für eine entsprechende Mitteilung sind wir sehr dankbar.

Wir haben die Erfahrung gemacht, daß gerade im Spannungsdreieck ‚Behinderung - Gesellschaft - Behörde' bei einer Aufrichtigkeit der betroffenen Eltern, wenn es um Kinder geht, zu oft Nachteile als Ertrag eingefahren werden. Die Ablehnung in der Gesellschaft und das Wissen von gesetzlichen Regelungen in den Behörden läßt die Betroffenen immer den Kürzeren ziehen. Dabei wäre es doch gerade eine Aufgabe der Behörden, für Aufklärung und Klarheit zu sorgen, da schließe ich bewußt Schulen mit ein. Das ändert sich kaum, wenn man als Betroffener Kenntnis von der Gesetzeslage hat, da Behörden ihren Ermessensspielraum haben und zudem z.B. die Ausführungsbestimmungen kennen. Nicht erst bei gezielter Nachfrage der Betroffenen Personen, sondern im Zuge eines staatlichen Weitblickes für diesen Personenkreis wäre eine unaufgeforderte Beratung im Sinne der Betroffenen wünschens- und damit erstrebenswert. Leider steht schon die Fürsorgepflicht in der hierarchischen Struktur bei Beamten mitunter ihrer Aufrichtigkeit im Wege. Wir haben das mehrfach zu spüren bekommen, wurden als Lügner deklariert, zwar nicht wörtlich, aber immerhin, und hatten das Nachsehen. Es ist an der Zeit, daß dieses Ungleichgewicht zu Lasten der Eltern endlich aufgehoben wird.

Leider ist zumindest ein Nds. Ministerium nicht frei von Fehlleistungen. Wenn in der Internetseite des Sozialministeriums der Eintrag steht

»Programme für junge Menschen zum Einstieg ins Arbeitsleben

Die berufliche Eingliederung junger Menschen ist ein weiterer Arbeitsschwerpunkt des Ministeriums. Gezielte spezielle Programme sollen jungen Menschen den Einstieg ins Arbeitsleben erleichtern. Neu: 42 Jugendbüros bieten Arbeit, Ausbildung oder Schule statt Sozialhilfe. «

und ich bei einer gezielten Nachfrage die Antwort erhalte, die Frage sei nicht ernst gemeint und weitere Informationen ausbleiben, dann erlauben Sie mit bitte sagen zu dürfen, daß ich, die Landesregierung kaum noch ernst nehmen kann. Die Absichten und Ziele der Landesregierung zu erkennen, wird damit unnötig erschwert. Das wiegt insofern schwer, als wir als Eltern eines nicht normgerechten Kindes immer auf der Bittstellerseite zu finden sein werden.

Ich weiß, daß Sie dafür keinerlei Verantwortung tragen, ich notiere das hier auch nur, um Ihnen die Möglichkeit des Nachempfindens zu geben, mit welchen Schwierigkeiten wir unnötiger Weise zu kämpfen haben. Sie können uns glauben, so ein Kampf kostet sehr viel Energie, die wir eigentlich für unseren Sohn besser und effektiver hätten einsetzen können, wenn nicht seine Zukunftssicherung und die Erfüllung seiner staatsbürgerlichen Pflichten (Schulpflicht) Vorrang hätten. Nun werden wir die durch Wegfall des Schulbesuchs freiwerdende Energie intensiv nutzen und einsetzen, Till-Philipp auf sein Berufsleben vorzubereiten.

Im Monatswechsel von Juni auf Juli erhielten wir von der Bezirksregierung eine Kostenfestsetzungsbescheid über EURO 51,20 für einen » Widerspruchsbescheid wg. Ablehnung, Ihren Sohn Till-Philipp freiwillig zurücktreten zu lassen.« Wir hatten zwa einen Widerspruch eingelegt, dieser ist aber nicht beschieden worden, wir hatten ihn rechtzeitig widerrufen. Einen darauf bezogenen Widerspruchsbescheid haben wir nie und zu keiner Zeit erhalten. Meine Frau und ich bekamen getrennt auf den Kostenfestsetzungsbescheid hinweisende Schreiben, wurden aber in jedem Brief zusammen angesprochen mit »Sehr geehrte Frau Spanier, sehr geehrter Herr Spanier«. Die Zustellung jeden Briefes wurde in dem Kostenfestsetzungsbescheid mit je EURO 5,60 berechnet. Plumper kann man nicht versuchen, die leere Staatskasse auf Kosten derer zu füllen, die ernsthaft bemüht sind, eine gesellschaftliche Entsorgung ihres Kindes zu vwerhindern. So betrachtet handelt es sich dabei um eine Geldstrafe!!

Seite 1 des Kostenfestsetzungsbescheids über EURO 51,20.

Seite 2 des Kostenfestsetzungsbescheids über EURO 51,20.

Die Im Festsetzungsbescheid aufgelisteten Kosten waren nicht akzeptabel. Über unseren Widerspruch ist gar nicht entschieden worden, es konnte auch nicht entschieden werden, weil wir ihn widerrufen hatten. Die doppelte Zustellung war mehral überflüssig, Ausdruck des Mißtrauens uns als Familie gegenüber und Kosten treibend außerdem. Es kann von mir nicht abgeschätzt werden, welches Kriterium ausschalggebend war, uns einen solchen Bescheid zukommen zu lasse und welches Kriterium eine doppelte Zusendung erzwang. In zwei schriftlichen Anfragen an die Bezirksregierung versuchte ich uns Klarheit darüber zu verschaffen. Das erste Schreiben ging mit persönlicher Übergabe an den Leiter der Schulabteilung.

05.07.2004

Persönliche Übergabe

Sehr geehrte Herr Abteilungsleiter,

zum Ende letzter Woche erhielten wir eine Kostenrechnung für einen Widerspruch, den wir nicht eingelegt haben. Der entsprechende Titel in den beiden Schreiben von Frau Mitarbeiterin 3 vom 29.06.2004 lautet:

»Widerspruch gegen die Entscheidung der IGS Querum zum freiwilligen Zurücktreten Ihres Sohnes Till-Philipp«

Wir haben Widerspruch gegen die Entscheidung von Herrn Dezernent eingelegt, die auf dem Ergebnis einer Klassenkonferenz der IGS Querum basiert. Haben Sie bitte Verständnis, daß wir nur für etwas zahlen können, was wir auch gemacht haben.

Mit Befremden haben wir feststellen müssen, daß wir das Schreiben in doppelter Ausfertigung erhalten haben, getrennt für meine Frau und für mich, gleichwohl werden wir in jedem der Schreiben zusammen angesprochen. Das soll uns EURO 5,60 gleich ca. DM 11,00 extra kosten. Wir leben nicht getrennt, kommunizieren intensiv miteinander, gerade in der betreffenden Problematik, leben in Gütergemeinschaft und Till-Philipp ist unser gemeinsamer Sohn auf biologischer Basis. Warum also die getrennten Anschreiben? Wir haben Verständnis dafür, daß die Staatskasse leer ist, sie aber auf diese Weise wieder zu füllen, halten wir für sehr fragwürdig und deshalb nicht für akzeptabel. Wir bitten um eine Korrektur in der Begründung und einen in diesem Punkt Kosten reduzierten Bescheid. Wir hoffen, daß die Korrektur bis zum spätesten Zahlungstermin, den 29.07.2004 erfolgt. Sollte keine Korrektur erfolgen, werden wir von der erhobenen Summe EURO 5,60 in Abzug bringen. Vielleicht können Sie uns Einblick in die Rechtsverordnung gewäh-ren, die ein getrennte Zustellung erzwingt! Mit freundlichen Grüßen

Das zweite Schreiben ging an die Mitarbeiterin der Rechtsabteilung. Den beigefügten Leserbrief, auf den ich zum Schluß des Schreibens Bezug nehme, habe ich für die Veröffentlichung im Internet umgestellt, ohne den Inhalt zu verändern.

08.07.2004

Antrag

Sehr geehrte Frau Mitarbeiterin 3,

Ihre Kostenrechnung ist bei uns eingegangen. Wir wissen, daß Sie mit der Zusendung einer gesetzlichen Auflage gefolgt sind. Ihr Titel in den beiden Schreiben vom 29.06.2004 lautet: »Widerspruch gegen die Entscheidung der IGS Querum zum freiwilligen Zurücktreten Ihres Sohnes Till-Philipp«

Wir haben Widerspruch gegen die Entscheidung von Herrn Dezernent eingelegt, die auf dem Ergebnis einer Klassenkonferenz der IGS Querum basiert. Haben Sie bitte Verständnis, daß wir nur für etwas zahlen können, was wir auch gemacht haben.

Mit Befremden haben wir feststellen müssen, daß wir Ihr Schreiben in doppelter Ausfertigung erhalten haben, getrennt für meine Frau und für mich, gleichwohl werden wir in jedem der Schreiben zusammen angesprochen. Das soll uns EURO 5,60 gleich ca. DM 11,00 extra kosten. Wir leben nicht getrennt, kommunizieren intensiv miteinander, gerade in der betreffenden Problematik, leben in Gütergemeinschaft und Till-Philipp ist unser gemeinsamer Sohn auf biologischer Basis. Warum also die getrennten Anschreiben? Wir bitten um eine Korrektur in der Begründung und einen in diesem Punkt Kosten reduzierten Bescheid. Wir hoffen, die Korrektur erfolgt bis zum Zahlungstermin, den 29.07.2004. Erfolgt keine Korrektur, werden wir den Betrag, um EURO 5,60 reduziert, unter Vorbehalt zahlen. Vielleicht können Sie uns Einblick in die Rechtsverordnung gewähren, die eine getrennte Zustellung mit unkorrekter Begründung erzwingt! Wir haben nichts dergleichen gefunden!

Die unter Punkt B. eingefügte Bemerkung, wir seien Schuldner, erinnert uns nicht nur an den mittelalterlichen Schuldturm, sondern artikuliert den behördlichen Wunsch nach Unterwerfung. Damit können wir auf keinen Fall dienen. Es ist nicht unsere Schuld, wenn die für uns nicht nachvollziehbare Entscheidung einen Widerspruch herausfordert, den wir vor der Bescheidung zurückgezogen haben.

Ich habe bei meinen Recherchen keine gesetzlichen Hinweise gefunden, die eine Rechtfertigung liefern könnten, uns die Entscheidung Ihres Hauses vom 26.03.2004 durch die Schule IGS-Querum sechs Wochen lang vorzuenthalten. Nun fehlen uns diese sechs Wochen, um einen Betrieb zu finden, der per Förderplan unseren Sohn in das Berufsleben einführt. Eltern behinderter Kinder dürfen sich eine solche laxe Handhabung der Zeit nicht erlauben, sie haben unter Zeitdruck zu agieren, der eine behördliche bzw. schulgebundene Ursache hat. In dem Gespräch in Ihrem Hause am 28.06.2004 ergab sich leider keine Möglichkeit, diesen Punkt vertiefend anzusprechen. Wir beantragen wegen der Zeitverzögerung durch die IGS eine Fristenverlängerung, wie wir sie schon in unserer Mitteilung an das MK angedacht haben. Die mündlich vorgetragene Erklärung der Verzögerung seitens der Schule läßt angesichts der Problemlage einen Weitblick der Schulleitung vermissen.

Solange uns praktikable Möglichkeiten versagt bleiben wie das freiwillige Zurücktreten um zwei Schulklassen oder die Entbindung unseres Sohnes von der Schulpflicht, werden wir weiter unerschrocken mit den uns verfügbaren Mitteln für die Rechte unseres Sohnes eintreten. Da schreckt uns auch keine wie auch immer begründete Gebühr gleich welcher Größenordnung ab. Gesetzeslücken oder Lücken in den Verordnungen zum Nachteil derer zu interpretieren, die von einer Nutzung in die Zukunft weisend profitieren können, zeigt keinen guten Willen der Entscheidungsberechtigten. Die Abweisung steht unter staatlicher Obhut, das läßt Zweifel aufkommen an der Aufrichtigkeit der derzeitigen Behindertenpolitik des Landes Niedersachsen.

Die erhobene Gebühr von 100,14 DM (= 51,20 €) ist Strafe für unsere Vorgehensweisen. Sie stehen in direktem Zusammenhang, unseren geistig behinderten Sohn vor einer sozialen und gesellschaftlichen Entsorgung zu bewahren. Die 100,14 DM (= 51,20 €) sind die Gebühr für eine Entsorgung, die wir nicht wollen und die dem Grundgesetz widerspricht. Daß abgelehnte Widersprüche gebührenpflichtig sind, war uns bekannt, daß dies auch zutrifft, wenn über den Widerspruch nicht mehr zu entscheiden ist, weil er zurückgezogen wurde, war uns nicht bekannt und offenbart die Armut des Staates.

Pädagogische und artverwandte Fachleute zeigten kein Verständnis für die Defizit orientierte und teilweise ungerechte, soll heißen nicht korrekte, Beurteilung unseres Sohnes. Diese Beurteilung offenbart aber, welcher Belastung die Lehrkräfte durch die Unterrichtung unseres Sohnes ausgesetzt waren. Ob das eine Geldstrafe rechtfertigt, weil wir den Widerspruch der Entscheidung Ihres Hauses zurückgezogen haben, bezweifeln wir. Es war lediglich der Ausdruck unseres Verständnisses für die Lehrkräfte, wir wollten damit den Lehrkräften diese Belastung nehmen.

Dieses gesamte Prozedere begann mit dem Zurückhalten um sechs Wochen Ihrer Entscheidung durch die Schulleitung der IGS-Querum und ist mit dem Gespräch am 28.06.2004 noch nicht beendet. Der Betrieb, der Till-Philipp in zwei Jahren eine ausbildende Beschäftigung angeboten hatte, löste durch seine Entscheidung mit den Wunsch eines freiwilligen Zurücktretens aus. Ob sich dieser Betrieb auf eine sofortige Einstellung mit Förderplan einläßt, wird das vereinbarte Gespräch zeigen. Die Gesprächsverweigerung durch Herrn Dezernent machte für uns das Gespräch am 28.06.2004 zwingend erforderlich. Diese Vorgangskette hat mich derart belastet, daß ich zunächst vom 01.07.2004 bis zum 09.07.2004 arbeitsunfähig geschrieben werden mußte.

Ich werte dies als einen behördlich ausgelösten Unfall und überlege ernsthaft, meiner Krankenkasse entsprechend Mitteilung zu machen, um die Arztkosten und den Verdienstausfall, den die Krankenkasse augleicht, sich von ihrer Behörde rückerstatten zu lassen.

Zum Schluß möchten wir Sie noch bitten, uns zu erklären, warum nicht alle für ein Widerspruchverfahren zahlen müssen, und manche erst das zweite Widerspruchverfahren. Dies geht eindeutig aus dem beigefügten Leserbrief hervor, die entsprechende Passage habe ich durch Unterstreichung hervorgehoben. Wir wollen schon wissen, warum hier die Bezirksregierung verschiedene Maßstäbe anlegt. Wir erlauben uns den Verdacht zu äußern, daß hier durchaus eine Abhängigkeit von der Behinderungsart der betreffenden Kinder vorliegen könnte oder der Grad der Störung in Ihrer Behörde, den die Eltern verursachen. Sie werden es uns sicher nachvollziehbar in Ihrer Antwort erklären.

Ich habe diesen Brief mit der mir verbliebenen Restkraft formuliert, ich bitte deshalb über etwaige Unhöflichkeiten großzügig hinweg zu sehen. Außerdem erbitte ich schriftlich darüber informiert zu werden, welche Strafzahlungen, in Ihrem Sprachgebrauch Unkosten bzw. Gebühren, noch auf uns zukommen werden in der weiteren Verfolgung der rechtmäßigen Interessen unseres Sohnes. Vielleicht können Sie uns auch aufklären, wozu wir Steuern zahlen, wenn wir behördliche Arbeitsgänge zusätzlich zu bezahlen haben.

Mit freundlichen Grüßen

Dem Leiter der IGS legten wir einen Punktekatalog vor alsEntgegnung seiner These in seinem Schreiben vom 07.05.2004, die von einer konstruktiven Zusammenarbeit spricht.

08.07.2004

Sehr geehrte Herr Schulleiter,

Till-Philipp ist aus Ihrer Einrichtung ausgeschult worden, wir gehen davon aus, daß die Lehrkräfte dies erleichtert hat und diesen Vorgang deshalb zu schätzen wissen. Wer, wie im Protokoll der Klassenkonferenz vom 09.03.2004, zu der Feststellung kommt, nach einer zehnjährigen integrativen Beschulung sei der Besuch der Schule für geistig Behinderte ein gebührender Abschluß seiner Schulpflicht, der muß sich Zweifel an seiner pädagogischen Kompetenz und seinem Verständnis für Integration gefallen lassen. Nach Ansicht der Bezirksregierung und auch nach Ansicht der Fachleute, mit denen wir auch überregional in Kontakt stehen, sind mit uns der Meinung, daß dies zwar eine gelungene pädagogische Entsorgung wäre, für den betreffenden Schüler aber der Weg in eine Rückentwicklung!

In Ihrem Schreiben vom 07.05.2004 äußern Sie Ihren Eindruck, mit uns in den letzten Jahren konstruktiv zusammengearbeitet zu haben. Wir sind da etwas anderer Meinung, denn wir können dies in der folgenden Auflistung nicht bestätigt sehen:

  1. In seinem ersten Lernentwicklungsbericht findet sich die Wortstellung: »Am Anfang hast du dich sehr oft auf den Boden geworfen oder bist anderen Kindern und Lehrern um den Hals gefallen und hast sie gewürgt«. Hier wird unserem Sohn eine bösartige Absicht unterstellt, die jeder Grundlage entbehrt. Dem Sonderschulpädagogen als Fachkraft hätte bekannt sein müssen, daß Kinder mit Trisomie 21 gerne ‚hautnah' agieren und ihre Kräfte nicht dosieren können. Es hätte also korrekt heißen müssen, daß er den Drang nach Umarmungen abbauen und seine Kräfte zu beherrschen lernen müsse, weil die Umarmungen an ein Würgen erinnern. Uns ist nicht bekannt, daß im Unterricht dieser Punkt und auch die Trisomie 21 als solche jemals thematisiert wurden. Auch uns gegenüber hüllten sich die Lehrkräfte in Schweigen. Die zunehmende Herausnahme Till-Philipp's mit den anderen beiden behinderten Mitschülern, siehe Punkt 2, erschwerten für unseren Sohn ein Angleichen an ein normales Verhalten.
  2. Das Befragen des Sonderschulpädagogen in 2002 ergab, daß Till-Philipp nur ein Drittel des gesamten Unterrichts im Klassenverband verbrachte, nach Schülerauskunft nur eine Stunde pro Woche im letzten Schuljahr. Wir haben keine Möglichkeit, den Wahrheitsgehalt nachzuprüfen, vor allem, was die Schülerauskunft betrifft. Wir fordern Sie deshalb auf, uns verbindliche Zahlen zu nennen. Wenn wir auf Grund der vielen Notrufe Till-Philipp abzuholen hatten, befand er sich nie in seinem Klassenraum.
  3. Anlaß des ersten Pädagogischen Gespräches waren Defizite Till-Philipp's, die auf uns zurückgeführt wurden, und sein über Monate anhaltender Hustenreiz, der auf mangelnde elterliche Fürsorge zurückgeführt wurde. Ob es uns gelungen ist, dieses Vorurteil abzubauen, ist nicht klar erkennbar geworden.
  4. Unserer mehrmals vorgetragenen Bitte vor dem Gespräch, uns den Anlaß des Gesprächs mitzuteilen, hat keiner der Lehrkräfte entsprochen.
  5. Das uns an ein Tribunal erinnernde Gespräch verlief entsprechend. Die Liste der Defizite ließ Fleiß erkennen, der aufgebracht wurde, diese zu erstellen. Fleiß im vergleichbaren Umfang ist nicht aufgewandt worden, um uns gegenüber transparent zu machen, was unser Sohn an Fähigkeiten an Ihrer Einrichtung dazu gewonnen hat. Hat er welche dazu gewonnen?/li>
  6. Einer der Lehrkräfte äußerte in dem Gespräch, Till-Philipp sei kein richtiger Junge, da er noch auf keinen Baum geklettert sei und noch an keinen Baum gepinkelt habe. Dieser Aussage wurde keine schulbezogene und damit pädagogische Relevanz angefügt.
  7. Die Forderung, auf unsere Kosten ein Gutachten erstellen zu lassen, um abzuklären, ob Till-Philipp eine psychosomatische Abneigung gegen die Schule hat, war nicht nur im ‚konstruktiven Miteinander' unsinnig, sondern es sollte wahrscheinlich ein Alibi liefern, weil wenigstens einer der Lehrkräfte nicht mit Till-Philipp einvernehmlich auskam. Wenn ‚die Chemie zwischen Schüler und Lehrer nicht stimmt', muß das nicht immer am Schüler liegen.
  8. Unserem nach dem Gespräch an den Sonderschulpädagogen herangetragene Bitte um Aushändigung des Förderkonzeptes begegnete er mit den Worten, er wisse gar nicht, ob es ein solches gibt, da müsse er erst mit seiner Kollegien sprechen.
  9. Tage darauf erhielt meine Frau von besagtem Mitarbeiter Ihrer Einrichtung ein Dokument ausgehändigt. Als wir zu Hause bemerkten, daß es nicht das Integrationskonzept war, sondern ein Integrationsbericht, sprach meine Frau besagten Mitarbeiter an, wir hatten das Integrationskonzept zu erhalten gewünscht, worauf der Pädagoge erwiderte, das müsse sie doch gleich sagen. Gelungener kann man Eltern kaum für dumm halten!
  10. Im zweiten Pädagogischen Gespräch sprach ich diese Lehrkraft darauf an. Er bestritt laut und energisch und damit in einem dem Gespräch nicht angemessenen Ton das in den Punkten 8 und 9 Notierte gesagt zu haben. Er wußte, daß Sie ihn auf Grund der Ihnen obliegenden Fürsorgepflicht decken müssen.
  11. Die Verharmlosung der in Schüleraufsätzen dokumentierten Nutzung unseres Sohnes als Strafmedium während der Klassenfahrt an den Müritzsee hatte schon für uns Eltern, wenn nicht einen beleidigenden, so doch erschreckenden Charakter. Dies spricht nicht für eine konstruktive Zusammenarbeit, sondern eher für die wie auch immer zu definierende zwischenmenschliche Kultur an Ihrer Einrichtung. Dies trifft auch für den Zustand unseres Sohnes nach Rückkehr dieser Klassenfahrt zu.
  12. Es war der Schule bekannt, daß Till-Philipp auf Grund seines angeborenen grauen Stars, den uns diverse Fachärzte lange Zeit verschwiegen, zu erblinden drohte, was durch eine umgehend eingeleitete Operation verhindert werden konnte. Es blieb ein Rest an Sehunschärfe, die erst jetzt mit einer Brille korrigiert werden konnte. Eine konstruktive Zusammenarbeit hätte ein Gespräch notwendiger gemacht als ein anhaltender Hustenreiz, zumal den Lehrkräften die Augengeschichte bekannt war.
  13. Damit erklären sich auch seine Schwierigkeiten im Lesen und dem deutlichen Erkennen anderer Dinge im Unterricht! Es war keine Unlust oder fehlende Motivation, es war ‚technisches' Versagen eines Sinnesorgans, was auch seine Kopfschmerzen erklären dürfte, die im ersten pädagogischen Gespräch zur Debatte standen.
  14. Die geistige Behinderung durch Trisomie 21 hat eine Entwicklungsverzögerung zur Folge. Damit dauert auch die Überwindung der Pubertät und Adoleszenz länger als bei nichtbehinderten Jugendlichen. Uns ist nicht bekannt, daß dem in Ihrer Einrichtung Rechnung getragen worden wäre außer seiner dadurch ermöglichten Defizit orientierten Beurteilung. Wir denken, daß das Begehren nach besagten psychosomatischen Gutachten ebenfalls damit zusammenhängt
  15. Die pädagogischen Fähigkeiten brachen sich bei einem der Lehrkräfte dadurch Bahn, daß er Till-Philipp in der obersten Etage Gehorsam erzwingend in einer Lautstärke anbrüllte, die es bei geschlossener Flurtür noch im Treppenhaus in Erdgeschoßnähe deutlich hörbar machte.
  16. Auf keinem Elternabend wurden sich aus der Integration ergebende Problemsituationen erörtert, sie wurden im Anschluß mit den jeweiligen Eltern diskret und separat besprochen. Den Eltern der anderen Kinder wurden auf diese Weise wichtige Informationen vorenthalten. Wir hatten den Eindruck, die Integration müsse geheim gehalten werden.
  17. Die sechs Wochen Verzögerung der Weitergabe der negativen Entscheidung der Schulbehörde auf unseren Antrag des freiwilligen Zurücktretens ist zu außergewöhnlich, um als konstruktiv zu bezeichnen. Die mündlich gelieferte Erklärung dafür ist mehr ein Delegieren der Verantwortung aus dem eigenen Wirkungsbereich in den Bereich der Schulbehörde.
  18. Mit Datum vom 21.06.2004 findet sich im Kommunikationsheft von Till-Philipp der Eintrag, meine Frau möge bitte die LEB-Mappe mitbringen. Zur Zeugnisausgabe in der Brunsviga konnte Till-Philipp nicht erscheinen, die Teilnahme war außerdem freiwillig. Gerüchteweise hörten wir, daß der letzte LEB im Sekretariat abgeholt werden könne. Telefonisch wurde dies von der Schulsekretärin bestätigt. Wir verständigten uns dahingehend, daß die Schulsekretärin per Freiumschlag von uns den Abschluß-LEB uns zuschickt. Die Mappe mit den darin enthaltenen LEB's war nicht dabei. Wie schon so oft bei Till-Philipp's Behindertenausweis mußten wir nun wieder aktiv werden und telefonieren. Sie können uns glauben, daß wir dieser Art von Aktionen überdrüssig sind, weil sie überflüssig sind und nur deshalb anfallen, weil die Lehrkräfte zu oft unkonzentriert waren.
  19. Die Lehrkräfte haben ihre These, Till-Philipp komme nicht gern zur Schule, im Abschluß-LEB selbst widerlegt, wenn es dort auf Seite 7 heißt: »Er kommt gern zur Schule«. Wozu dann der Wunsch nach einem Gutachten im ersten pädagogischen Gespräch?
  20. Im "Jahrbuch des Jahrgangs 1998" ist der Name unseres Sohnes durchgehend unterschiedlich falsch geschrieben worden. Auch geistig behinderte Menschen haben das Recht auf korrekte Schreibweise ihres Namens. Wir sehen in der abgeänderten Schreibweise im Namen unseres Sohnes eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte. Im Schlußdeckel dieses Dokumentes findet sich eine CD-Tasche, die leer geblieben ist. So behindert ist unser Sohn nicht, daß er nicht mit CD's umzugehen versteht.

Ich würde gern Ihre Beweispunkte einer konstruktiven Zusammenarbeit in mein Buch übernehmen, das die letzten sechs Lebensjahre unseres Sohnes beschreibt. Vielleicht finden Sie Gelegenheit, uns Ihre Sichtweise darzulegen. Ich möchte nicht verschweigen, unter Umständen auch die Schulbehörde zu befragen bzw. der Behörde dieses Schreiben verfügbar zu machen.

Mit freundlichen Grüßen

Die Bezirksregierung war bemüht, ihren Standpunkt von der rechtlichen Seite deutlich zu machen, um mit Nachdruck darauf zu achten, daß die erhobene Gebühr ihre Berechtigung hat. Die bis ins Detail gehende Erläuterung, warum uns der Kostenentscheid doppelt zugestellt wurde und warum überhaupt Kosten entstanden und zu begleichen sind, sollte uns wohl von der Richtigkeit der Gebühren überzeugen. 

Uns überzeugte das Schreiben nicht. Dies ließen wir der zuständigen Sach- bzw. Mitarbeiterin in einem weiteren Schreiben wissen.

18.07.2004

Sehr geehrte Frau Mitarbeiterin 3,

wir haben das Strafgeld überwiesen, und wir dürfen hier ergänzen, daß die Zahlung unter dem denkbar schärfsten Protest erfolgt.

Wir wurden mit einer Geldstrafe belegt, weil die IGS BS-Querum sich erfolgreich geweigert hart, unserem Sohn die Erfüllung seiner Schulpflicht zu ermöglichen. Daß es fachlich und auch rechtlich möglich gewesen wäre, ihm seiner vom Staat auferlegten Pflicht nachkommen zu lassen, zeigen die Resonanz vieler qualifizierter Experten und eine den Gegebenheiten angepaßte Auslegung der entsprechenden Rechtsvorschriften, was uns ebenfalls von Fachleuten bestätigt wurde. Um den Bestand unserer Familie aufrecht zu erhalten, beugen wir uns dem Diktat der staatlichen Instanz, der unter der christlichen demokratischen und liberalen demokratischen Führung in Hannover mehr an der Füllung der Staatskasse gelegen ist als einer dem Menschen zugewandten Ausgestaltung der Landespolitik. Wir hoffen, Sie erkennen, daß wir die Ursache nicht in Ihrer Person sehen, sondern in dem Zwang der Landesbediensteten zur absoluten Gehorsamkeit um des Staates und nicht der Menschen Willen.

Auch aus rechtlicher Sicht ergibt sich für uns die Frage, ob wir mit unserer Grundansicht noch kompatibel für diese Art von Rechtsstaat sind und damit auch die Frage der behördlichen Zuständigkeit für uns. Wir stellen uns nicht außerhalb des Rechts, sondern sehen in dem Recht den Vorteil für die Menschen. Ich möchte Ihre Ansicht darüber mit in meine Publikation übernehmen, die schon fast abgeschlossen ist. Sehen Sie keine Notwendigkeit oder Möglichkeit einer Antwort, werde ich in meinem Buch diesen Aspekt der Angelegenheit spekulativ verarbeiten.

Was sie uns noch nicht verfügbar gemacht haben, ist eine Gebührentabelle, damit wir finanziell einschätzen können, welche Belastung noch auf uns zukommen kann in der Wahrnehmung des Rechts unseres Sohnes.

Mit freundlichen Grüßen

Das genügte uns nun nicht mehr. Wir wollten schon die Meinung des Landesparlamentes wissen. Es war für uns sehr wichtig, ob eine solche Geldeintreibung die Zustimmung der auch von uns gewählten Volksvertreter findet. Also reichten wir eine Petition ein.

19.07.2004

Sehr geehrter Damen und Herren,

unser Sohn Till-Philipp ist durch eine Trisomie 21 geistig behindert. Wir betrachten das Landesparlament auch als Kontrollorgan der Landesregierung einschließlich ihrer Regionalbehörden. Mit diesem Anschreiben möchten wir eine Prüfung veranlassen, ob es nach Meinung des Landesparlamentes gerechtfertigt ist, für das vergebliche Bemühen, unserem Sohn Till-Philipp zu ermöglichen, seine Schulpflicht abzuleisten, an das Land Niedersachsen in seiner Präsentation als Bezirksregierung Braunschweig eine Zahlung von EUR 52,10 gleich DM 101,90 zu leisten.

Der Sachverhalt:

Unser Sohn ist nach der zehnten Klasse der IGS Braunschweig-Querum ausgeschult worden. Der Betrieb, der ihn gern aufgenommen hätte, erkannte nach einer mehrstündigen Probearbeit, daß er noch zu verspielt sei und war mit uns einer Meinung, daß er nach zwei weitere Schuljahren Pubertät und Adoleszenz hinter sich haben und damit für den Betrieb geeignet sein wird. Mit seinen 16 Jahren unterliegt er noch der Schulpflicht. Unser Antrag auf freiwilliges Zurücktreten wurde in der Klassenkonferenz negativ beschieden mit einer dringenden Empfehlung für eine Weiterbeschulung auf der Schule für geistig Behinderte. Die Bezirkesregierung entsprach dem und führte als Begründung den § 7 der Durchlässigkeit sowie über Versetzungen und Überweisungen an den allgemein bildenden Schulen (Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung) an, ohne auf den weiteren Werdegang von unserem Sohn einzugehen.

Die Entscheidung der Bezirksregierung lag 6 Wochen lang in der Schule, ohne daß sie uns bekannt gemacht wurde. Fragen nach der Entscheidung der Bezirksregierung in der Schule wurden ausweichend beantwortet. Der Schulleiter nannte uns später als Erklärung für die Verzögerung, daß sich Herr Name1 (Mitarbeiter des Dezernats für Grund- und Hauptschzulen) in der Bezirksregierung bei einem gleichlautenden Antrag für die Schülerin in Till-Philipp’s Klasse mit gleicher Behinderung zu keiner schriftlichen Entscheidung gekommen ist. Nun wissen wir, daß Herr Name1 (Mitarbeiter des Dezernats für Grund- und Hauptschulen) damit gar nicht befaßt sein konnte, da er für Grund- und Hauptschulen zuständig ist. Diese Ungenauigkeit in der Wahrheitsvermittlung, den treffenderen Begriff ‚Lüge’ möchte ich hier nicht verwenden, durch den Schulleiter hat uns sechs Wochen gekostet, in denen wir nicht für unseren Sohn tätig werden konnten, z.B. um einen anderen Betrieb zu finden.

Wir haben uns die Verordnung genau angesehen und erkannt, daß mit dem § 8 dieser Verordnung eine Weiterbeschulung durchaus hätte genehmigt werden können. Unser Sohn wurde nach den Rahmenrichtlinien der zuständigen Sonderschule unterrichtet, der Begriff Förderschule ist von Seiten der Behörde und der Schule nie eingesetzt worden. Bestandteil dieser Rahmenrichtlinie ist auch, daß die zuständige Sonderschule die Schüler bis zur Erfüllung der Schulpflicht unterrichtet. Dies hätte die zweite Basis einer positiven Entscheidung der Bezirksregierung sein können, es war nicht der Wille der Bezirksregierung, zum Wohle unseres Sohnes zu entscheiden. Um unserem Sohn eine soziale und gesellschaftliche Entsorgung zu ersparen, legten wir Widerspruch ein. Unter dieser Entsorgung verstehen wir eine Segregation mit Sonderbehandlung z.B. in einer Sonderschule oder einer Werkstatt für Behinderte, also der Hinauswurf aus der Gesellschaft. Von seiner Geburt bis Heute hat uns niemand deutlich machen können, aus welchem Grund diese Gesellschaftshygiene durchgeführt wird. Der Widerspruch wurde auch auf Grund der ungerechtfertigten Verzögerung von sechs Wochen durch die IGS erforderlich.

Den Widerspruch haben wir zurückgezogen, weil wir erkennen mußten, daß die Lehrkräfte in der IGS völlig überfordert waren. Wir wollten der Schule unseren Sohn nicht weiter zumuten. Zudem war unverkennbar, daß uns die Schule um jeden Preis loswerden wollte, auch um den Preis, es mit der Wahrheit nicht so genau zu nehmen.

Durch einen glücklichen Umstand, der nicht in der Bezirksregierung begründetet lag, ergab sich eine konstruktive Zusammenarbeit mit dieser Behörde, und wir hoffen, es führt zu einem für uns und unseren Sohn zufriedenstellenden Ergebnis. Warum diese Zusammenarbeit nicht in einem Gespräch mit dem Leiter der Schulabteilung einschließlich des Dezernenten und der Mitarbeiterin aus der Rechtsabteilung, Frau Mitarbeiterin, angeboten wurde, wird wohl das Geheimnis dieses Personenkreises bleiben. Frau Mitarbeiterin erkannte trotz des zurückgezogenen Widerspruchs in uns eine Einnahmequelle, um die leere Staatskasse aufzufüllen. Wir fühlen uns damit abgestraft für eine Verzögerung der IGS um sechs Wochen, um uns vermutlich damit die Zeit zu nehmen, anderweitig erfolgversprechend für unseren Sohn tätig zu werden. Inwieweit diese Verzögerung mit der Bezirksregierung bzw. mit dem zuständigen Dezernenten abgesprochen war, entzieht sich unserer Kenntnis. Die Basis unserer mehr als 16 jährigen Erfahrung mit Behörden, vor allem mit der Bezirksregierung Braunschweig, läßt das Schlimmste erahnen. Wir wollen nicht behaupten, daß es zum Behördensport geworden ist, uns los zu werden, für das Gegenteil haben wir aber auch keinen Beweis.

Unser Sohn Till-Philipp ist durch eine Trisomie 21 geistig behindert. Wir betrachten das Landesparlament auch als Kontrollorgan der Landesregierung einschließlich ihrer Regionalbehörden. Mit diesem Anschreiben möchten wir eine Prüfung veranlassen, ob es nach Meinung des Landesparlamentes gerechtfertigt ist, für das vergebliche Bemühen, unserem Sohn Till-Philipp zu ermöglichen, seine Schulpflicht abzuleisten, an das Land Niedersachsen in seiner Präsentation als Bezirksregierung Braunschweig eine Zahlung von EUR 52,10 gleich DM 101,90 zu leisten.

Die Korrespondenz mit Schule und Bezirksregierung Braunschweig können Sie im Internet unter http://home.t-online.de/home/hans-peter.spanier nachlesen, sie ist im Tabellenpunkt ‚Entsorgung, nein danke’ niedergelegt. Ich bin bemüht, sie ständig zu aktualisieren. /p>

Mit freundlichen Grüßen

Wir wollten nicht unversucht lassen, von ganz oben eine Befreiung von der Schulpflicht für Till-Philipp zu erreichen. Deshalb schrieben wir dem Herrn Nds. Kultusminister eine Einschreibebrief mit Rückantwort.

23.07.2004

EINSCHREIBEN

Sehr geehrter Herr Minister,

die landespolitische Schulpolitik hat nach unserer Ansicht eine beachtliche Lücke. Sie offenbart sich für den Schülerkreis, der das ‚Makel' der Behinderung trägt, aber dennoch, ausschließlich durch den intensiven Einsatz der Eltern, eine Regelschule besucht hat. Zu diesem Schülerkreis gehört auch unser Sohn Till-Philipp, sein Jahrgang 1987 weist ihn als vermutlich durch Tschernobyl Geschädigten aus (Der Spiegel Ausgabe 21/1993: ‚Havarie im Erbgut'.).

Nach Abschluß der vierten Grundschulklasse wechselte unser Sohn in die IGS Braunschweig-Querum. Die Integrationsklassen wurden durch unseren intensiven Einsatz eingerichtet. Der Unterricht in beiden Schulen erfolgte nach den Richtlinien der Schule für geistig behinderte Kinder. Wir betrachten es als Bestandteil der Rahmenrichtlinien, daß, wie auf der Schule für geistig Behinderte, eine Beschulung bis zur Erfüllung der Schulpflicht durchgeführt wird.

Demzufolge haben wir nach Abschluß der zehnten Klasse ein freiwilliges Zurücktreten bei der Schule beantragt zwecks Erfüllung der Schulpflicht unseres Sohnes. Die aus diesem Grunde zusammengetretene Klassenkonferenz zeitigte das Ergebnis, unser Sohn sei in einer Schule für geistig Behinderte besser aufgehoben.

Die Lehrkräfte, die unseren Sohn unterrichteten, haben demnach den Zweck der integrativen Maßnahme nicht erfaßt. Von uns kontaktierte Sonderschulpädagogen bestätigten, es mache überhaupt keinen Sinn, nach zehn Jahren Integration das integrierte Kind in eine Sonderschule für geistig Behinderte zu schicken, außer man verfolgt die Absicht der Rückentwicklung des betreffenden Kindes. Ich sage hier bewußt Sonderschule, weil der neue im Schulgesetz verankerte Begriff Förderschule noch nicht in die Sprachpraxis der Schulen und Ämter eingedrungen ist.

Unsere frühzeitigen Bemühungen nach einem Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für unseren Sohn waren erfolgreich, wir hatten einen Betrieb gefunden, der Till-Philipp in das Berufsleben einzuführen bereit war. Nach einer Probearbeit erkannte der Betrieb zu Recht, daß Till-Philipp noch zu verspielt sei, was sich nach weiteren zwei Schuljahren und durch Überwinden der Pubertät und Adoleszenz gelegt haben wird. Die Behinderung der Trisomie 21 beinhaltet auch eine Entwicklungsverzögerung, damit hält die Pubertät und Adoleszenz länger an.

Wir hatten also einen Grund, unseren Sohn länger auf der Schule zu lassen. Leider spielten da die Schule und das Schulamt nicht mit. Dabei hätte eine entsprechende Auslegung des § 7 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Durchlässigkeit sowie über Versetzungen und Überweisungen an den allgemein bildenden Schulen (Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung) ein freiwilliges Wiederholen zugelassen. Uns kostete die Verweigerung EUR 52,10 an Verwaltungsgebühren, in denen EUR 10,20 an Zustellgebühr amtlicher Dokumente enthalten sind!

Unser Sohn ist in die Gesellschaft hineingeboren worden, was von vielen bedauert wurde. Als Beleg möge ein Zitat der verbalen Verunglimpfung meiner Frau durch das Personal der Entbindungsklinik dienen: "Sagen sie mal, so etwas muß doch heutzutage nicht mehr sein. Warum haben sie das denn nicht wegmachen lassen"! Durch seine Geburt gehört er in diese Gesellschaft. Uns ist bisher noch von keinem überzeugend dargelegt worden, warum wir unseren Sohn einer Sonderbehandlung unterziehen sollen bzw. müssen. Wir sind der Meinung, es steht einer Gesellschaft wie der in Niedersachsen, die christlich/liberal/demokratisch regiert wird, gut zu Gesicht, ihre behinderten Mitglieder an- und aufzunehmen, statt sie in das Ghetto einer eigenen Gesellschaft abzudrängen.

Um der Zukunft unseres Sohnes Willen bitten wir um eine ministerielle Erlaubnis zur Befreiung von der Schulpflicht für unseren Sohn Till-Philipp. Die Intensität, mit der wir die gesellschaftliche Teilnahme unseres Sohnes betreiben, wird auch zu einer Aufnahme in einem Betrieb des allgemeinen Arbeitsmarktes führen.

Zur Vertiefung der Kenntnisse darüber, wie wir mit unserem Sohn umgehen in Bezug auf Integration, aber auch auf gesellschaftliche und behördliche Ablehnung, empfehlen wir Ihnen meine beiden bisher erschienen Bücher, Info-Material habe ich beigefügt, und unsere Website http://home.t-online.de/home/hans-peter.spanier.

In der Erwartung einer positiven Entscheidung durch Sie, Herr Minister, verbleiben wir

Mit freundlichen Grüßen

Einige Reaktionen auf unsere Bewerbungen zeigten, daß uns tatsächlich die sechs Wochen Verzögerung der Weitergabe der Entscheidung der Bezirksregierung durch den Schulleiter fehlten:Wir kamen mmit unseren Bewerbungen teilweise zu spät, weil die Einstellungsphase vieler Betriebe schon abgeschlossen war. Es drängte uns, dies der Mitarbeiterin der Rechtsabteilung in der Bezirksregierung mitzuteilen. Dabei empfahlen wir ihr auch, den Schulleiter daran zu erinnern, daß er noch eine Antwort auf unser Schreiben an ihn ausstand. Wir legten eine Zweitschrift als Anlage dazu.

29.07.2004

Sehr geehrte Frau Mitarbeiterin 3,

bei uns verdichtet sich die Vermutung, die sechswöchige Verzögerung der Weitergabe der Ent-scheidung Ihrer Behörde durch den Schulleiter der IGS, ein freiwilliges Zurücktreten unseres Sohnes auf der IGS-Querum nicht zuzulassen, mußte in Absprache mit Ihrer Behörde erfolgt sein. Erst nachdem unsere Beschwerde im MK auf Ihre Behörde durchzuschlagen schien, meldeten sich Herr Schulleiter und Herr Dezernent zeitgleich, nachdem unsere Aufforderung an beide Herren zu einem Gespräch ohne Reaktion blieb. In einem darauffolgenden Gespräch mit Herrn Schulleiter begründete er die Verzögerung der Entscheidungsmitteilung damit, Herr Name1 habe sich nicht zu einer schriftlichen Entscheidung des gleichlautenden Antrages der Eltern der anderen Schülerin mit Trisomie 21 in der I-Klasse bereitfinden können.

Nun wissen wir, daß Herr Name1 für Grund- und Hauptschulen zuständig ist und somit gar nicht mit diesem Antrag befaßt sein konnte. Für uns stellt sich hier nicht nur die Frage, warum es der Schulleiter mit der Wahrheit nicht so genau zu nehmen scheint, sondern wir sehen darin auch ein Indiz, unseren Sohn mehr oder weniger zwangsweise einer sozialen und gesellschaftlichen Entsorgung zuzuführen. Möglicherweise basiert das auf der Meinung der Bundesagentur für Arbeit, die in unserem Sohn ein dermaßen unwertes Leben sieht, für das zu investieren sich nicht lohnt. Daß Schule und Bundesagentur für Arbeit in Kontakt stehen, wissen wir aus einem päd-agogischen Gespräch mit den unseren Sohn unterrichtenden Lehrkräften unter der Leitung von Herrn Schulleiter. Daß wir diese sechs Wochen ungenutzt verstreichen lassen mußten, belegen die Antworten der danach erfolgten Bewerbungen, in denen zum Ausdruck kommt, die Betriebe haben sich ausreichend eingedeckt mit Berufsbewerbern. So blieb in keinem der Betriebe Platz für Till-Philipp.

Die Tatsache, daß das Gespräch vom 28.06.2004 von uns initiiert wurde, belegt die Gleichgültigkeit gegenüber dem Schicksal unseres Sohnes, sonst wäre der Gesprächswunsch von Ihrer Behörde artikuliert worden, da die Problematik in Ihrem Hause bekannt war. Dies und die offenkundig gewordene Absicht, uns ohne amtliche Hilfestellung zu lassen ist ein weiterer Hinweis auf eine geplante Entsorgung unseres Sohnes. Das wird dadurch bestätigt, daß wir in dem Gespräch vom 28.06.2004 nicht auf Hilfsmöglichkeiten Ihrer Behörde hingewiesen wurden, die wir später durch Zufall erkannten.

Der ‚Strafbefehl' über EUR 51,20 war möglicherweise als krönender Abschluß gedacht. In diese Richtung haben wir bereits Schritte eingeleitet.

Was lernen wir daraus? Die gesetzte Frist kann von uns nicht eingehalten werden. Wir erwägen, für unseren Sohn für das nächste Ausbildungsjahr Bewerbungen an die Betriebe zu schik-ken, die uns deutlich gemacht haben, daß sie für das jetzt beginnende Ausbildungsjahr keinen freien Platz mehr haben. Außerdem wollen wir die Entscheidung des Kultusministers abwarten, der sich durch unser gezieltes Anschreiben ebenfalls mit der Sache zu befassen hat und eine Entscheidung zu fällen hat. Und wir erwägen eine rechtliche Überprüfung der gesamten Angelegenheit, um daraus für unseren Sohn die Konsequenzen zu ziehen, die seiner von uns angedachten Zukunft förderlich sind.

Lassen Sie mich abschließend die Bitte äußern, Herrn Schulleiter zu veranlassen, uns die beigefügten Fragen zu beantworten. Unser Anschreiben an die Schule blieb leider bisher ohne Reaktion. Um eventuelle Kosten zu minimieren, trägt dieses Schreiben nur meine Unterschrift. Ich versichere aber, daß meine Frau von diesem Schreiben ausgiebige Kenntnis hat.

Mit freundlichen Grüßen

Am 06. August 2004 erreichte uns ein Schreiben des Schulleiters der IGS-Querum in Braunschweig. Inhaltlich war es satt angefüllt mit Suggestionen, Polemik und Auslassungen, aus dem das Ziel dieses Briefes eindeutig hervorging. Der Schulleiter war auf diese Weise sichtlich bemüht, als alleiniger Inhaber der Wahrheit über Geschehnisse in seiner Einrichtung dazustehen. Möglicherweise spielte da die ihm übergeordnete Behörde eine Rolle, denn ich kann davon ausgehen, daß sein Schreiben an uns auch dieser Behörde verfügbar zu machen war.

Ich besitze leider nicht die Fähigkeit, mich auf ein Niveau zu begeben, das mit Polemik, Suggestion und Auslassung nach dem Besitz von Wahrheit zu streben die Absicht verfolgt. Für uns zählen Fakten, und zwar Fakten, die wir leibhaftig und persönlich erfahren und erlebt haben.

Ich räume gerne ein, daß es immer dann zu mehr- und falschdeutigen Angaben führt, wenn man sich in einer Auseinandersetzung wie dieser auf sein Personal verlassen muß, für das man zusätzlich auch noch eine Fürsorgepflicht auferlegt bekommen hat. Daß dies aber dazu führt, den Eltern ohne jegliche logische, soll heißen nachvollziehbare, Grundlage die Glaubwürdigkeit zu entziehen bzw. auszutauschen gegen böse Absichten und Rachegelüsten, der hat eine Oberflächlichkeit erreicht, die eigentlich zu der Frage führen müßte, ob und warum er da von sich auf andere bezieht.

Aber ich stelle diese Frage nicht. Sie ist genauso unangebracht wie die Verdrehung von Tatsachen, wie sie in dem Schreiben deutlich wird. Die erste Gesamtkonferenz im Jahr 1998 hat zu einer Ablehnung geführt. Als Beleg für diese Angabe füge ich hier zwei Briefe des Schulleiters aus dieser Zeit ein.

Im ersten der drei Schreiben betont der Schulleiter, er stehe einer integrativen Beschulung positiv gegenüber. Als Eltern haben wir nicht das Recht nachzufragen, ob seine Einrichtung auch befähigt ist, eine Integration durchzuführen. Deshalb haben wir sowohl bei unserem Antrag als auch nach diesem ersten Schreiben darauf verzichtet, diese Information von der Schule abzurufen.

Im zweiten Schreiben teilt er uns das Ergebnis der Gesamtkonferenz mit, in der die Einrichtung einer Integrationsklasse zur Abstimmung stand. Das Ergebnis der Abstimmung war die Entscheidung gegen eine Integrationsklasse mit deutlicher Mehrheit. In diesem Schreiben betont er, daß eine erfolgreiche Integration nur mit Lehrkräften begonnen werden kann, die es sich zutrauen würden, dies zu ihrem pädagogischen Schwerpunkt zu machen. Nach Ansicht des Schulleiters reicht für eine erfolgreiche Integration die Absichtserklärung der Lehrkräfte, es sich zuzutrauen. Es ist keine Rede davon, daß sie dazu befähigt sein sollten bzw. müssen. Auf Grund seiner früheren Äußerungen blieb ihm nichts weiter übrig, als das Beschlußergebnis zu bedauern.

Wir sind daraufhin aktiv geworden und haben einen ausführlichen Brief an das Kultusministerium geschrieben, in dem wir es an Deutlichkeit nicht fehlen ließen. Einen ebenso ausführlichen Brief erhielt der Schulleiter von uns. Uns ist danach zu verstehen gegeben worden, daß es deswegen Gespräche mit Mitarbeitern des Ministeriums in Braunschweig gegeben hat und man sich darauf einigte, eine zweite Gesamtkonferenz einzuberufen. Diese entschied dann mehrheitlich positiv.

In der (Nicht)Beantwortung des Schulleiters meines letzten Schreibens trifft er die Aussage, die IGS-Querum habe der Integrationsklasse zugestimmt, weil das Kollegium Integration wollte. Da stellt sich mir doch spontan die Frage, warum das Kollegium zuvor mit deutlicher Mehrheit sich gegen diese Integrationsklasse ausgesprochen hat. Sein ganzes Schreiben ist mit solchen Ungereimtheiten durchtränkt. Die von uns gemachten Erfahrungen werden unter den Teppich gekehrt. Bei solchen Verfahrensweisen Eltern gegenüber wird es nicht lange dauern, und der Teppich erfährt weithin sichtbar eine nach oben orientierte Ausbeulung.

Abschließend noch ein Wort zu seiner Vermutung, aus Rachegelüsten heraus seien wir auf der Suche nach einer mißlungenen Integration. Wir haben nie und zu keiner zeit artikuliert, die Integation der letzten sechs Jahre in seiner einrichtung sei mißlungen. Wenn er diese Wortstellung wählt, dann sie sie möglicherweise Ausdruck seiner Erkentnis. Er sollte also nicht soweit gehen, und uns jegliches Recht zur Kritik absprechen. Wenn er aus disziplinarischen oder sonstigen Gründen Differenzen Zwischen Lehrkraft und Schüler nicht dulden kann und das Versagensmoment beim Schüler sucht, dann fordert er von jedem Schüler seiner Einrichtung einen Gehorsam, für den die Zeit schon längst abgelaufe ist. Es spricht auch aus der diesbezüglichen Passage des Schreibens unterschwellig mit, wir als Eltern eines geistig behinderten Kindes seien geistig so unterentwickelt, daß wir nichts anderes zu tun haben, als nun nach einer mißlungenen Integration zu suchen. Nein, verehrter Herr Schulleiter, wer es sich so einfach macht wie Sie, dem sind die Argumente ausgegangen, die eine Fortsetzung dieser Angelegeneheit auf einer sachlichen Ebene ermöglichen.

Soweit zum Schreiben des Schulleiters vom 03.08.2004. Ich werde mich nach meinen gründlichen Überlegungen nochmals an dieser Stelle zu diesem Thema äußern. Da die letzten Wochen mit großen Strapazen in der Auseinandersetzung um die Erfüllung der Schulpflicht unseres Sohnes ausgefüllt waren, benötige ich unbedingt eine Pause, die ich mir jetzt nehme.

Soweit der Stand der Dinge. Nun hoffen wir auf ein Einlenken bzw. Einsehen der Behörde, um eine soziale und gesellschaftliche Entsorgung unseres Sohnes zu verhindern. 

Mit einer Eingabe im Nds. Landtag wollten wir klären, ob die Erhebung der Geldstrafe, im amtsdeutsch heißt dies Gebühren für einen Widerspruchbescheid, aus der Sicht es Landtages rechtens ist. In einem Antragsschreiben an den Nds. Kultusminister wollten wir die Befreiung von der Schulpflicht für Till-Philipp erreichen.

Mit Datum vom 20.04.2005 kam vom Landtag das Ergebnis unserer Eingabe. Wenn darin davon die Rede ist, unserem Antrag auf Schulpflichtbefreiung sei entsprochen worden, dann fehlt uns dazu die Bestätigung aus dem Nds. Kultusministerium.

Die Stellungnahme des Nds. Kultusministeriums zwingt mir Bewunderung ab. Sie ist durch die üppige Verwendung von Paragraphen, Tarifen und deren Ziffern zu einem Rätsel geraten. Ich deute dies als Ausdruck des Kultusministeriums, ich sei über die wahren Gründe der nach meiner Auffassung zu unrecht erhobenen Gebühren nicht so aufzuklären sei, daß ich es auch nachvollziehen kann? Ich denke, hier liegt der Fall vor, daß die Landesregierung (und wohl auch der Landtag) der damaligen Bezirgsregierung auch dann den Rücken stärkt und die Handlungen des Personals deckt. Der einzelne Bürger hat in Niedersachsen nicht die Spur einer Chance. Hier wiederholt sich praktisch die gleiche Verfahrensweise wie sechs Jahre zuvor bei der Auseinandersetzung mit der Unrechtshandlung der damaligen Sonderschulpädagogin.

Wir sind im Verlauf der letzten 17 Jahre zwangsläufig zu dem Resultat gelangt, daß der Staat, hier die Landesregierung und das Parlament von Niedersachsen, mit schwierigen Situationen nicht konfrontiert werden möchten, die sich aus der Existenz geistig behinderter Menschen ergeben. Beide Institutionen werden der Idee verfallen sein, daß sich für den eben umschriebenen Personenkreis spezielle Organisationen für zuständig erklärt haben. Wer also ein geistig behindertes Kind in seiner Mitte hat, sollte es also dort abgeben. Diese klare Aussage wird man nie von Regierung und Landtag hören. Stattdessen wird einem Antrag auf Schulpflichtbefreiung stattgegeben, um endlich diese unbequeme Familie vom Halse zu haben. Und das erfährt man nicht direkt von der Schulbehörde, auch nicht vom Kultusministerium, an das dieser Antrag gestellt wurde. Nein, man erfährt das so ganz nebenbei, mehr oder weniger in einem Nebensatz in einem Schreiben des Landtages.


Zum Seitenanfang