Autor: Hans-Peter Spanier
© 25.07.2007, Verlag Fallenstein
Der gesamte Themenkomplex ist in meinem vierten Buch über das Leben unseres Sohnes beschrieben, das voraussichtlich im Frühjahr 2007 erscheinen wird. Im Gegensatz zu meinem Buch verzichte ich hier auf Gesetzestexte, die erwähnten Gesetze habe ich mit einer Verlinkung versehen, so daß sie nachgelesen werden können. Ebenfalls erscheint hier nicht das Gesamtgutachten, das sich aus dem amtsärztlichen, dem nervenärztlichen und dem psychologischen Gutachten zusammensetzt. Ich habe zwar die schriftliche Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg, die Gutachten in anonymisierter Form ins Internet zu stellen, doch mit der Neugestaltung dieser Unterseite verzichte ich darauf, um negative Rückwirkungen zu vermeiden. Diese negativen Rückwirkungen können eintreten, wenn sie es schon nicht sind, weil in den Gutachten Fehler enthalten sind, die aus rechtlichen Gründen von den Behörden nicht herausgenommen werden können. Es liegt in der Natur unseres Systems, daß behördliche Angaben eine absolut höhere Priorität an Glaubwürdigkeit eingeräumt wird als zum Teil gegensätzlichen Angaben zur selben Sache von deb betroffenen Privatpersonen.
Dieser Text soll, wie auch das Buch, über die Vorgänge informieren, die sich aus unserer mündlichen Anfrage an die örtliche Arbeitsagentur ergaben: Welche Hilfsstellung wird einem Betrieb gewährt, der unseren Sohn als Anlernling und nach der Anlernphase als Mitarbeiter einstellt. Wenn ich hier den Begriff 'Anlernling' in Anlehnung an den nicht mehr gebräuchlichen Begriff 'Lehrling' in Gebrauch nehme, dann geschieht das nicht aus Mißachtung den Personen gegenüber, die nach ihrem gegenwärtigen Status diese Funktion erfüllen, sondern weil damit kurz und präzise beschrieben ist, was ich meine. Bei Verwendung des Begriffs 'Anzulernender' in Anlehnung an den Begriff 'Auszubildender' laufe ich Gefahr, daß auch dieser Begriff eine Abkürzung erfährt, z.B. 'Azule'. Personenbezogene Abkürzungen halte ich grundsätzlich und prinzipiell nicht für angebracht.
Wie andere Schüler auch sollte Till-Philipp nach Schulabschluß auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Beschäftigung finden. Wir wußten, daß seine gegenwärtige intellektuelle Verfassung nicht ausreichend war, um einen Beruf zu erlernen. Wir begnügten uns mit dem Anlernen in einem Berufszweig. Wir waren sicher, daß nach Überwindung seiner Pubertät und Adoleszenz sich sein Spieltrieb abgebaut haben wird. Das wird einhergehen mit einer ernsthafteren Bewätigung seiner Zeit. Dies ist uns auch durch unserer Korrespondenz mit Fachleuten bestätigt worden. Dazu kommt natürlich noch ein 'Einschleifen' seines Verhaltens im weiteren Verlauf einer Betriebszugehörigkeit.
Für uns war wichtig, daß er in keine Werkstatt für behinderte Menschen oder artgleiche Einrichtungen kommt. Wie ich unlängst in einem Telefongespräch erfuhr, hat sich einiges geändert in diesen Werkstätten. Dennoch konnte mir nicht garantiert werden, daß ein reibungsloser Übergang aus einer solchen Einrichtung in den allgemeinen Arbeitsmarkt möglich ist und gelingen wird. Sicher hängt das auch mit den Verhaltensweisen der Betriebe ab. Zudem empfand ich die Entlohnung, die nach wie vor nicht tarifgebunden ist, sondern deren Höhe nach einem Punktesystem ermittelt wird, für nicht ausreichend für ein weitgehend selbstbestimmtes Leben. Wie ich später vom Fachberater für Rehabilitanden und Behinderte hörte, erfahren die neu in eine Werkstatt für behinderte Menschen aufgenommenen Menschen keine berufsbezogene Ausbildung, sei sie auch noch so reduziert, sondern sie werden einem zweijährigen Arbeitstgraining unterworfen.
Ob er jemals sein Leben wird selbst bestimmen können, hängt nicht nur von seinem künftigen Einkommen ab, sondern auch von seiner Betreuungsperson. Wir müssen für Till-Philipp eine Betreuung einrichten, die wir zunächst selbst übernehmen. Doch müssen wir Vorsorge für die Zeit nach uns treffen. Dies ist jedoch ein anderes Kapitel, an das wir erst herangehen werden, wenn sein beruflicher Weg entschieden und festgeschrieben ist. Ziel einer Fremdbetreuung muß aber sein, daß Till-Philipp sein Leben größtmöglichst mitbestimmt.
Der größte Betrieb in unserer Region in Norddeutschland stellt überhaupt
keine Behinderten ein. Die vielen Aufträge, die der Betrieb an die
Werkstätten für Behinderte (WfbM) vergibt, werden bei der gesetzlichen
Ausgleichsabgabe verrechnet, so daß dieser Betrieb keine gesetzlichen
Ausgleichsabgabe wird zahlen müssen. Diese Verfahrensweise werden
mehr oder weniger alle produzierenden Betriebe verfolgen. So bleiben
im Prinzip nur Kleinbetriebe wie zum Beispiel Gärtnereien und Betriebe,
die keine Produkte herstellen, soll heißen, die keine Arbeiten
nach Außen vergeben können, wie zum Beispiel Hotels. Aber auch bei diesen
Betrieben wird dazu übergegangen, z.B. schrumpfen die Häuser mit
eigener Wäscherei.
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Wir haben in Erfahrung gebracht, daß das Integrationsamt in Hildesheim die Gelder verwaltet, die die Betriebe als Ausgleichzahlung leisten müssen, die ihre Quote an behinderten Beschäftigten nicht erfüllen, außer sie kompensieren diese Zahlungen mit Aufträgen, die sie an die Werkstätten für behinderte Menschen vergeben. Diese Gelder werden den Betrieben zugeteilt, die behinderte Menschen beschäftigen oder in Ausbildung nehmen. Wir haben aber auch erfahren, daß nur Betriebe dort auskunftsberechtigt sind. Ich hatte für einen kleinen Betrieb, der für diese Entlastung dankbar war, dort angefragt, ob eine Unterstürtzung gewährt wird. Das Integrationsamt verwies uns in seinem Antwortschreiben an das Arbeitsamt. Das zuständige Integrationsamt ist Teil des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie. Die genaue Aufgabe des Integrationsamtes ist in §102 SGB IX festgelegt.
Das heißt doch im Klartext, daß Unterstützung, von wem auch immer, nur dann geleistet wird, wenn die örtlichen Zweigstellen Bundesagentur für Arbeit den jungen Menschen dafür als geeignet betrachten. Diese Qualifizierung wird durch Gutachten ermittelt, die die örtliche Bundesagentur für Arbeit von hauseigenen oder freiberuflichen Sachverständigen anfertigen läßt.
Vier Jahre vor Abschluß des Besuches der Integrierten Gesamtschule machten wir uns auf, Klärung darüber zu erlangen, wie eine staatliche Unterstützung bei der beruflichen Unterbringung und Ausbildung außerhalb einer Werkstatt für behinderte Menschen aussehen mag. Ein Anruf in der örtlichen Agentur für Arbeit brachte keine brauchbaren Informationen. Deshalb wandten wir uns schriftlich an die Zentrale in Nürnberg. Diese betonte in ihrem Antwortschreiben, daß dies ein Hauptanliegen der Bundesagentur sei. Mutmachende Worte, die aber sehr schnell in ihrer Bedeutung verpufft waren. Eine ähnliche Zustimmung bekamen wir für unser Vorhaben vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung.
Realtiv spät, eigentlich zu spät, erkannten wir die Machtlosigkeit beider Häuser. Die örtlichen Arbeitsämter treffen ihre Entscheidungen in absoluter Selbständigkeit, wie und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in einem Schreiben wissen ließ. Die Instanzenstruktur Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bundesagentur für Arbeit, Landesarbeitsamt Niedersachen/Bremen und das örtliche Arbeitsamt täuscht etwas vor, was nicht ist. Diese Struktur beschreibt lediglich die Verwaltungsebenen von oben nach unten. Das wurde deutlich, als man uns aus Nürnberg mitteilte, unser Schreiben sei zuständigkeitshalber an das zuständige Landesarbeitsamt Niedesachsen/Bremen geleitet worden, und das teilte uns mit, es sei zuständigkeitshalber an das örtliche Arbeitsamt weitergeleitet worden. Unser Schreiben an das Bundesministerium wurde an die Zentrale Agentur für Arbeit weitergeleitet. Die Schreiben aus beiden Häusern verstanden wir auch als Aufmunterung, in unserem Bestreben fortzufahren.
Beschwerden, die an eine höhere Ebene als die örtliche gerichtet werden,
blieben zumindest in unserem Fall ohne Auswirkung auf die örtliche Ebene.
Eine Ausnahme allerdings wurde gemacht. Ich komme später darauf zurück.
Diese Ausnahme erklärte ich mir damit, daß die Gesetzeslage dies erzwang,
bevor ich ich rechtliche Maßnahmen ergriff.
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So landeten wir wieder in der örtlichen Arbeitsbehörde. Um uns die gewünschte Auskunft geben zu können, müsse erst ein Gutachten über unseren Sohn erstellt werden, hieß es bei der Arbeitsbehörde. Es stellte sich nach unserer Einwilligung heraus, daß insgesamt drei Begutachtungen erforderlich waren: Ein amtsärztliches, ein nervenärztliches und ein psychologisches Gutachten.
Nach §309 SGB III besteht nur eine Meldepflicht wenn der Arbeitslose Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe erhebt. Er hat damit an Untersuchungen teilzunehmen, wenn das Arbeitsamt ihn dazu auffordert. Die beabsichtigte Begutachtung war als eine solche Untersuchung zu verstehen. In dem Einladungsschreiben wurde in den Hinweisen und Rechtsfolgenbelehrungen in dem Punkt Mitwirkungspflicht auf die §§ 60 ff SGB I Bezug genommen. Darin heißt es, die Mitwirkungspflicht gelte für den, der Sozialleistungen beantragt oder erhält. Beides war nicht der Fall, wir wollten lediglich wissen, welcher Art die Hilfe sei, die ein Betrieb erhält, der unseren Sohn beschäftigt.
Das erklärte die Zusendung eines Fragebogens, den die örtliche
Arbeitsagentur als Anmeldebogen bezeichnete. Unter Hinweis auf unser
einfaches Informationsbegehren füllten wir diesen Bogen nicht aus und
wiesen in unserem Schreiben das Amt darauf hin. Unser Sohn hatte
immerhin noch vier Schuljahre vor sich.
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Während der Begutachtung war eine Amtsperson damit beschäftigt, fleißig etwa mit der Schreibmaschine schriftlich auzunehmen. Nach Aushändigung des amtsärztlichen Gutachtens bemerkten wir nicht sofort, was alles notiert wurde. Von der Amtsperson an der Schribmaschine wurde ein "Antrag an den Ärztlichen Dienst" ausgefüllt, der laut Aufdruck vom ÄD, was Ärztlicher Dienst heißen soll, nur für statistische Zwecke auszufüllen ist. Als Anlaß für die Begutachtung wurde mit Hinweis auf Feld 15 des Antrages angegeben: "Eignungklärung, Fam.Spanier wünscht Förderung einer Arbeitsassistenz." Der uns überreichte (inneramtliche) Antrag umfaßt 2 Seiten, ohne daß darauf ein Feld 15 zu finden ist.
Die Begutachtung durch eine Amtsärztin, nach eigener Aussage eine Medizinerin für Innere Medizin, bestand in dem Vermessen seines Körpers, also Größe und Gewicht. Eine nach meiner Meinung zu oberflächliche Überprüfung seiner Sehstärke beendete die Begutachtung. Einige Fragen der Sachverständigen beantwortete er ohne unsere Hilfe.
Die Amtsäztin schloß ihre Begutachtung ab mit der Information, daß eine
Begutachtung durch einen Neurologen und Psychiater noch zu erfolgen hat.
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Die Begutachtung durch den psychologischen Dienst des Arbeitsamtes wurde
mit einem schriftlichen Test durchgeführt, den Till-Philipp über
sich ergehen lassen mußte. Er dauerte etwas länger als zwei Stunden,
die die beiden Psychologischen Fachkräfte und wir mit unserer Begleitung
mit einem intensiven Gespräch überbrückten. Dabei fiel seitens des
Amtspersonals auch die Bemerkung, Till-Philipp wäre in einer
Werkstatt für behinderte Menschen gut aufgehoben. Wir hielten unsere
Argumente dagegen, nämlich daß dies einer Aussonderung gleichkomme, er hätte
damit keine Möglichkeit der Teilhabe an der Gesamtgesellschaft. Des weiteren
störe uns der damit verbundene Antrag auf Sozialhilfe, der die von uns
unerwünschte Begleiterscheinung der Transparenzmachung unserer Vermögens-
und Einkommensverhältnisse zur Folge habe. Im weiteren Verlauf seines
Lebens wird mit unserem Ableben unser Vermögen, hier ein Einfamilienhaus,
dem Sozialhilfeträger überschrieben. Da Till-Philipp nicht freiwillig
behindert ist und seine Behinderung von uns auch nicht verursacht oder
billigend in Kauf genommen wurde, haben wir dafür kein Verständnis.
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Die Begutachtung begann mit der Vermessung der Gehirnströme unseres Sohnes. Da für die Erstellung eines EEG's die Verkabelung des Kopfes erforderlich war, hatten wir unsere Bedenken, ob sich Till-Philipp das über sich ergehen lassen werde.
Das sich daran anschließende Gespräch zwischen uns, wir hatten auch hier eine Begleitung dabei, und dem Neurologen zeigte sofort, daß er zu unserem Sohn keinen Zugang fand. Jede an ihn gerichtete Frage blockte er mit der Bemerkung "Weiß nicht" ab. Ob dies der Anlaß war, den der Neurologe aufnahm, um uns mit fast jedem zweiten Satz allmählich plakativ darauf hinzuweisen, Till-Philipp gehöre in eine Werkstatt für behinderte Menschen, weiß ich nicht. Alle auf Till-Philipp bezogene Informationen erhielt der Psychiater von uns in dem sich entwickelnden Gespräch. Dabei erwähnten wir auch, daß Till-Philipp die Grundschule vor Ort in einer Integrationsklasse besucht hatte, die jetzt in einer IGS der nahen Großstadt fortgesetzt wird. Wir waren sehr erstaunt, als dieser Sachverständige mit abgeschlossenem Studium uns fragte, was das denn sei, eine Integrationsklasse.
Seinen Sprachfehler erklärten wir damit, daß die an die Grundschule abgestellte Sonderschulpädagogin unseren Sohn bewußt großem Streß ausgesetzt hatte, infolge dessen er zu stottern begann. Zudem hatte sie die Unterrichtung in den Kulturtechniken reduziert zugunsten lebenspraktischer Dinge. Da diese Sonderschulpädagogin auch eine Zusatzausbildung als Sprachheilerzieherin hatte, war sie auch sprachfördernd für die anderen Kinder an der Schule zuständig. Davon blieb aber unser Sohn ausgespart.
Nach geraumer Zeit schickte uns der Neurologe aus dem Raum, weil er sich mit unserem Sohn allein unterhalten wollte. Kaum waren wir wieder in den Raum gerufen, sprang Till-Philipp auf, ging zu seiner Mutter und sagte: "Komm, jetzt gehen wir". Damit war die Begutachtung zu Ende. Die spontane Aufforderung "Komm, jetzt gehen wir" benutzt Till-Philipp immer dann, wenn ihm die Situation unaushaltbar unangenehm wird.
Er wußte sehr wohl, daß es in allen drei Begutachtungen um ihn ging. Wenn er
bei der nervenärztliche Begutachtung diese beendete, dann zeigt dies, daß er
die Sachverständigen in ihrem Tun ihm Gegenüber gut einschätzen konnte.
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Im amtsärztliche Gutachten ist festgehalten, daß Till-Philipp weniger als drei
Stunden am Tag respektive 15 Stunden wöchentlich belastbar ist. Durch intensive
Förderung sei es den Eltern gelungen, eine integrative Beschulung zu
realisieren. Es werden die beiden Praktika in einem Hotel und dem Zoo
in Hannover erwähnt, bei denen er nach unserer Schilderung 3 Stunden
täglich einfache Arbeiten nach Anleitung durchgeführt habe. Till-Philipp
benötige ständige Hilfe bei der Körperpflege, dem Toilettengang und beim
An- und Auskleiden. Es besteht eine Sprachbehinderung mit Echolalie.
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In den drei Gutachen sind Fehler eingeflossen, die ich nicht unkommentiert lassen kann. Es sei mir deswegen gestattet, hier auf die im vorigen Kapitel "Gutachten" mit seinen drei Unterkapiteln einzugehen. Ich halte es in diesem Zusammenhang für sehr wichtig zu wissen, daß Gutachten solcher Art im Arbeitsamt von Sachverständigen durchgeführt werden.
Die nun folgenden Hinweise sagen auch
etwas aus über die Qualität der an den Gutachten beteiligten
Sachverständigen: Die Amtsärztin, der Nervenarzt und beide
Psychologen des psychologischen Dienstes des Arbeitsamtes.
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Till-Philipp hat durch gewollten Streß der Sonderschulpädagogin ab zweite Klasse in der Grundschule angefangen zu stottern. Eine mehr als zehnjährige Therapie durch einen Logopäden hat diesen Sprachfehler nicht beseitigen können. Vermutlich in Unkenntnis der Bedeutung der Begriffe bescheinigte die Internistin unserem Sohn eine Echolalie. Das ist aber etwas völlig anderes.
Bei Till-Philipp besteht keine Echolalie. Er stottert, aber eine Echolalie ist es auf gar keinen Fall. Das Gutachten wurde auf unseren Wunsch hin korrigiert, aber nicht direkt, sondern in Form einer Aktennotiz. Ich halte diese Art der Korrektur für fragwürdig, weil möglicherweise diese Aktennotiz nicht unbedingt dazugelegt wird, wenn auf das Gutachten zurück gegriffen wird. Andererseits wird aber dadurch deutlich belegt, daß die begutachtende Person den Sachverhalt nicht korrekt erkannt hat.
Ich bin geneigt, in der Amtsärztin eine die für diese Aufgabe nicht kompetente
Sachverständige zu sehen, nämlich die Begutachtung eines jungen Mannes
mit Trisomie 21 mit dem Ziel, seine Tauglichkeit auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt festzustellen.
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Das Gutachten des psychologischen Dienstes des Arbeitsamtes ist weitgehend in Ordnung. Ob die Wortstellung: »Um eine gewisses Maß an Selbständigkeit zu erlangen wird eine allmähliche Einführung und Eingewöhnungszeit erforderlich, so daß er bis 3 Stunden Arbeit täglich möglich werden.« der Angabe im amtsärztlichen Gutachten widerspricht, er sei weniger als drei Stunden belastbar, vermag ich nicht zu beurteilen, doch neige ich zu der Meinung der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg, deren Mitarbeiter daraus erlesen hat, er sei drei Stunden täglich belastbar.
In einem späteren Schreiben zitierte ich diese Feststellung der Zentrale der
Bundesagentur für Arbeit. In einem Antwortschreiben wurde jedoch
klargestellt, daß ich das Zitat der Zentrale der Bundesagentur für
Arbeit anders, soll heißen falsch, verstanden habe.
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Dieses Gutachten sagt auch einiges über den Sachverständigen aus, damit über seine Aufmerksamkeit bei dem Gespräch mit uns Eltern und damit über die Gründlichkeit der eigentlichen Begutachtung:
In unserem Wohnort gibt es nur eine Grundschule, weitere Schulen gikbt es hier nicht. Eine Integrierte Gesamtschule gibt es weder in der Einheitsgemeinde, der unser Wohnort angehört noch in der Kreisstadt. Wir mußten deshalb auf die nahe gelegene Großstadt ausweichen, um die Integration in einer Regelschule fortsetzen zu können.
Wir hatten Mühe, vor der Besprechung der Gutachten diese ausgehändigt zu bekommen. Meinem Argument, ich können nicht über etwas sprechen, was ich nicht kenne, entgegnete unsere Ansprechperson damit, daß die Gutachten zu Beginn der Besprechung vorgelesen werden. Auf meinen Einwand, wir wären auch dann im Nachteil, weil wir im Gegensatz zu ihr kaum Zeit haben, darüber zu reflektieren, um mitreden zu können, führte zur Zusendung des amtsärztlichen Gutachtens. Für das psychische Gutachten müsse ich mit dem psychologischen Dienst reden, was ich mit dem Erfolg tat, daß ich mir das Gutachten dort abholen konnte. Das nervenärztliche Gutachten bekamen wir nicht.
Die Besprechung wurde nicht von unserer Ansprechperson geleitet, sondern von einem uns bis dahin unbekannten Fachberater für Rehabilitanden und Behinderte. Dieser eröffnete die Bepsrechung nicht wie angekündigt mit dem Vorlesen der Gutachten, sondern mit seiner Feststellung, da Till-Philipp weniger als drei Stunden täglich belastbar sei, wird auf das Vorlesen verzichtet und es wird auf eine Würdigung des Gutachtens vom psychologischen Dienst des Arbeitsamtes verzichtet. Damit war das Personal des psychologischen Dienstes aus der Besprechung entlassen. Auf Grund der im amtsärztlichen Gutachten festgestellten geringen Belastbarkeit kommt Till-Philipp nicht in den Genuß einer staatlichen Förderung, sondern er gegört in eine Werkstatt für behinderte Menschen, wenn er dazu die Eignung mitbringt.
Möglicherweise war dieser uns verpaßte Schock gewollt provoziert, um gleich im Anschluß daran unsere Einwilligung für die Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen einzuholen.
Wir waren zunächst einigermaßen erschüttert, was wohl auch der Zweck seiner knappen Analyse war. Dennoch erbat ich Auskunft, zu welchem Zweck die Gehinrnströme gemssen wurden. Das löste hektisches Suchen der Amtsärztin im nervenärztlichen Gutachetn aus. Da sie offensichtlich nichts darüber fand, blieb diese Frage unbeantwortet.
Meinen Einwand, ich lasse meinen Sohn nicht entsorgen, löste größte
Empörung beim Fachberater für Rehabilitanden und Behinderte aus.
Er wird vermutlich gedacht haben, ich sei der Meinung, er betrachte
unseren Sohn als Müll. Aber weit gefehlt. Ich habe damit zum Ausdruck
gebracht, daß ich mir die Sorgen auf diese Weise nicht nehmen
lasse, die mir die Gesellschaft seiner Behinderung wegen aufbürdet.
Er gehört in die Gesellschaft, in die er hineingeboren wurde!
Er gehört nicht an den Rand der Gesellschaft. Schließlich ist das
sein verbrieftes Recht, was sogar in unserer stattlichen Verfassung
festgeschrieben ist.
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Nach dem wir alles überstanden hatten, führte ich meine Korrespondenz mit der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg und mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung fort. Dabei stellte sich heraus, daß eine weitergehende Korrektur der Gutachten aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist. Die Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg erkannte aus dem Gutachten des psychologischen Dienstes des örtlichen Arbeitsamtes eine tägliche Belastbarkeit von drei Stunden für unseren Sohn. Somit wäre er förderungsberechtigt. Da aber nach schriftlicher Auskunft aus dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung die Arbeitsämter ihre Entscheidungen eigenverantwortlich treffen, wird es wohl bei der amtlichen Wertlosigkeit unseres bleiben müssen. Die Zentral der Bundesagentur für Arbeit ließ mich aber auch schriftlich wissen, daß ich das Zitat, nämlich ihre gewonnene Erkenntnis der Förderberechtigung auf der Basis des psychologischen Gutachtens, falsch verstanden habe. Die Empfehlung aus Nürnberg lautete, der Fehleintrag könne nur mit einer neuen Begutachtung getilgt werden.
Mit einem solchen Erfahrungshorizont, den wir in der Zeit uns haben zulegen müssen, sind wir kaum in der Lage, uns noch einmal dem Personal des Arbeitsamtes auszusetzen für eine erneute Begutachtung unseres Sohnes. Die eigenverantwortlich getroffenen Entscheidungen der Arbeitsämter vor Ort bedeutet, daß es keine Möglichkeit des Widerspruchs gibt.
Wenn uns dasselbe Ministerium unter Berufung auf §31 BSG X rät, uns vom Arbeitsamt einen rechtsmittelfähigen Bescheid ausstellen zu lassen und unter Berufung auf denselben Paragraphen uns dies vom Fachberater für Rehabilitanden und Behinderte verweigert wird, dann kann das Arbeitsamt machen was es will ohne Beachtung der Gesetzgebung. Nach dem Gesetz war eine Begutachtung ohnehin nicht möglich, wurde aber dennoch von der lokalen Bundesagentur für Arbeit angeordnet, um einen mündlich vorgetragenen Informationswunsch zu entsprechen. Heute weiß ich, daß uns die Information hätte auch ohne Begutachtung gegeben werden können. Eine schriftliche Anfrage oder gar beantragte Beratung liegt dem Arbeitsamt bis heute nicht vor, aber gerade das Vorliegen eines solchen Antrages ist Voraussetzung für das Arbeitsamt, zwecks Begutachtung aktiv zu werden.
Im weiteren Verlauf der Korrepondenz mit der Nürnberger Zentrale der Bundesagentur für Arbeit unter Einbeziehung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ergaben sich zwei neue Fakten.
Diesen Bescheid erhielten wir etwa drei Wochen später. Zwei Angaben darin stimmten nicht mit dem überein, was wir erfahren haben. Zum einen ist von einer Besprechung unter Beteiligung der Fachdienste die Rede. Die Besprechung fand statt, aber nur unter Beteiligung der Amtsärztin. Nachdem der gesprächsleitende Fachberater für Rehabilitanden und Behinderte eine Diskussion über das psychologische Gutachten ausschloß, verließ das Personal des psychologischen Gutacntens die Besprechung.
Zum anderen ist von unserem Antrag auf Förderung einer notwendigen Arbeitsassistenz als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben unseres Sohnes die Rede. Festzuhalten bleibt, wir haben nie und zu keiner Zeit einen wie auch immer zu formulierenden Antrag bei der Arbeitsbehörde gestellt.
Wir müssen also schon deshalb und aus weiteren Gründen einen Widerspruch einlegen.
Das Arbeitsamt versteht sich als Außenstelle der Bundesagentur für Arbeit. Wir waren bei allen drei Begutachtungen zugegen. Die Grunderkenntnis, die wir gewonnen haben, möchte ich in die Worte fassen: "Die Begutachtungen wurden zu oberflächlich durchgeführt." Wer aus diesen drei sehr unterschiedlichen Begutachtungen zusammenfassend das erkennt, was erkannt wurde, hat es sich sehr leicht gemacht. Die Unterschiedlichkeit der Sachverständigen ist dabei völlig auf der Strecke geblieben.
Wenn ein Sachverständiger Stottern für eine Echolalie hält, ein anderer nicht weiß, was eine Integrationsklasse ist, die Vermessung der Gehirnströme veranlaßt und das von uns Gesagte völlig verdreht und falsch in das Gutachten einfließen läßt, dann gibt uns das viel zu denken. Ich persönlich wurde damit zu dem Gedanken geführt, daß die örtliche Arbeitsbehörde nicht über ausreichend qualifiziertes Personal verfügt, um eine solche Aufgabe genügend zu bewältigen.
Es ergab sich während der Besprechung der Gutachten keine Gelegenheit, diese Umstände zu erwähnen. Es war ganz offensichtlich für den Fachberater für Rehabilitanden und Behinderte nicht erforderlich, das näher zu beleuchten. Für ihn stand fest, unser Sohn sei weniger als drei Stunden täglich belastbar im Sinne einer erwerbsmäßigen Beschäftigung. Es war für ihn absolut unbedeutend, wie diese Feststellung getroffen wurde bzw. zustande kam.
Diese zu geringe tägliche Belastbarkeit füe eine erwerbsmäßige Belastbarkeit ist laut ärztlichem Gutachetn geschätzt worden. Die Ergebnisse aller drei Begutachtungen ließen wahrscheinlich eine genauere Bestimmung nicht zu.
Der Fachberater für Rehabilitanden und Behinderte hat nach der Besprechung hinter unserem Rücken schon mit der Lebenshilfe verhandelt, um unseren Sohn in eine Werkstatt für behinderte Menschen einzuweisen, wie er in einem Telefongespräch hat durchblicken lassen. Danach erreichte uns ein Schreiben dieses Herren, daß uns ultimativ aufforderte, zu einer Entscheidung zu kommen. Dem Schreiben war Informationsmaterial über die von ihm gewählte Werkstatt für behinderte Menschen beigefügt.
Es liegt in der Natur der Sache, daß wir uns nur entscheiden können, wenn wir verbindlich um eine wie auch immer geartete Arbeitsvermittlung für Till-PHilipp gebeten hätten. Aber das war nicht der Fall.
Diese Verfahrensweise zeigt deutlich, welchen Stellenwert die Eltern behinderter Kinder in der Bundesagentur für Arbeit haben. Ich bin geneigt anzunehmen, es handele sich eventuell um ein eigenmächtiges Handeln dieses Fachberaters für Rehabilitanden und Behinderte. Einräumen möchte ich aber auch die Möglichkeit, daß beim Fachberater für Rehabilitanden und Behinderte keine Erfahrungen vorhanden waren im Umgang mit Eltern, die für ihr geistig behindertes Kind den von uns favorisierten Einstieg in das Berufsleben ihres Kindes wählten und deshalb in der Arbeitsbehörde vorstellig wurden.
Gesetze können lediglich Entscheidungsgrundlagen bilden für festgeschriebene Fakten, Erfahrungen können sie nicht vermitteln und sollen sie auch nicht. In den für diesen Fall geltenden Bundessozialgesetzbüchern wird unsere Verfahrensweise nicht ausgeschlossen. Daß sie dennoch von so wenig Eltern verfolgt wird, in dem Großraum unseres Wohnortes offensichtlich noch von niemandem vor uns, zeigte in diesem Fall die Unerfahrenheit des Fachberaters für Rehabilitanden und Behinderte, eigentlich ges gesamten Personals der Behörde, das mit unserem Fall befaßt war. Wir waren möglicherweise sein erster Fall dieser Art. Mag sein, daß er diesen auf seine Art lösen wollte, auch um der Bundesagentur für Arbeit Kosten zu sparen, die er für nicht erforderlich hielt. Er konnte nicht ahnen, daß wir nicht in die speziell für uns geöffnete Schublade paßten. Von einem Beamten oder Staatsdiener kann gerade auf diesem sensiblen Gebiet mehr Einfühlungsvermögen erwartet werden. Wir wurden statt dessen auf der Basis höchst zweifelhafter Gutachten mit der knallharten Realität konfrontiert, die das Gesetz dafür herzugeben scheint.
Weil wir auch das Gutachten des Nervenarztes haben wollten, mußte ich mit ihm darüber verhandeln und erhielt es auch. Im Zuge der Korrektur der fälschlicher Weise festgestellten Echolalie erhielten wir von der Amtsärztin die gesamten Gutachten ausgehändigt. Die Korrektur wurde aber nicht direkt im Gutachten vorgenommen, sondern mit Hilfe einer Aktennotiz. Wer also künftig das Gutachten zu lesen hat und ihm diese Aktennotiz nicht bekannt ist, vielleicht wird sogar vergessen, sie mit zur Einsicht dazuzulegen, der bekommt eine falsche Information.
Im weiteren Verlauf dieser Angelegenehit erzwangen wir über die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen rechtsmittelfähigen Bescheid der örtlichen Bundesagentur für Arbeit. In diesem versucht sich diese örtliche Behörde vorbeugend reinzuwaschen: Es liegt kein Antrag auf Förderung unseres Sohnes bei der örtlichen Behörde oder anderwo vor und die Besprechung der Gutachten fand nicht unter Beteiligung aller daran beteiligten Fachdienste statt.
Der rechtsmittelfähige Bescheid der Arbeitsagentur der Großstadt war in sich nicht stimmig. Der Absender dieses Papiers bezieht sich auf die Besprechung, die am 03.04.2004 stattgefunden haben soll. Dies war jedoch ein Sonnabend, also ein Tag, an dem auch diese Behörde geschlossen hat. Tatsächlich fand diese Besprechung zwei Monate früher statt, am 03.02.2994.
Die Besprechung habe unter der Teilnahme der Dienste der Agentur für Arbeit stattgefunden. Auch das stimmt nicht so, die Besprechung begann mit diesem Teilnehmerkreis. Die damalige Ansprechpartnerin kündigte am Telefon an, sie werde die Gutachten zu Beginn der Besprechung vorlesen. Sie nahm aber nicht daran teil, der Fachberater für Rehabilitanden und Behinderte, der statt ihrer das Gespräch leitete, las sie aber auch nicht vor, sondern eröffnete die Besprechung mit der einem Diktat gleichen Feststellung, da Till-Philipp weniger als drei Stunden täglich belastbar sei, braucht das psychologische Gutachten nicht mehr erörtert zu werden und es entfalle eine staatliche Förderung bei der integrativen Einbringung unseres Sohnes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die beiden Psychologen kamen nicht zu Wort, nach meiner Erinnerung verließen sie darauf die Besprechung.
Wir bezweifeln, ob sich die Teilnehmer vorstellen konnten, wie uns zu Mute war nach dieser im Befehlston vorgetragenen Äußerung des Fachberaters für Rehabilitanden und Behindert, unser Sohn besitze nicht die Wertigkeit, die eine staatliche Förderung bzw. Unterstützung rechtfertigt. Till-Philipp ist somit aus der Sicht der Bundesrepublik Deutschland unwert und unnütz, also ohne Nutzen für die Republik und für diese damit wertlos. Wir behaupten, daß sich die an der Besprechung beteiligten Personen zum damaligen Zeitpunkt nicht der Tragweite dieser Äußerung bewußt waren, wir Eltern und unsere Begleitung ausgenommen. Nach unserer Einschätzung wird unserem Sohn damit jede staatliche Achtung und Beachtung versagt bleiben.
Meine Frage, aus welchem Grunde der beauftragte Nervenarzt, als Sachverständiger von der Amtsärztin eingesetzt, die Gehirnströme bei unserem Sohn gemessen hatte, zeigte sich eine deutliche Überforderung der Sachverständigen, sie konnte diese Frage nicht beantworten, trotz nervösen Herumblätterns im Gutachten des Nervenarztes. Wenn sie es aufmerksam gelesen hätte, müßte ihr aufgefallen sein, daß ein EEG mißlang, weil Till-Philipp der vielen Kabel wegen, die an seinem Kopf befestigt wurden, Angst bekam und sich verweigerte. Ich erhielt das Gutachten des Sachverständigen Nervenarztes erst lange nach der Besprechung und wußte von der Verweigerung nichts. Der Nervenarzt war als beteiligter Sachverständiger bei der Besprechung nicht anwesend. Ein Vorlesen der Gutachten hätte die Überforderung der Amtsärztin nicht in Erscheinung treten lassen. Dennoch bleibt die Frage bestehen, welchem Zweck das Erstellen eines EEG durch den Sachverständigen diente, sein Gutachten trifft darüber keine Aussage.
Daß die Amtsärztin bei Till-Philipp eine Echolalie diagnostizierte, die er gar nicht hat, zeigte zumindest eine Unerfahrenheit mit geistig behinderten Menschen, die zudem noch den Sprachfehler des Stotterns mit sich tragen. Der Amtsärztin als Sachverständigen scheint der Begriff Echolalie als Fremdwort für Stottern geläufig zu sein. Als kompetente Sachverständige hätte sie wissen müssen, daß unter Echolalie etwas völlig anderes zu verstehen ist. Eine Korrektur des Gutachtens wurde, als Aktennotiz, auf unser Begehren durchgeführt.
Wenn der Fachberater für Rehabilitanden und Behinderte alle Gutachten, in Sonderheit das vom psychologischen Dienst erstellte, aufmerksam durchgelesen hätte, müßte ihm doch im Gedächtnis haften geblieben sein, daß gerade dieses Gutachten unserem Sohn durchaus die Möglichkeit einräumt, mehr als drei Stunden täglich belastbar sein zu können. Die Entscheidung, die in der Agentur für Arbeit getroffen wurde und die in dem Bescheid vom 23.10.2006 ihren schriftlichen Niederschlag gefunden hat, ist gegenüber der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit kontraproduktiv.
Der Rest der Besprechung war ausgefüllt mit den sehr intensiven Bemühungen des Fachberaters, uns für eine "Einweisung" unseres Sohnes in eine Werkstatt für behinderte Menschen aufzubereiten. Das tat im Vorfeld auf noch aufdringlicherer Weise der Sachverständige Nervenarzt während seiner Begutachtung. Da fragten wir uns schon, was sein Drängen zu einer Werkstatt für behinderte Menschen mit seiner Aufgabe einer Begutachtung zu tun hat, zumal es von diesem Sachverständigen vorgetragen wurde, der mit dem Begriff ‚Integrationsklasse' nichts anzufangen wußte und uns fragte, was das denn sei. Offensichtlich lag da neben einer profunden Kenntnislücke auch eine Befangenheit bzw. eine Voreingenommenheit für die Lebenshilfe vor. Wie kann ein Sachverständiger ein Gutachten erstellen, das der Integration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dienen soll, wenn er noch nicht einmal weiß, was eine Integrationsklasse ist? Wir bezweifeln, ob er sich ein integrativer Arbeitsplatz zu seinem Vorstellungsreservoir gehört! Dieser Mann war zweifelsfrei befangen.
Menschen mit Trisomie 21 sind durchaus in der Lage, mehr zu leisten als nur das, was ihnen antrainiert wird. Wir gingen davon aus, daß dieser Sachverhalt auch in der Agentur für Arbeit bekannt ist. In der Lebenshilfe scheint das jedenfalls nicht bekannt zu sein, sonst hätte sich der Fachberater für Rehabilitanden und Behinderte bei der Besprechung am 03.02.2004 anders geäußert.
Bei der Besprechung kamen zwei wichtige Dinge nicht zur Sprache, die auch nicht in den Gutachten erwähnt waren: Wir wissen bis heute nicht, für welche Berufszweige diese Unwertigkeit gilt und womit sie begründet wird. Welche von den Sachverständigen erkannten Kriterien bestätigen an unserem Sohn, er sei weniger als drei Stunden täglich belastbar. Sicher haben wir Berufsfelder bei der Begutachtung anskizziert, es wird aber in den Gutachten nicht explizit darauf hingewiesen. Im Übrigen stellt das amtsärztliche Gutachten die weniger als drei Stunden Belastbarkeit nicht fest, sondern auf Seite 2 steht, daß dies eine geschätzte Aussage ist. Im Allgemeinen wird immer dann eine Schätzung vorgenommen, wenn genaue Kriterien nicht vorliegen, um eine konkrete Aussage zu treffen. Wir vermuten, ich müßte eigentlich sagen, wir schätzen, daß es sich in diesem Fall so verhält. Die Begutachtungen führten zu keinen eindeutigen Resultaten, so daß eine Schätzung vorzunehmen war, die im Sinne des Spargebotes staatlicher Einrichtungen ausfiel bzw. ausfallen mußte. Laut Zeitungsmeldung sind von der Bundesagentur für Arbeit bereits 10 Milliarden Euro erwirtschaftet worden, nun wissen wir wie.
Wir haben nie und zu keiner Zeit einen Antrag gestellt, der Bescheid vom 23.10.2006 nimmt aber Bezug auf einen solchen Antrag von uns. Die gesamten Gutachten, die uns von der. Amtsärztin übergeben wurden, enthielten auch einen Antrag an den medizinischen Dienst. Von diesem Antrag wußten wir weder etwas vor besagter Übergabe noch trägt er unsere Unterschrift. Wenn auf Seite 2 dieses Antrages als Anlaß der Begutachtung eingetragen steht: "Eignungklärung, Familie Spanier wünscht Förderung einer Arbeitsassistenz", dann ist das im dreifachen Sinne nicht zutreffend.:
Wir hatten lediglich eine Information gewünscht, als wir im Amt vorsprachen. Wenn ich die Sozialgesetzgebung richtig verstanden habe, dann ist eine Begutachtung nur möglich, wenn der betreffende Arbeitslose nach §309 SGB III Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beansprucht, eine Mitwirkungspflicht ergibt sich nach §§ 60 ff SGB I , wenn Sozialleistungen bezogen oder beantragt werden. Unser Sohn Till-Philipp war zu der Zeit noch Schüler, er beanspruchte, bzw. wir in seinem Namen, weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosenhilfe oder sonstige Sozialleistungen, auch heute nicht. Auf welcher gesetzlichen Grundlage wurde die Begutachtung angeordnet und durchgeführt? Welche Kriterien weisen die Gutacher als ausreichend kenntnisreiche Sachverständige aus, wenn lediglich eine Schätzung das Ergebnis ist? Oder waren die Sachverständigen überfordert, weil vermutlich zum ersten Mal der Fall eintrat, einen jungen Mann mit Trisomie 21 und einem Sprachfehler zu begutachten?
Er wurde offensichtlich mit Menschen seines Alters verglichen, die keiner körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung unterliegen. Sein behindertenbedingtes längeres Verhaften in der Pubertät fand ebenfalls keinerlei Berücksichtigung. Da bleibt bei uns die Frage unbeantwortet, ob die Begutachtung ihm angemessen war. Als mögliches Ergebnis hatten wir uns sehr sehr vage vorgestellt, er würde unter entsprechender Begleitung und Beobachtung in einem Betrieb zeitlich befristet arbeiten können, um in situ seine tägliche Belastbarkeit festzustellen. Da aber solch weitreichende Gedanken für Behörden in der (Sozial)Gesetzgebung nicht explizit eingeräumt werden, war ein solches Ergebnis nicht zu erwarten, wissen wir heute.
Wir stellten uns aber auch vor, daß wir darauf hingewiesen werden, daß eine solche Aussage, möglicherweise auf der Basis von Gutachten, nur getroffen werden kann, wenn der konkrete Fall besteht, was heißen soll, wenn wir einen Betrieb für unseren Sohn, unter günstigen Umständen mit Hilfe der Arbeitsagentur, gefunden haben. Offensichtlich sind die Agenten der Agentur für Arbeit nicht in der Lage, soweit zu denken, warum auch immer, um daraus ihr Handeln abzuleiten. Ich kann mir aber auch vorstellen, daß für eine solches konstruktives Handeln seitens der Agentur für Arbeit die gesetzliche Grundlage fehlt.
Für eine erneute Begutachtung können wir uns solange nicht bereit erklären, solange wir es wieder mit demselben Personal zu tun haben werden. Wir halten zudem nur dann eine erneute Begutachtung für einigermaßen sinnvoll, wenn von der Devise der Bundesagentur für Arbeit in Braunschweig abgerückt wird, die da lautet: "Im Zweifelsfall für den Staat".
Unser Sohn wurde als Arbeitloser behandelt, dem noch eine (geistige) Behinderung anhaftet. Dies ging eindeutig aus den begründenden § 309 SGB III und aus den §§ 60 ff SGB I hervor. In keiner Phase des Verfahrens wurde deutlich, daß es sich hier um einen Berufsanfänger handelte, der zum Zeitpunkt des Verfahrens noch Schüler war.
Waren die Sozialgesetzbücher vom Gesetzgeber mit dem Ziel verabschiedet und in Kraft gesetzt worden, Nochschüler als Arbeitslose zu handhaben, die laut der Gesetzestexte Sozialleistungen schon beanspruchen oder beantragt haben. Wer konnte mir das genauer sagen als der Gesetzgeber selbst. Eine zusätzliche Auskunft erbaten wir darüber, ob sich das Ergebnis des Verfahrens mit unserer Verfassung vereinbaren läßt.
Als Antwort bekamen wir zunächst über das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit. Eine Stellungnahme ist eine an Fakten angelehnte Meinungsäußerung in schriftlicher Form mit dem Ziel, einen Sachverhalt zu bestätigen oder zu widerlegen. In diesem Fall ist über das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die nächsthöhere Instanz der örtlichen Agentur für Arbeit um eine Stellungnahme gebeten worden von einer Instanz, die wir zur Prüfung des gesamten Sachverhaltes aufgefordert haben. Die Amtsperson, die diese Stellungnahme verfaßt hat, kennt uns weder persönlich noch war sie in dem Verfahren involviert. Diese nächsthöhere Instanz, die Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg, hat uns anfangs Mut gemacht z.B. im September 2000 mit den Worten: »die Sorge um die berufliche Zukunft Ihres Sohnes kann ich gut verstehen. In diesem Zusammenhang ist Ihr frühzeitiges Engangement, ihm zu helfen, beispielhaft« oder in einem zweiten Brief vom September 2000: »obgleich ich die Problematik nicht verkenne, Menschen mit geistiger Behinderung in die Gesellschaft und in den Arbeitsmarkt zu integrieren, ist gerade der Bundesanstalt für Arbeit die berufliche Eingliederung Behinderter ein zentrales Anliegen«.
Das Wissen über dieses Verfahren hat die Zentrale in Nürnberg vermutlich durch die örtliche Agentur für Arbeit gewonnen durch Akteneinsicht und bei Unklarheiten durch weiteres Befragen der Personen, die damit betraut waren oder durch Befragen des Fachberaters für Behinderte und Rehabilitanden. Was diese Mitarbeiter an Wissen weitergegeben haben und ob es nur reines Wissen war ohne persönliche Einschätzungen und was davon die Zentrale in die Stellungnahme einfließen ließ, ist mir nicht bekannt. Der Wortlaut der Stellungnahme läßt aber den Schluß zu, daß sie nur für die Agentur Vorteilhaftes enthält und Kritik nur an mir bzw. uns geübt wurde.
So gründlich kann die Information aus der örtlichen Agentur für Arbeit in die Zentrale in Nürnberg aber auch nicht gewesen sein, denn die örtliche Agentur argumentierte mit völlig anderen Paragraphen als die zentrale Bundesagentur für Arbeit in der vorliegenden Stellungnahme.Schon daraus wird deutlich, daß uns die Zentrale in Nürnberg mit den beiden Schreiben vom September 2000 ins offene Messer schickte, das wir aber nicht erkennen konnten. Vielleicht wußte es der Autor beider Schreiben selbst nicht, weil wir vermutlich die ersten waren, die in der Bundesagentur für Arbeit, und zwar sowohl der zentralen als auch der örtlichen, mit diesem Anliegen vorsprachen. Davon, daß die berufliche Eingliederung Behinderter ein zentrales Anliegen der Agentur für Arbeit sei, wie es in einem Schreiben vom September 2000 aus der Zentrale in Nürnberg hieß, war auch nicht ansatzweise etwas zu spüren! Wir spürten Gegenteiliges.
In dieser Stellungnahme stellt die Agentur fest, wir hätten nur die Aufnahme einer Tätigkeit in Bertacht gezogen. Von daher stünde die Übernahme von Kosten für eine Arbeitsassistenz im Vordergrund unserer Intentionen. Im Rahmen einer Berufsberatung gem. § 30 SGB III sei nachgekommen worden, wobei nach § 31 Abs. 1 SGB III Neigung und Leistungsfähigkeit sowie Beschäftigungsmöglichkeit zu berücksichtigen waren. Nach § 32 SGB III soll der Ratsuchende mit seinem Einverständnis ärztlich und Psychologisch untersucht und begutachtet werden. Hier fehlt die an unserem Sohn durchgeführte dritte Begutachtung, nämlich die psychiatrische. Zu Begründung der Begutachtungen zog die örtliche Agentur für Arbeit nicht die in der Stellungnahme genannten Paragraphen, sondern § 309 SGB III sowie die §§ 60 ff SGB I.
Wenn dann weiterhin vermerkt ist, daß diese Begutachtungen unabdingbar waren und entgegen unserer Einlassungen mit unserem Einverständnis erfolgten, dann gibt mir das Rätsel auf. Ohne Begutachtung erfolgt keine Auskunft, ob ein Betrieb unterstützt wird. Das wurde uns unmißverständlich deutlich gemacht, und zwar telefonisch und nicht schriftlich! Wir haben keine Einlassungen getätigt, die unser Einverständnis der Begutachtungen in Frage stellten, unsere Einlassungen hatten lediglich die Ergebnisse bezweifelt, auch das massive Drängen des von der örtlichen Arbeitsagentur beauftragten frei praktizierenden Psychiaters, unseren Sohn in die Lebenshilfe zu geben.
In dieser Stellungnahme wird auch erwähnt, daß von unserem Sohn eine Arbeitsleistung von mindestens 3 Stunden nicht erbracht werden kann. Auch hier vermisse ich wie in allen Auskünften der Agentur für Arbeit, ob zentrale oder örtliche, wie diese Begrenzung auf weniger als drei Stunden erkannt wurde. Welche Kriterien sind dafür ausschlaggebend. Warum wurde unser Sohn, von dem in der Agentur für Arbeit, ob zentrale oder örtliche, bekannt war, daß er infolge einer Trisomie einer geistigen Behinderung unterliegt, nach den Sozialgesetzen beurteilt, die für Menschen ohne geistige Beeinträchtigung gelten? Äußert sich auf diese Weise das oben zitierte zentrale Anliegen?
In dem Schreiben ist weder von einem Integrationsamt noch von einem Integrationsfachdienst die Rede. Wir wurden ja auch während der gesamten Verfahrensphase nicht darauf hingewiesen, noch nicht einmal, daß es so etwas gibt, obgleich wir von deren Existenz wußten.
In der Stellungnahme heißt es weiter, wir hätten auch nicht erwähnt, daß seitens der Arbeitsagentur vorgeschlagen wurde, die Einbeziehung unseres Sohnes in den Bildungsbereich von Werkstätten nach § 138 SGB IX zu erörtern. Der Fachberater für Behinderte und Rehabilitanden, der mit uns die Ergebnisse der drei Begutachtungen besprach, sagte uns nichts von einer Berufsbildung in den Werkstätten, sondern er erwähnte lediglich, daß die behinderten Menschen dort einem längeren Arbeitstraining unterzogen werden. Er konnte auch nicht garantieren, daß wir unseren Sohn nach Abschluß dieses Trainings wieder aus der Werkstatt nehmen können, ohne Gefahr zu laufen, die Trainingskosten oder einen Teil davon rückerstatten zu müssen.
Die Besprechung der ärztlichen Gutachten war nur auf die Feststellung der vermeintlichen Wertlosigkeit unseres Sohnes begrenzt. Unsere Frage an die Amtsärztin, warum der von ihr beauftragte Psychiater die Gehirnströme unseres Sohnes gemessen habe, löste bei der Amtsärztin ein nervöses Blättern in ihren Unterlagen aus, ohne uns eine Begründung liefern zu können. Sein Scheitern wurde uns erst bekannt, als wir später daß psychiatrische Gutachten auf unsere dringende Bitte hin erhielten. Offensichtlich hatte sie dieses Gutachten, in dem das Scheitern dokumentiert ist, nicht oder nicht gründlich genug vor der Besprechung studiert. Der Rest der Besprechung war ausschließlich ausgefüllt mit dem Versuch, uns mehr massiv zu überreden, unseren Sohn einer Segregation zuzuführen und damit einer Sonderbehandlung auszuliefern.
Im weiteren Verlauf der Stellungnahme heißt es, unsere geäußerte Bitte um eine Arbeitsassistenz für unseren Sohn sei in enger Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Antrag im Sinne § 16 SGB I in Verbindung mit §§ 323 SGB III, 324 SGB III und 327 SGB III gewertet worden. Es wäre schön gewesen, die örtliche Agentur für Arbeit hätte uns das Wissen lassen! Die Nennung der eben genannten Paragraphen tauchte in der Stellungnahme zum ersten Mal auf.
Obwohl wir nicht auf eine schriftliche Bestätigung des mündlich ergangenen Verwaltungsaktes bestanden, sei ein rechtsmittelfähiger Bescheid schriftlich bekanntgegeben worden. Warum steht dort nicht auch zu lesen, daß wir die Anregung eines schriftlichen rechtsmittelfähiger Bescheides vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekommen hatten. Der Agentur haben wir das bekannt gemacht. Der ergangene schriftliche Bescheid stellte nochmals heraus, daß nach den Ergebnissen die für eine Förderung der Arbeitsassistenz unabdingbare Voraussetzung einer notwendigen Unterstützung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 Abs. 1 SGB IX nicht gesehen werden kann, ist in der Stellungnahme weiter zu lesen.
Ich muß es hier noch einmal wiederholen: Unsere Absicht war, einen Betrieb zu finden, der unserem Sohn die Chance zu geben bereit ist, ihm eine Art Ausbildung in einem Anlernverhältnis anzubieten. Um diese Suche zu erleichtern, baten wir die örtliche Agentur für Arbeit um die Auskunft, ob solch ein Betrieb staatliche Förderung erhalten kann. Im Resultat des daraus von der örtlichen Arbeitsagentur abgeleiteten Verfahrens, daß auf die Besonderheit der Behinderung unseres Sohnes keine Rücksicht nahm, uns dem Drängen eines Psychiaters aussetzte, unseren Sohn in die Lebenshilfe zu geben und zwei für uns bedeutende Auskünfte verweigerte, passe unser Sohn nicht in unser Wirtschaftssystem, weil er kein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen in der Lage sei. Worauf die Erkenntnis beruht, er könne eine Arbeitsleistung von mindestens 3 Stunden nicht erbringen, wurde uns nicht mitgeteilt und auch warum der Psychiater die Gehirnströme unseres Sohne messen wollte, war ebenfalls kein Thema in der Abschlußbesprechung der Begutachtungen; meine Frage konnte nicht beantwortet werden.
Klar ersichtlich wird aus diesem gesamten Verfahren, daß die Behörde in das dort vorsprechende Klientel ein Vertrauen voraussetzt, das nicht vorhanden ist, jedenfalls nicht bei uns. Oder die Behörde setzt profunde Kenntnisse in der Sozialgesetzgebung voraus. In kaum einem Schreiben aus der örtlichen oder zentralen Agentur für Arbeit fehlen Hinweise auf Sozialgesetze, als würden sich die Mitarbeiter rechtfertigen müssen, nicht anders handeln und schreiben zu können als sie es tun. Entweder man glaubt ihnen, hat also das erforderliche Vertrauen, oder man sieht sich die Gesetze im Wortlaut an, in denen wiederum nicht mit Hinweisen auf andere Paragraphen gespart wird. Man könnte den Eindruck gewinnen, die Sozialgesetzbücher sind nicht aus einem Guß entstanden, sondern das Ergebnis einer 'Flickschusterei'.
Das ist natürlich überhaupt nicht der Fall. Es ist eine wohlüberlegte Sammlung von Gesetzen, mit denen nach meinem Eindruck die u.a. auch (geistig) behinderten Menschen ausgesiebt werden können, um sie einer Segregation zu unterwerfen und einer Sonderbehandlung zuzuführen. Diese besteht z.B. darin, diese Menschen nicht mit anderen, nicht behinderten, Menschen zusammenarbeiten zu lassen. Ob diese soziale Ausgrenzung durch die Sozialgesetzgebung Ausdruck einer modernen Staatsführung ist, kann ich nicht beantworten. Sie beruht aber immerhin auf staatstragenden Parteien, die die Begriffe christlich und/oder sozial im Namen tragen.
Als Hauptresultat der Kontakte mit der Arbeitsbehörde ist anzusehen, daß unser Sohn Till-Philipp den staatlichen Stempel aufgedrückt bekommen hat, er sei es nicht wert, staatlich unterstützt zu werden. Mit diesem Stempel Bewerbungen herauszugeben, ist nur noch möglich mit einhergehender Erläuterung dieses Sachverhaltes als Bestandteil der Bewerbung. Sie wird damit zu lang, als das sie aufmerksam gelesen werden wird. Ich möchte hier nicht den vielen Betrieben unterstellen, sie würden Bewerbungen nur oberflächlich zu Kenntnis nehmen, aber die Besonderheit unseres Falles wird wahrscheinlich vorgeben, erfolglos zu bleiben bei dem Versuch, unserem Sohn eine gesellschaftliche Teilhabe zu bereiten, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen weder gegeben ist noch gewährleistet werden kann.
In unseren Augen demonstriert sich hier eine Unverträglichkeit der Sozialgesetzgebung im Ergebnis einer Anwendung mit unserer Verfassungsvorgabe. Ob dies eine Angelegenheit ist, die vor dem Verfassungsgericht zu klären wäre, vermag und möchte ich nicht beurteilen.
Der Schlußtext der Stellungnahme stellt eine verhüllte Verunglimpfung unserer Familie dar, wenn es dort heißt: »Die Petenten haben nach erfolgter Akteneinsicht durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt ... mit einem zunächst zur Fristenwahrung erhobenen Widerspruch zurückgenommen. Sie bestätigen in diesem Schreiben eine rechtsfehlerfreie Entscheidung, setzen aber ihre Vorhaltungen, daß nach ihrer Auslegung die Sozialgesetzgebung nicht das menschliche Empfinden sondern nur das rein formaljuristische Handeln bevorzugt, fort. Diesen Vorbehalten konnte weder in den vorangegangenen Gesprächen noch durch die Erläuterungen im Bescheid begegnet werden«. Hätten wir anders, z.B. gegenteilig, argumentiert, wären wir Gefahr gelaufen, in die Beweispflicht genommen zu werden. Wir sind aber keine Juristen, und einen dafür zu bezahlen reicht unser Einkommen nicht!
Außer dem Abschlußgespräch der Begutachtungsergebnisse ist mir kein weiteres Gespräch bekannt, außer hier ist ein Telefongespräch mit dem Fachberater für Behinderte und Rehabilitanden gemeint, der seine darin gemachten Zusagen nicht einhielt. Wenn dieses Abschlußgespräch mit den Worten eröffnet wurde, Till-Philipp sei weniger als drei Stunden täglich arbeitsbelastbar und könne deswegen keine Unterstützung erwarten, so ist es doch nicht falsch, wenn ich in einer sinngemäßen Umformulierung daraus erkenne, daß er nicht den Wert für eine staatliche Unterstützung zuerkannt bekommen hat, diesen Wert also nicht besitzt.
Wir haben keine Gesetze im Rücken, die uns (im juristischen Sinne) das Recht zugestehen, unserem Sohn die gesellschaftliche Teilhabe zu verschaffen. Wenn wir in diesem Punkt als unbelehrbar hingestellt werden, weil wir als solche denken, die wir sind, nämlich als Menschen, dann sind wir geneigt, die abschließenden Bemerkungen dieser Stellungnahme als persönliche Diffamierung oder gar als Beleidigung zu begreifen.
Die Einlassung in der Stellungnahme, unser Sohn sei nicht in der Lage, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen, degradiert ihn gewissermaßen vom Menschen zu Maschine, die anzuschaffen und einzuschalten sich nicht lohnt. Hier schließt sich der Kreis, der unmittelbar nach seiner Geburt geöffnet wurde mit den Worte: »Sagen sie mal, so etwas muß doch heutzutage nicht mehr sein. Warum haben sie das nicht wegmachen lassen«. Originalton des Personals der Klinik, in der meine Frau entbunden hatte. Anders ausgedrückt: So einen Menschen = Maschine braucht die Wirtschaft nicht, warum haben sie eine(n) solche(n) dennoch auf den Markt gebracht? Es wird den Betrieben unterstellt, sich durch seine Arbeit nicht bereichern zu können. Auf welche Paragraphen bezieht sich hier die Bundesagentur für Arbeit? Oder ist es eine persönliche und/oder dienstliche Einschätzung der Bundesagentur für Arbeit, ohne unseren Sohn zu kennen! Eine dienstliche Einschätzung bedarf der Anweisung. Wer erteilt solche Anweisungen? Eine persönliche Einschätzung hat in einer solchen Stellungnahme nicht zu stehen!
Unser Sohn, der seine Behinderung wahrscheinlich dem Supergau von Tschernobyl zu verdanken hat ("Der Spiegel Ausgabe 21/1993: ‚Havarie im Erbgut'") wird von dieser Stellungnahme als Supergau für jeden Betrieb deklariert. Ich frage mich ernsthaft, warum der Deutsche Bundestag gegen eine solche Politik nicht einschreitet. Wahrscheinlich erkennt er diese Politik nicht mit seinen für behinderte Menschen verheerenden Konsequenzen.
Wird weiter bearbeitet!