Stand vom 18.07.2009
Wird im Ereignisfall ergänzt.
Ich vermag nicht zu sagen, wie es anderenorts auf lokal politischer Ebene zugeht, aber gerade auf dieser Ebene ist ein Dialog zwischen Wähler und Gewählten von einiger Bedeutung. Sind es doch die Gewählten, die sich in aller Regel stur an bestimmte staatliche und sonstige Regeln halten, was sich auch einmal gegen einen Wähler richten kann. Aber gerade auf lokal politischer Ebene sollte es Möglichkeiten geben, erfolgreich nach Lösungen zu suchen, die auch dem entsprechenden Wähler von Nutzen sein kann. Dies ist vor allem bei nicht alltäglichen Wünschen einzelner Wähler von Bedeutung, z.B. wenn diese ihr geistig behindertes Kind im örtlichen Kindergarten betreuen lassen möchten.
Vielleicht ist es da von Vorteil, den Wähler in diese Suche nach einer Möglichkeit mit einzubeziehen. Doch zeitigten sich zumindest in unserer Angelegenheit in den frühen neunziger Jahren basisdemokratische Defizite, die auch jetzt noch nachwirken. Ob es nun der feste Glaube an die Unerschütterlichkeit bestehender Bestimmungen ist oder persönliche Rechthaberei um des Rechthabens Willen oder gar beides in einer unheilvollen Allianz oder daran, daß es einem Wähler nicht gestattet sein darf, die durch Wahl implizierte Autorität des Gewählten in Frage zu stellen, will ich hier einmal offen lassen. Es handelt sich hier um ein Mitglied des Kirchenvorstandes und jetzigen amtierenden Ortsbürgermeister, der kürzlich im Jahr 2009 vom Ortsrat in sein Amt gewählt wurde und um unseren Wunsch zu Beginn der neunziger Jahre, unseren infolge einer Trisomie 21 geistig behinderten Sohn im dörflichen kirchlichen Kindergarten integrativ mit betreuen zu lassen. Der Vorteil hätte nicht nur bei uns gelegen, weil unser Sohn in die Dorfgemeinschaft mit hinein gewachsen wäre, sondern auch auf der Seite des Kindergartens und des Dorfes durch den Erwerb von Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Integration von geistig behinderten Kindern. Offensichtlich war diese Kompetenzerweiterung im Dorf nicht erwünscht.
Wie sich später zur Schulzeit zeigte, wäre eine integrative Betreuung im
örtlichen Kindergarten gründlich mißlungen. Die Elternschaft der Schulkinder,
die auch die Elternschaft der Kindergartenkinder war, zeigte sich nicht
'reif' für den Gedanken der Implementierung geistig behinderter Menschen in
ihr Gesellschaftsgefüge.
Wir hatten uns damals viel Mühe gegeben für unser Ziel der Kindergartenaufnahme für unseren Sohn, wir hatten uns im örtlichen Kindergarten mit Till-Philipp vorgestellt. Die Kinder scharten sich um die Leiterin, als wolle unser Sohn ihnen Böses widerfahren lassen, die Leiterin gab zu verstehen, daß für solche Kinder (wie unser Sohn) die Lebenshilfe da sei. Wir verließen den Kindergarten mit dem Gedanken, eine solche Mehrarbeit sei ihr und den Mitarbeiterinnen ihrer Einrichtung nicht zuzumuten. Wir lasen praktisch den möglichen Gedanken in ihrem Hirn, ein geistig behindertes Kind wollen wir hier nicht haben. Ob er wirklich gedacht wurde, entzieht sich unserer Kenntnis, aber Verhalten und Mimik ließen kaum einen anderen Schluß zu. Es war eine komplett artikulierte Verweigerung einer Kompetenzerweiterung, zu sagen, die Berufsausbildung des Personals sei dafür nicht ausreichend, habe ich nicht die Berechtigung, weil ich es nicht weiß und daher nicht beurteilen kann.
Es drängt sich mir der Gedanke auf, in diesem Dorf legten die Entscheidungsträger sehr großen Wert auf eine gesellschaftshygienische Reinheit, in der geistig behinderte Mitmenschen (und ihre Angehörigen)das Recht auf gesellschaftliche Teilhabe versagt bleiben muß. Das war eine bittere Erfahrung, die uns aber erst nach und nach ihre Konturen erkennen ließ. Der Grund für dieses gesellschaftliche Versagen mag nicht so sehr die Sympathiverweigerung gegen geistig behinderte Menschen und ihr Angehörigen gewesen sein, obwohl Angste auch eine Rolle spielte, wie sich bei unserem Vorsprechen im Kindergarten zeigte, sondern eher die Angst vor einer Zerstörung der dörflicher Idylle durch ein Hineindrängen einer Familie mit einem Kind, das den biologischen Gesetzen der Trisomie 21 unterliegt. Damit wäre auch ein Mehraufwand an Arbeit und bildung verbunden, den es zu vermeiden galt.
Wir setzten uns mit der Landeskirche in Verbindung, die sich aber ohnmächtig zeigte ob der Autarkie der örtlichen Kirchengemeinden. Der Dorfpastor sah sich auch nicht in der Lage, etwas für uns zum Positiven zu wenden. Es scheiterte, das war unsere Erkenntnis, an den von den Gläubigen gewählten Mitgliedern des Kirchenvorstands. Einer dieser Mitglieder ist mit dem Pastor, wie er uns 17 Jahre danach schriftlich wissen ließ, beim Jugendamt gewesen, das die Feststellung traf, daß der Kindergarten räumlich nicht geeignet war zur Aufnahme eines behinderten Kindes. Wie das Gespräch dort ablief, entzieht sich meiner Kenntnis. Ich weiß nur, daß keiner der beteiligten Gesprächsteilnehmer in der Runde im Jugendamt unseren Sohn kannte. Die dort Vorsprechenden haben offensichtlich nicht die Absicht verfolgt, gemeinsam mit den Vertretern des Jugendamtes nach einer Lösung für die Aufnahme unseres Sohnes zu suchen, mir scheint, es ging ihnen lediglich darum, eine passende Bestätigung ihrer Absicht zu erhalten, unseren Sohn den Zutritt in den Kindergarten zu verwehren. In einem Schreiben des Mitglieds im Kirchenvorstand wurde nur erwähnt, daß laut Jugendamt die bauliche Ausstattung nicht für die Betreuung behinderter Kinder entspricht. In einer Zuschrift des Kirchenvorstands wird aber in Punkt 1 der Satzung des Kindergartens erwähnt, der besagt, daß nur körperlich und geistig gesunde Kinder aufgenommen werden. Dies bedeutet, daß unser Sohn nach Meinung des Kirchenvorstands und möglicherweise auch anderer damit befaßten Personen geisteskrank ist. Ob das so im Jugendamt vorgetragen wurde, weiß ich nicht. Wenn unter den Mitgliedern des Kirchenvorstands sich auch studierte Menschen befanden und noch befinden, dann ist dies absolut unverständlich. Ich habe bereits in der Schule gelernt, daß eine geistige Behinderung keine Geisteskrankheit ist, vor allem nicht die Trisomie 21. Das Schreiben schließt mit der Aussage, es sei ein Unterstellung, daß der Kirchenvorstand es ablehnt, behinderte Kinder im Kindergarten aufzunehmen, das wird entschieden zurückgewiesen. Dieser Satz ist so gut wie eine Bestätigung der Meinung der Entscheidungsträger, unser Sohn sei geisteskrank, denn es wurde vermieden zu schreiben: es sei ein Unterstellung, daß der Kirchenvorstand es ablehnt, geistig behinderte Kinder im Kindergarten aufzunehmen.
Wäre ein uns helfender Wille bei den entscheidungsträgern prägende gewesen, wäre mit Sicherheit dominant gewesen, gemeinsam mit uns und dem Kennen unseres Sohnes nach einem Weg zu suchen, der eine Aufnahme unseres Sohnes ermöglicht hätte. Das war aber nocht nicht einemal im Ansatz zu spüren, sondern eher das Gegenteil. In einem Fernsehbeitrag über dise Angelegenheit wurde von einem »christlichen Nein« gesprochen.
Der Unterzeichner dieses Schreibens hat es den Vorstandsmitgliedern nicht erlaubt, mir seinerzeit ihre persönlich Meinung zu der Problemlage zu schildern. Ich hatte damals jedes Mitglied des Kirchenvorstands angeschrieben und um eine persönliche Stellungnahme gebeten Das besagte Schreiben sei eine gemeinsame Stellungnahme zu meinen Schreiben, stand darin zu lesen.
Wir hatten auch andere Kindergärten in den Nachbarorten besucht und dort nachgefragt, ob unser Sohn dort gemeinsam betreut werden könne. Das führte teilweise zu politischen Mißverständnissen, aber auch zu einem äußerst positiven Erlebnis. Eine Ortschaft in der Nachbargemeinde sah in der gemeinsamen Betreuung überhaupt keine Schwierigkeit, die Kinder nahmen Till-Philipp sofort in ihre Mitte und luden ihn zum gemeinsamen Frühstück ein. Welch ein strenger Kontrast zum Verhalten der Kinder und der Leiterin im örtlichen Kindergarten bei unserem Besuch dort. Daß aus der gemeinsamen Betreuung nichts wurde, lag am Landesjugendamt, ein Argument wurde mir vom Landesjugendamt telefonisch übermittelt und es lautete, man müsse auch die anderen Kinder vor den behinderten Kindern schützen. Welche Angst herrschte zumindest damals in den Amtsstuben, es ist erschreckend und befremdlich!
Wenn ich die Aussage des Jugendamtes der nahen Großstadt mit berücksichtige, die im Rahmen eines Adoptionsantrages lautete, »man kann einer leiblichen Mutter nicht zumuten, daß sie ihr Kind in so eine Familie gibt«, womit unsere kleine Familie gemeint war, dann gewinnt man ein ungefähres Bild der Denkmuster in den Jugendämtern, wenn vielleicht auch nicht in allen. Diese Aussage bestätigt aber recht eindrucksvoll, daß eine Adoption doch nicht so anonym durchgeführt wird, wie es uns bei Antragstellung versichert wurde.
Diese ganze Geschichte wurde im Jahr 2009 wieder hochgespielt, als in der örtlichen Presse der Artikel »Müssen aufpassen, daß wir kein reines Schlafdorf werden« erschien. In ihm wurden die Leser darüber informiert, daß der Ort einen neuen Ortsbürgermeister hat und dieser in dem Artikel abdrucken ließ: »In den vergangenen 50 Jahren habe sich die [Ortschaft] „gut entwickelt“. Die Neubürger seien integriert, und die Dorfstruktur habe sich verändert« Um die Dorfoberen vor peinlichen Nachfragen zu schützen, habe ich den Ortsnamen mit dem Ausdruck [Ortschaft] ersetzt.
Da der neue amtierende Ortsbürgermeister damals in seiner Eigenschaft als
Kirchenvorstandsmitglied entscheidend dafür gewirkt hat, unseren Sohn den
Zutritt in den Kindergarten zu verwehren, habe ich das nicht unkommentiert zu
Kenntnis nehmen können. Mein entsprechender Leserbrief wurde nicht abgedruckt.
Ich hatte darin deutlich gemacht, daß er vergaß hinzu zu fügen, daß dies nur
für die Neubürger gilt, soweit sie der Norm entsprechen, also normal sind und
keiner außergewöhnlichen Eigenschaft unterliegen, und eine solche außergewöhnliche
Eigenschaft ist die Trisomie 21 unseres Sohnes. Es war die Zeitung, die uns
damals mit einem großen Artikel in unserem Wunsch unterstützt hatte, unseren
Sohn in den örtlichen Kindergarten einzubringen. Ob die Zeitung nun in meinem
Leserbrief ein in ihrem Sinne unberechtigtes Kratzen an der Obrigkeit sah oder
eine Kehrtwendung in ihrer Meinung über die Integration behinderter Kinder im
Kindergarten vollzogen hatte, vermag ich nicht zu beurteilen.
Als feststand, der Leserbrief wird nicht erscheinen, trachtete ich danach, ihn in abgeänderter Fassung dem Ortsrat verfügbar zu machen. Da dieser laut Internet keine Anschrift oder Mailadresse hat, schickte ich diese Fassung zum Gemeindebürgermeister mit der Bitte um Weiterleitung an den Ortsrat. Das war am 16.05.2009. Eine Antwort des amtierenden Ortsbürgermeisters traf 'schon' am 08.07.2009 bei uns ein. Darin sagt er, er sei damals mit dem Ortspastor im zuständigen Jugendamt gewesen wo ihm verdeutlicht wurde, der Kindergarten weise nicht die vorgeschriebenen baulichen Voraussetzungen auf, und diese konnten auch nicht geschaffen werden. Wenn der Ortsbürgermeister etwas von amtlichen Vorgängen verstünde oder uns für kundig hielt, hätte er schreiben müssen, daß er nicht im Jugendamt, sondern im Landesjugendamt in der entsprechenden Bezirksregierung vorgesprochen hatte, offensichtlich aber nicht, um sich für uns einzusetzen, sondern um sich eine amtliche Bestätigung dafür einzuholen, daß die Weigerung, unseren Sohn im Kindergarten aufzunehmen, seine Berechtigung hatte. Anderes ist dem Schreiben nicht zu entnehmen. Er schrieb weiter, die Gemeinde, zu der die Ortschaft gehört, habe uns einen Platz in einem anderen Kindergarten angeboten. Das stimmte zwar, nur wußte davon das Personal in dieser Einrichtung nichts, das dann auch vereinbarte Gesprächstermine nicht einhielt. Eine Integration dort war damit für uns nicht möglich.
Irgendwann brannte dann der örtliche Kindergarten ab und wurde kurz danach wieder aufgebaut. Seither sind die baulichen Voraussetzungen da, um behinderte Kinder zu betreuen, was zur Zeit auch der Fall sei. Ob das nun ein körperbehindertes oder ein geistig behindertes Kind ist, darüber wußte er nichts zu berichten, in den Brief steht nur etwas von einem behinderten Kind.
Die Unfähigkeit der korrekten Differenzierung, oder anders gesagt, die Pauschalität der Begrifflichkeiten, die Anlaß zu Meinungsverschiedenheiten geben, machte eine Kommunikation mit dem amtierenden Ortsbürgermeister besonders schwierig. Ich empfand sein Schreiben vom 08.07.2009 mehr peinlich als informativ.
In meinem Antwortschreiben vom 09.07.2009 forderte ich ihn auf, die baulichen Vorschriften für die integrative Betreuung eines durch eine Trisomie 21 Kindes zu benennen, dies sei bestimmt in Paragraphen gefaßt. Ich machte ihm auch deutlich, daß es einen Unterschied gibt zwischen einer Geisteskrankheit und einer geistigen Behinderung. Ich benannte ihm auch die mögliche Ursache für die Trisomie 21 unseres Sohnes, die wahrscheinlich mit der Katastrophe von Tschernobyl 1986 zusammenhängen mag und empfahl ihm den Artikel „Havarie im Erbgut“ im Magazin „Der Spiegel“, Ausgabe 21/1993.
In der URL http://de.
wikipedia.org/wiki/Geisteskrankheit im Internet steht unter dem Begriff
Geisteskrankheit:
»Unter Geisteskrankheiten oder Geistesstörungen wurden unterschiedliche
Verhaltensbilder und Krankheiten zusammengefasst, die sich im Allgemeinen
durch Verhaltensformen ausdrückten, die in der Gesellschaft nicht akzeptiert
waren. Im engeren Sinne wurden Psychosen oder Schizophrenie als
„Geisteskrankheiten“ bezeichnet.
Im medizinischen und psychologischen Sprachgebrauch findet der Begriff
Geisteskrankheit heute kaum noch Verwendung. Man spricht hier heute von
seelischen Krankheiten oder psychischen Störungen. Unter Geistesschwäche
werden die sog. Intelligenzstörungen gefasst.
In der juristischen Diktion und insbesondere in der forensischen Psychiatrie findet der Begriff hingegen für psychische Störungen von erheblichen Ausmaß wie Schizophrenie oder auch für geistige Behinderung und bestimmte Persönlichkeitsstörungen weiterhin Verwendung. (siehe auch Betreuungsrecht, Entmündigung, Schuldunfähigkeit)« Unter der URL http://de.wikipedia.org/wiki/Forensische_Psychiatrie ist als Eingangsatz vermerkt: »Die forensische Psychiatrie ist ein Teilgebiet der Psychiatrie wie der Rechtsmedizin und befasst sich mit dem Grenzgebiet von Psychiatrie und Recht. Dazu gehören juristische Fragen wie die Beurteilung der Schuldfähigkeit von Straftätern, aber auch Gutachten im Hinblick auf die Unterbringung in geschlossenen Anstalten oder die Betreuung von (mutmaßlich) psychisch Kranken.«
Weder Kirche noch Kindergarten oder Landesjugendamt betreiben eine forensische Psychiatrie, außerdem ist das nicht relevant für diese Angelegenheit, vielmehr sollte hier die Devise zur Anwendung kommen: Nur wo ein Wille ist, ist auch ein Weg. Im örtlichen kirchlichen Kindergarten war für uns kein Weg zu erkennen, den die Entscheidungsträger entsprechend präpariert oder bereitet hatten, es gab auch keine Anzeichen für die Absicht einen Weg zu bereiten. Daraus ist unzweifelhaft zu schließen, daß es auch keinen Willen gab.
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